VwGH vom 28.01.2002, 98/17/0152

VwGH vom 28.01.2002, 98/17/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des M M in H, vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 12, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-24389/3- 1997, betreffend Abfallgrundgebühr für das Jahr 1995 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hallein, 5400 Hallein, Schöndorferplatz 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit "Berufung" vom bekämpfte der Beschwerdeführer die Vorschreibung der Abfallgrundgebühr vom mit der Begründung, dass von der Müllabfuhr der mitbeteiligten Stadtgemeinde kein Abfall von seinem "Standort" entsorgt werde; der bei ihm anfallende Abfall werde von einer "privaten Entsorgungsfirma gemäß § 11 Abs. 1" regelmäßig abgeholt; der Beschwerdeführer ersuche daher, die Gebührenvorschreibung "zurückzuziehen, da kein gebührenrelevanter Tatbestand" vorliege.

1.2.1. In ihrem Schreiben vom nahm die mitbeteiligte Stadtgemeinde zu dem als Einspruch gegen die Vorschreibung angesehenen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom Stellung und führte unter anderem wie folgt aus:

"Von der Stadtgemeinde Hallein wurde ihnen gemäß § 27 Abs. 1 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 mit Zahlungsauftrag die Bezahlung einer Abfallgrundgebühr für das I. Quartal 1995 vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung haben sie mit ihrem Schreiben vom fristgerecht Einspruch erhoben.

Zu den Begründungen ihres Einspruches nehmen wir wie folgt Stellung:

Gemäß § 1 Abs. 3 lit. a des Salzburger Abfallgesetzes 1991 werden Abfälle aus Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten wie Hausabfälle behandelt und sind somit in die öffentliche Abfallabfuhr einbezogen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an dem von der Gemeinde eingerichteten öffentlichen Abfallabfuhrsystem trifft daher auch alle Gewerbetreibenden. Gemäß § 25 Abs. 1 Salzburger Abfallgesetz 1991 haben alle Teilnehmer an der Abfallabfuhr eine Abfallgebühr als Gemeindeabgabe zu entrichten.

In der Abfallgrundgebühr ist gemäß § 19 Abs. 2 der Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein unter anderem auch die Leistung für Beratung/Öffentlichkeitsarbeit, Benützung der Wertstoffsammelplätze, der Problemstoffsammlung, der Giftkiste in haushaltsüblichen Mengen, wilde Ablagerungen, Entsorgung des Abfalles von den Straßen und aus den Abfallkörben enthalten. Diese Leistungen können keiner bestimmten Liegenschaft zugeordnet werden und sind somit über die Abfallgrundgebühr gemäß § 19 Abs. 3 der Abfallabfuhrordnung 1995 für Gewerbetreibende nach einem Personen- und Haushaltsäquivalent vorzuschreiben.

Gemäß § 19 Abs. 3 der Halleiner Abfallabfuhrordnung 1995 wurde im Haushaltsbeschluss für 1995 die Grundgebühr für Gewerbebetriebe wie folgt festgelegt:

"1. entspricht einem Haushalts- und Personenäquivalent in 1 Haushalt mit 3 Personen."

Unabhängig davon, ob in ihrem Unternehmen Abfälle anfallen, sind sie daher verpflichtet, eine Grundgebühr nach der Gebührenordnung zu entrichten. In ihrem Fall wurde die Mindestgebühr vorgeschrieben. ...

Gemäß § 28 Salzburger Abfallgesetz 1991 in Verbindung mit § 19 Abs. 6 der Halleiner Abfallabfuhrordnung 1995 wird diese Gebühr in vierteljährlichen Teilzahlungen mit den sonstigen Gemeindeabgaben vorgeschrieben. Eine Quartalsteilzahlung beträgt daher öS 338,43 zuzüglich 10 % MwSt., insgesamt somit öS 372,27.

Auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen sind auch Gewerbetreibende Teilnehmer an der öffentlichen Abfallabfuhr und haben unabhängig von allenfalls tatsächlich anfallendem Abfall für Organisations- und Informationsleistungen sowie für alle der gesamten Bevölkerung ohne spezielle Zuordnung erbrachten Leistungen einen anteiligen finanziellen Beitrag zu leisten.

