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VwGH vom 29.06.1998, 96/10/0258

VwGH vom 29.06.1998, 96/10/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des R in St. T, vertreten durch Dr. Maximilian Polak, Rechtsanwalt in Enns, Pfarrgasse 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N - 103997/8/1996 - Pin, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf den Grundparzellen 1374/3 und 6133, KG St. Thomas a. Bl. entgegen den Bestimmungen des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1995 (OÖ NSchG 1995) durchgeführte Verrohrung eines unbenannten linksufrigen Zubringers zum Käfermühlbach - ausgenommen eine Strecke von 12 m aufwärts und 8 m abwärts der durchgeführten Quellfassung - in näher dargestellter Art und Weise bis spätestens zu entfernen. Hiezu wurde - nach Wiedergabe des von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachtens der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und der angewendeten Gesetzesbestimmungen - im wesentlichen ausgeführt, der vom Beschwerdeführer konsenslos verrohrte Zubringer münde - wie von der Erstbehörde bereits festgestellt - direkt in den Käfermühlbach, der nach Vereinigung mit dem Klausbach als Klammbach bezeichnet werde und in der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen unter Punkt

3.11.1 aufgezählt sei, ein. Das unbenannte Zubringergerinne sei daher vom besonderen Schutz für Gewässer erfaßt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich dabei nicht um einen Bach, sondern um ein nicht einmal ständig Wasser führendes Gerinne, sei nicht relevant; auch ein Gerinne, das nur fallweise Wasser führe, sei vom Begriff des Baches erfaßt. Dem eingeholten Gutachten zufolge seien mit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Verrohrung massive Eingriffe in das Gerinne und sein Gewässerökosystem verbunden. Das Fließgewässerkontinuum, der funktionelle Zusammenhang zwischen dem betroffenen Gewässerabschnitt mit benachbarten Gewässerstrecken und dem Umland sowie dem Grundwasserstrom werde unterbrochen. Damit gingen auch die ansonsten bestehenden Wechselwirkungen verloren, wobei die Folgen der Verrohrung nicht nur im unmittelbaren Verrohrungsabschnitt zum Tragen kämen, sondern auch Beeinträchtigungen der oberhalb und unterhalb anschließenden Gerinneabschnitte mit sich brächten. Wanderungsbewegungen von Bachorganismen seien durch die Verrohrung nicht mehr möglich, sodaß die ökologische Stabilität und die Selbstreinigungsfähigkeit des Gewässers beeinträchtigt sei. Die ökologisch besonders wichtige Wasser- Land-Übergangszone, die für viele Organismen die einzige Möglichkeit zur Eierablage, Larvenbildung u.dgl. darstelle, gehe ebenso verloren wie das von Mikro- und Makroorganismen dicht besiedelte, für Wasseraustausch und Migration wichtige Interstitial. Schließlich änderten sich durch die Verrohrung die für Fließgewässer ausschlaggebenden chemischen und physikalischen Standortbedingungen. Durch das Unterbinden des Lichteinfalls im betroffenen Bereich würden vor allem die photoautotrophen Primärproduzenten, die die Grundlage der Nahrungspyramide im gesamten System seien, betroffen. In diesem Bereich sei die weitere Existenz von Pflanzen und phototrophen Mikroorganismen und der in der Nahrungspyramide nachgeschalteten Konsumenten nicht mehr möglich. Infolge des Verlustes eines offenen Gerinnes in der Geländetiefenlinie komme es überdies zu einer Verarmung des Landschaftsbildes. Die landschaftsästhetische Bedeutung des in Rede stehenden Gerinnes sei u.a. in einer geländemorphologischen Diversifizierung, einer optisch abstechenden krautigen Vegetation und einem periodisch fluktuierenden belebenden Wasserlauf begründet. Der Verlust dieses Strukturelements über die gesamte Länge der bestehenden Grünfläche führe zu einer Vereinheitlichung des durch land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen geprägten örtlichen Landschaftsbildes; es gehe ein das Landschaftsbild optisch belebendes Element verloren. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Verrohrung handle es sich somit um einen Eingriff in das Landschaftsbild bzw. im Grünland in den Naturhaushalt. Mangels eines diesen Eingriff legitimierenden positiven Feststellungsbescheides sei die Naturschutzbehörde verpflichtet, gemäß § 44 OÖ NSchG 1995 vorzugehen und spruchgemäß die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufzutragen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es wäre nicht das Naturschutzgesetz 1995, sondern das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 i. d.F. LGBl. Nr. 72/1988 anzuwenden, sei entgegenzuhalten, daß gemäß § 47 Abs. 2 Z. 1 NSchG 1995 die am anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen seien.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom , B 3515/96, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 OÖ NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen (nicht nur für die in Z. 1 genannten Flüsse, sondern auch) für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Seen LGBl. Nr. 107/1982

i. d.F. 4/1987, gilt dieser Schutz auch für jene Bäche, die in Seen oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse, Bäche oder deren Zubringerbäche münden, wobei unter Punkt 3.11.2 der Anlage der Klammbach aufscheint.

