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VwGH vom 25.05.1998, 98/17/0163

VwGH vom 25.05.1998, 98/17/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dr. H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/13/00094/98, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 67-PA-52133/7/0, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über den Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 3 des Wiener Parkometergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt, und die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen gerichteten Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, daß im Zeitpunkt der Tat bereits im gesamten innerstädtischen Bereich eine Kurzparkzone verordnet gewesen sei, welche an den Rändern entsprechend kundgemacht worden sei, weshalb von dieser auch die von noch bestehenden blauen Zonen ausgesparten Teile umfaßt worden seien. Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 46 - V1 - 2.624/92, komme dem Umstand, daß die blaue Begrenzungslinie vor der Grundstückseinfahrt des Berufungswerbers ende, keinerlei Bedeutung zu.

Der Umstand, daß die Verstellung einer Grundstückseinfahrt durch den alleinigen Nutzungsberechtigten eine Bestrafung wegen Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. b StVO nicht auslösen kann, stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar, welcher auf abgabenrechtliche Tatbestände übertragbar wäre.

Da im Fall des Beschwerdeführers eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht käme und die Strafbemessung der erstinstanzlichen Behörde keinen Bedenken begegne, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß er als Lenker des im bekämpften Bescheid genannten Kraftfahrzeuges dasselbe um 14.04 Uhr am erwähnten Ort abgestellt habe, und im Fahrzeug einen Parkschein mit den Entwertungen dieses Tages, 10.45 Uhr, angebracht gewesen sei, nicht entgegen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides rügt der Beschwerdeführer, daß ihm ein "Erlaubnistatbestand des Abstellens seines PKWs unmittelbar vor der (seiner) Garageneinfahrt zugute komme". Auf Grund der Tatsache, daß der allein Benützungsberechtigte einer Garagen- bzw. Hauseinfahrt nicht auf Grund des für andere Verkehrsteilnehmer vor einer solchen bestehenden Parkverbotes gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO bestraft werden dürfe, sei davon auszugehen, daß für ihn der Abgabentatbestand des § 1 des Wiener Parkometergesetzes nicht erfüllt sei.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch die unterschiedlichen Schutzzwecke des § 24 Abs. 3 lit. b StVO und des Abgabentatbestandes des § 1 des Wiener Parkometergesetzes. Während erstere Norm das ungehinderte Zu- und Abfahren des Nutzungsberechtigten über seine Grundstückseinfahrt gewährleisten soll, dient die Norm des § 1 Wiener Parkometergesetz - u.a. - der effizienten Bewirtschaftung des vorhandenen Abstellraumes für mehrspurige Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Umstandes eines stetig steigenden Bedarfes an solchen Plätzen. Dafür spricht auch § 23 Abs. 3 StVO, wonach ein Halten im Bereich einer Haus- oder Grundstückseinfahrt unter der Voraussetzung zulässig ist, daß eine Person im Kraftfahrzeug verbleibt, um im Bedarfsfall dem sich herannähernden Einfahrtsberechtigten die Einfahrt unverzüglich freizumachen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0103, ausgesprochen, daß Haus- und Grundstückseinfahrten von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind.

Daher ist davon auszugehen, daß der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeuge abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten.

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, im Bereich eines Halte- und Parkverbotes ausgenommen Ladetätigkeit sein Kraftfahrzeug abgestellt zu haben und mit der Tätigkeit eines Auf- oder Abladens beschäftigt gewesen zu sein. Das Abstellen des Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückeinfahrt durch den allein Nutzungsberechtigten ist dem oben genannten Fall nicht vergleichbar.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, daß er sein Kraftfahrzeug in einem Bereich abgestellt habe, welcher durch zwei je im rechten Winkel zur Gehsteigkante verlaufende blaue Bodenmarkierungen abgegrenzt gewesen sei. Daraus sei zu schließen, daß außerhalb dieses durch die blauen Markierungen begrenzten Bereiches nicht vom Bestehen einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone auszugehen sei. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist der Beschwerdeführer etwa auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0141, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13d und Z. 13e StVO abzuleiten ist. Die Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen ist hingegen nicht normativ. Daraus folgt, daß mangels Normativität dieser blauen Bodenmarkierungslinien nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese, insbesondere wenn sie in einer flächendeckenden Kurzparkzone angebracht werden, eine Ausnahme von dieser und der in ihr grundsätzlich bestehenden Gebührenpflicht normieren. Da die blauen Bodenmarkierungen im Sinne des § 25 Abs. 2 StVO daher keine obligatorischen Kundmachungsformen sind, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0132), was einen entschuldbaren Irrtum über die räumliche Ausdehnung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ausschließt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Erkenntnis des (richtig) Verfassungsgerichtshofes vom , B 210/65, VfSlg. Nr. 5152, in dem der Verfassungsgerichtshof insofern nur ausgesprochen hat, daß es sich beim Anbringen einer Bodenmarkierung zur Kennzeichnung einer Kurzparkzone nicht um eine Verpflichtung der Behörde handelt, weshalb auch dann, wenn die Behörde von dieser Kann-Vorschrift keinen Gebrauch macht, die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht berührt wird.