Gemäß § 143 Abs. 4 der Salzburger Landesabgabenordnung wird ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Sie haben die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Diese Stellungnahme hat schriftlich zu erfolgen ..."

1.2.2. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Schreiben mit Schreiben vom Stellung; die bei ihm anfallenden Abfälle seien betriebliche Abfälle, die auf Grund ihrer Menge nicht als Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a (gemeint offenbar des Salzburger Abfallgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, in der Folge:

Sbg AbfallG 1991) anzusehen seien, sondern unter die Bestimmungen des § 11 leg. cit. fielen. Wie er bereits in seinem Schreiben vom angeführt habe, handle es sich bei den Abfällen um Sonderabfälle im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c leg. cit. und nicht um haushaltsähnliche Abfälle. Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. habe jeder Sonderabfallbesitzer selbst dafür Sorge zu tragen, dass die sich in seinem Verantwortungsbereich befindlichen Sonderabfälle "schadlos" behandelt würden; dieser Vorschrift komme er schon seit längerem nach, was sich vor allem darin zeige, dass von der Müllabfuhr der Stadtgemeinde kein Abfall vom Standort seines Betriebes entsorgt werde. Vom Beschwerdeführer werde vielmehr "eine private Entsorgungsfirma in Anspruch genommen". Es sei daher die Argumentation im Schreiben vom und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer als Gebührenschuldner zu betrachten sei, nicht stichhaltig; in § 25 Abs. 1 leg. cit. seien als Gebührenschuldner die Teilnehmer an der Abfuhr und Behandlung von Abfällen angeführt, jedoch die Sonderabfälle ausgenommen.

1.3. Mit Bescheid vom schrieb hierauf der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Abfallgrundgebühr für Gewerbebetriebe für das Jahr 1995 in der Höhe von (insgesamt) S 1.489,08 vor.

Auf Grund der Bestimmungen des Salzburger Abfallgesetzes 1991 seien die Gemeinden verpflichtet, die Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu fördern. Bei allen Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes sei darauf Bedacht zu nehmen, dass das Entstehen von Abfällen möglichst vermieden und die Möglichkeiten der Verwertung von Abfällen weitestgehend ausgeschöpft würden. Die Aufgaben, die den Gemeinden dadurch auferlegt würden, reichten weit über die Sammlung und Abfuhr von Restabfall hinaus. Unter anderem seien die Gemeinden zur Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, zur Beseitigung verbotener Abfallablagerungen, zur Sammlung von Altstoffen usw. verpflichtet.

Auf Grund der Bestimmungen des § 26 Sbg AbfallG 1991 habe die Gemeinde weiters die Abfallgebühr so festzulegen, dass das für das Kalenderjahr zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren dem Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Abfuhr (gemäß § 6 leg. cit.) und die Benützung von Abfallbehandlungsanlagen, für Verzinsung und Tilgung der Einrichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer sowie für die getrennte Sammlung und Verwertung von Altstoffen und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen durch die Gemeinde entspreche. Die Gemeinde könne dabei die Abfallgebühr auch derart festlegen, dass das Aufkommen durch eine Grundgebühr und durch eine Abfuhr- und Behandlungsgebühr bedeckt werde.

Auf Grund der Bestimmungen des § 25 leg. cit. hätten die Liegenschaftseigentümer für die Teilnahme an der Abfuhr und Behandlung von Abfällen (ausgenommen Sonderabfälle) für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen sowie für die Sammlung von Problemstoffen durch die Gemeinde eine Gebühr (Abfallgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten. Nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 8 leg. cit. fänden die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen des Salzburger Abfallgesetzes 1991 sinngemäß auch auf die sonstigen Benützungsberechtigten (z.B. Unternehmen) an der Liegenschaft Anwendung.

Entsprechend dem Salzburger Abfallgesetz 1991 sei es daher nicht erheblich, ob an der Sammlung und Abfuhr von Restabfall durch die Gemeinde teilgenommen werde. Im § 9 der Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein sei geregelt, dass die Abfallgebühr aus einer haushalts- und personenbezogenen Grundgebühr und einer behälterbezogenen Hausabfallgebühr (Entsorgungs- und Behandlungsgebühr) zusammengesetzt werde. Gleichzeitig sei festgesetzt worden, dass Gewerbebetriebe und sonstige Teilnehmer eine Grundgebühr zu leisten hätten, die nach einem Personen- und Haushaltsäquivalent berechnet werde. Mit dem Haushaltsbeschluss 1995 vom sei die Höhe der Grundgebühr für Gewerbebetriebe und Sonstige festgelegt worden.