Gemäß § 8 Abs. 2 NSchG 1995 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 OÖ Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Gemäß § 44 Abs. 1 NSchG 1995 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Nach § 44 Abs. 4 NSchG 1995 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß (u.a.) bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß § 7 oder § 8 anzuwenden.

Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nach § 44 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 NSchG 1995 ist somit ein ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung vorgenommener Eingriff in das Landschaftsbild bzw. in den Naturhaushalt.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, das gegenständliche Gerinne werde zu Unrecht als "Bach" bezeichnet. Die belangte Behörde habe zwar ausgeführt, daß auch ein nicht ständig Wasser führendes Gewässer als Fließgewässer anzusehen sei, wenn trotz des periodischen Trockenfallens Wasserbett und Ufer erkennbar wären. Sie habe jedoch weder erhoben, ob vor der Verrohrung ein solches Wasserbett und ein Ufer vorgelegen habe, noch, ob das Gerinne ein natürliches sei, also durch natürlichen Zulauf entstanden, oder ob es sich dabei - wie tatsächlich - um eine künstliche, im Zuge von Drainagierungen anläßlich des Straßenbaus erfolgte Zuleitung handle. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, daß das Rinnsal nur nach einer längeren Regenperiode infolge der verlegten Rohrleitungen in die Senke einmünde, also kein natürliches Rinnsal sei.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß unter einem Bach ein fließendes Gewässer zu verstehen ist, wobei der Ausdruck "Bach" auch für Gerinne verwendet wird, die nur fallweise Wasser führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0182, und die hier zitierte Vorjudikatur). Selbst wenn das in Rede stehende Gewässer daher - wie der Beschwerdeführer behauptet - nur nach einer längeren Regenperiode Wasser führte, so könnte dies an seiner Qualifikation als Bach nichts ändern; daß im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde aber nicht erkennbar wäre, wo das Gewässer verlaufe (Wasserbett, Ufer), wird vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet.

Im übrigen wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten laut dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten eines wasserbautechnischen Sachverständigen festgestellt, es befänden sich im Verrohrungsbereich drei leicht wasserführende Gerinne, die im unmittelbaren Straßenbereich ans Tageslicht träten, wobei in diese "Wiesenrunse" auch Straßenwässer abgeführt würden. In der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom wasserbautechnischen Sachverständigen eine Mittelwasserführung von 3 l/s geschätzt. Diesen sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten.

Mit der Behauptung, es handle sich um ein künstliches, weil durch Drainagierungsmaßnahmen entstandenes Gewässer, kann die Qualifikation als Bach i.S.d. § 8 Abs. 1 Z. 2 NSchG gleichfalls nicht mit Erfolg bekämpft werden; ergibt sich doch aus § 8 NSchG, daß vom Schutz dieser Bestimmung nicht nur in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gewässer erfaßt werden, sondern auch solche, in deren Verlauf von Menschenhand eingegriffen wurde. Für die Qualifikation eines Gewässers als Bach ist es daher ohne Bedeutung, ob dieses ohne jedes menschliche Zutun oder (erst) im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zutage getreten ist.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, die gegenständliche Verrohrung sei vor dem Inkrafttreten der Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994 hergestellt worden. Es hätte daher § 6 Abs. 2 NSchG 1982 i.d.F. LGBl. Nr. 72/1988 angewendet werden müssen. Nach dieser Bestimmung sei u.a. "ein Eingriff in einen geschützten Bereich" tatbestandsmäßig; davon könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht auf. Selbst der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, daß die in Rede stehende Verrohrung als sogenannter Altbestand (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0057, und die hier zitierte Vorjudikatur) im Zeitpunkt ihrer Herstellung keiner bescheidmäßigen Feststellung bedurft hätte. Vielmehr war auch gemäß § 6 Abs. 2 NSchG 1982, i.d.F. LGBl. Nr. 72/1988, eine solche Feststellung erforderlich, wenn auch unter der Voraussetzung, daß ein Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt wird.