Bezüglich des Vorbringens, daß die Abstellfläche vor der Einfahrt nicht als Parkfläche in Betracht kommen kann und dadurch in diesem Bereich keine Parkometerabgabe zu entrichten sei, ist der Beschwerdeführer auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0103, zu verweisen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Frage des Bestehens einer Abgabepflicht für den Fall des Abstellens eines Kraftfahrzeuges in einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt zu bejahen. An der Pflicht zur Entrichtung einer Parkometerabgabe durch Ausfüllen eines Parkscheines für den Fall des Abstellens eines Kraftfahrzeuges innerhalb einer Haus- oder Grundstückseinfahrt ändert auch die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom , kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48/1995, nichts. Selbst für den Fall, daß der Nutzungsberechtigte dieser Grundstückseinfahrt sein Kraftfahrzeug kurzfristig im Bereich der Grundstückseinfahrt abstellt, ist nämlich gemäß § 2 dieser Verordnung für eine Abstellzeit von unter 10 Minuten zwar kein Abgabenbetrag zu entrichten, auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 74/1995, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 des Parkometergesetzes jedoch ein Parkschein für eine Abstellzeit von 10 Minuten (in violetter Farbe) auszufüllen. Zusammengefaßt ergibt sich daraus, daß auch der an einer Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar ohne sich nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO strafbar zu machen, im Bereich seiner Grundstückseinfahrt sein Kraftfahrzeug abzustellen berechtigt, jedoch jedenfalls, um eine Bestrafung nach dem Wiener Parkometergesetz hintanzuhalten verpflichtet ist, dieses Kraftfahrzeug mittels angebrachten Parkscheines dem Wiener Parkometergesetz entsprechend zu kennzeichnen. Andernfalls wäre das Abstellen eines anderen Kraftfahrzeuges in der Haus- oder Grundstückseinfahrt unter gleichzeitigem Verbleiben des Lenkers im Fahrzeug gemäß § 23 Abs. 3 StVO durch das vorschriftswidrige Abstellen jenes Kraftfahrzeuges unmöglich und solcherart der fiskalische und administrative Zweck des Wiener Parkometergesetzes nicht erreicht.

Der Begriff des Abstellens in § 1 Abs. 1

Wr. Parkometergesetz umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0004) und der Lenker eines iSd § 23 Abs. 3 StVO abgestellten Fahrzeuges ist jedenfalls verpflichtet, einen Parkschein, sei es allenfalls auch nur einer in violetter Farbe, auszufüllen.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG verneint hätte. In seinem Fall läge nämlich ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor, da sich der Beschwerdeführer auf Grund der zum "Problem der Garageneinfahrt" fehlenden eindeutigen Rechtsprechung nicht Gewißheit über die einschlägigen Bestimmungen verschaffen hätte können. In seinem Fall läge ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das Fehlen "eindeutiger Rechtsprechung" für sich allein einen Rechtsirrtum nicht entschuldigt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß laut der vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde zwar ein entwerteter Parkschein im Kraftfahrzeug angebracht gewesen ist, die auf Grund der Entwertung des Parkscheines zulässige Parkzeit jedoch um 1 Stunde und 49 Minuten überschritten war. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, diesen Parkschein für einen anderen Abstellplatz angebracht zu haben. Daher durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeuges die Pflicht zur Entrichtung einer Parkometerabgabe bewußt war. Bedenken gegen die Strafbemessung sind nicht entstanden. Der Unrechtsgehalt liegt nicht nur in Verletzung fiskalischer Interessen, sondern auch in der Beeinträchtigung der Interessen der Abstellplatzbewirtschaftung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.