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VwGH vom 19.01.1994, 93/16/0147

VwGH vom 19.01.1994, 93/16/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 111-GA 5-DTa/93, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage strittig, ob auf einen im Zuge eines Erwerbsvorganges nach § 12 UmgrStG erfolgten Grundstückserwerb der einfache oder der zweifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage anzuwenden ist.

Während die Beschwerdeführerin ersteres anstrebt, vertritt die belangte Behörde wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid die letztere Meinung. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf den Wortlaut des § 22 Abs. 4 UmgrStG sowie auf Amann (ÖStZ 1992, 100 ff und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 41 zu § 4 und Rz 133 zu § 5 GrEStG) und weist darauf hin, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung angeführte Kommentarmeinung von Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn (Kommentar zum Umgründungssteuergesetz Rz 14 zu § 22 FN 3) interpretiere die Ansicht Amanns unzutreffend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach §§ 4, 6 GrEStG und nicht nach § 22 Abs. 4 UmgrStG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 22 Abs. 4 UmgrStG lautet:

"(4) Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen."

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgesetzt ist.

Die Beschwerdeführerin argumentiert dahin, § 22 Abs. 4 UmgrStG sei nur dann als lex specialis anzuwenden, wenn eine Gegenleistung vorliege. Bei Einbringungsvorgängen ohne Gegenleistung hingegen sei gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 iVm § 6 GrEStG vom einfachen Einheitswert auszugehen.

Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: § 22 Abs. 4 UmgrStG bezieht sich auf Erwerbsvorgänge nach § 12 leg. cit. Danach liegt eine Einbringung iS des Umgründungssteuergesetzes vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrag) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Kapitalgesellschaft tatsächlich übertragen wird. § 19 leg. cit. kennt wiederum neben Übertragungen gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (Abs. 1) auch Einbringungsvorgänge ohne Gegenleistung (Abs. 2 Z. 1 bis 5;

vgl. dazu auch insbesondere Amann, Umgründungen und Grunderwerbsteuerpflicht nach dem neuen Umgründungssteuergesetz, ÖStZ 1992, 100 ff, insbesondere 102;

derselbe, Einbringungen nach Strukturverbesserungsgesetz und Umgründungssteuergesetz-Vergleich und Vorteilhaftigkeitsüberlegungen, ÖStZ 1992, 197 ff, insbesondere 201). Indem § 22 Abs. 4 UmgrStG für alle Einbringungsvorgänge nach § 12 leg. cit. das Zweifache des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage anordnet und nicht zwischen Einbringungsvorgängen mit und solchen ohne Gegenleistung differenziert, besteht für die von der Beschwerdeführerin angestellten Interpretationsversuche von vornherein kein Raum. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin herangezogene Kommentarstelle (Wundsam-Zöchling-Huber-Kuhn, Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz 217 FN 3) nichts zu ändern, weil die genannten Kommentatoren - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - die dort zitierte Ansicht Amanns unrichtig referieren. Amann (ÖStZ 1992, 100 ff) ist nämlich keineswegs der Auffassung, bei Einbringungsvorgängen ohne Gegenleistung sei nur der einfache Einheitswert der betroffenen Grundstücke anzuwenden, sondern betont vielmehr mehrfach (aaO. 102, 104 bzw. ÖStZ 1992, 211, 212 sowie dort in FN 26) die Anwendung des zweifachen Einheitswertes, wobei er dies ausdrücklich als teilweise Schlechterstellung bedauert, welches Bedauern wenig sinnvoll wäre, wenn er ohnehin die Meinung verträte, die ihm vom zitierten Kommentar unterstellt wird.

Angesichts des auch von der Beschwerdeführerin betonten Charakters des § 22 Abs. 4 UmgrStG als einer lex specialis ist bei allen Einbringungsvorgängen nach § 12 leg. cit., die einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG verwirklichen, kraft gesetzlicher Anordnung die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen (vgl. idS auch Fellner aaO.).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.