Die belangte Behörde begründet ihre - auf sachverständiger Grundlage beruhende - Feststellung, durch die Verrohrung sei eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten und somit ein Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt worden u. a. damit, daß der Wasserlauf mit der daran anschließenden (näher beschriebenen) krautigen Vegetation ein optisch belebendes Strukturelement in der im übrigen durch land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaft gebildet habe, das im Bereich der Verrohrung verloren gegangen sei. Ausgehend von dieser nicht als unschlüssig anzusehenden Annahme konnte die belangte Behörde daher zu Recht zur Auffassung gelangen, daß die Verrohrung des Gerinnes im Zeitpunkt ihrer Herstellung nur aufgrund einer begünstigenden naturschutzbehördlichen Feststellung zulässig war; das Fehlen einer solchen Feststellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Insoweit § 8 Abs. 2 NSchG 1995 den gleichen Tatbestand enthält, wie § 6 Abs. 2 NSchG 1982, erfaßt dieser auch Zustände, die auf Maßnahmen zurückzuführen sind, die im zeitlichen Geltungsbereich der Vorgängerbestimmung geschaffen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0060, und die hier zitierte Vorjudikatur). Die Auffassung der belangten Behörde, sie sei aufgrund des vom Beschwerdeführer i.S.d. § 8 Abs. 2 NSchG 1995 ohne bescheidmäßige Feststellung gesetzten Eingriffs in das Landschaftsbild gemäß § 44 Abs. 1 und 4 leg. cit. zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages verpflichtet, ist daher frei von Rechtsirrtum. Ob die belangte Behörde zu Recht auch von einem Eingriff des Beschwerdeführers in den Naturhaushalt ausgehen konnte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, der ihm erteilte Auftrag weise nicht die erforderliche Bestimmtheit auf. So betrage die Länge der Verrohrung nur ca. 130 m und nicht 200 m und es befänden sich im unmittelbarem Bereich der Verrohrung nicht eine, sondern drei Quellfassungen, die zueinander in einem engen räumlichen Naheverhältnis stünden. Dennoch fehle es an Feststellungen über die Lage dieser Quellfassungen; es lägen nicht einmal Feststellungen über den exakten Verlauf der - in der Natur ja nicht sichtbaren - Verrohrung vor.

Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, ist anhand des Inhaltes des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/10/0220, und die hier zitierte Vorjudikatur). Ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag entspricht diesen Bestimmtheitserfordernissen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über den zur Entfernung aufgetragenen Gegenstand bzw. über das Ausmaß, in dem dieser zu entfernen ist, auftreten können. Solche Zweifel könnten im Zusammenhang mit der spruchgemäß getroffenen Anordnung auftreten, bliebe zufolge des Bestehens mehrerer Quellfassungen offen, welche Teile der Verrohrung vom Entfernungsauftrag umfaßt sind.

Die belangte Behörde ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge der Auffassung, es bestehe im Bereich der Verrohrung lediglich eine Quellfassung, und zwar etwa in der Mitte der verrohrten Strecke. Daß diese Auffassung, die auch durch in den vorgelegten Verwaltungsakten befindliche Photos bestätigt wird, unzutreffend wäre, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet; er hat vielmehr selbst immer nur auf das Bestehen einer Quellfassung bzw. eines Hausbrunnens hingewiesen, der durch die Verrohrung vor Verunreinigung geschützt werden sollte.

Mit der erstmals in der Beschwerde erhobenen und auch nicht näher ausgeführten Behauptung, es bestünden in diesem Bereich in Wahrheit drei Quellfassungen, vermag der Beschwerdeführer daher nicht aufzuzeigen, daß der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel unrichtig festgestellt worden wäre. Auf der Grundlage des von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Sachverhaltes kann im Lichte der oben dargelegten Rechtslage aber kein Zweifel daran bestehen, welche Teile der Verrohrung vom Entfernungsauftrag spruchgemäß umfaßt sind und welcher davon ausgenommen ist. Daß die Länge der Verrohrung von der belangten Behörde allenfalls unrichtig mit 200 m statt mit 130 m angenommen wurde, wie auch das Fehlen von Feststellungen über den "exakten Verlauf" der Verrohrung könnte gleichfalls nichts daran ändern, daß der Gegenstand der Entfernung eindeutig umschrieben wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich selbst in der vorliegenden Beschwerde nicht, daß sich auf den in Rede stehenden Grundstücken mehrere Verrohrungen befänden, sodaß zur Identifizierung der zu entfernenden Verrohrung die genaue Angabe von deren Länge und Verlauf nicht erforderlich war.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.