Hinsichtlich einer allfälligen Doppel- bzw. Mehrfachverrechnung von Abfallgebühren werde festgehalten, dass die Abfallgrundgebühr für Objekte nach der Anzahl der Haushalte und den gemeldeten Personen verrechnet werde. Die für gewerbliche Zwecke genutzten Flächen seien daher von der Vorschreibung an den jeweiligen Liegenschaftseigentümer ausgenommen. Dem Benützungsberechtigten (Gewerbebetrieb, sonstige Unternehmen udgl.) werde daher die Grundgebühr im Sinne der Bestimmungen der Abfallabfuhrordnung gesondert vorgeschrieben; eine Doppel- bzw. Mehrfachverrechnung liege daher nicht vor.

1.4. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die bereits erwähnten Schriftsätze aus, bei den bei ihm anfallenden Abfällen handle es sich um betriebliche Abfälle, die gemäß § 1 Abs. 3 des Sbg AbfallG 1991 sonstige Abfälle (Sonderabfälle) darstellten. Es handle sich somit nicht um Haushaltsabfälle bzw. haushaltsähnliche Abfälle. Dies zeige sich auch darin, dass von ihm die Dienstleistungen der Müllabfuhr der Stadtgemeinde Hallein nie in Anspruch genommen worden seien und auch nicht in Anspruch genommen würden. Vielmehr erfülle er die Verpflichtung, wonach jeder Sonderabfallbesitzer selbst dafür Sorge zu tragen habe, dass die sich in seinem Verantwortungsbereich befindlichen Sonderabfälle "schadlos" behandelt würden dadurch, dass er hiezu die Dienste einer "privaten Entsorgungsfirma" in Anspruch nehme.

Im § 6 Abs. 4 leg. cit. werde darauf hingewiesen, dass die Landesregierung durch Verordnung festlegen könne, dass in genau zu bezeichnenden Gebieten auch bestimmte Sonderabfälle und Altstoffe durch die Gemeinde von den Liegenschaften abzuführen seien; eine solche Verordnung sei jedoch nicht ergangen. Es gebe lediglich eine Verordnung über die Sammlung und Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Hausabfällen (Hausabfallverordnung). Aus der Tatsache, dass keine Verordnung für die Abholung von Sonderabfällen bzw. Altstoffen erlassen worden sei, sei der Schluss zu ziehen, dass die Bestimmungen des § 11 leg. cit. für Sonderabfallbesitzer ausreichend seien.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführer in seiner Berufung dar, dass - seiner Ansicht nach - die Bestimmungen, auf die sich der von ihm mit Berufung bekämpfte Bescheid stütze, nicht auf Sonderabfälle zuträfen.

1.5. Auf Grund des Beschlusses der "Gemeindevertretung vom " wurde mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

Bei dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Sonderabfall handle es sich um in Gewerbe- oder Industriebetrieben anfallenden, festen oder flüssigen ungefährlichen Abfall, wie

z. B. produktionsspezifische Abfälle, unsortiertem Bauschutt, Fäkalien, Klärschlamm, Fahrzeugwracks, Altreifen, Straßenkehrricht udgl., soweit es sich nicht um Hausabfälle oder sperrige Hausabfälle handle. Hausabfälle im Sinne des Salzburger Abfallgesetzes seien die üblicherweise in Haushalten anfallenden nicht flüssigen Abfälle wie Asche, Küchenabfälle, Speisereste, Verpackungsabfälle, Papier, Garten- und Blumenabfälle sowie die im Rahmen von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten anfallenden Abfälle ähnlicher Art und Mengen. Die vom Berufungswerber (Beschwerdeführer) dargelegte Sammlung des Abfalles seines Gastgewerbebetriebes durch einen privaten Entsorger befreie daher von der Abfall- und Entsorgungsgebühr, nicht aber von der Grundgebühr für Gewerbebetriebe.

1.6. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung vom brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich bei den bei ihm anfallenden betrieblichen Abfällen um Sonderabfälle; bei ihm fielen keine Haushaltsabfälle und haushaltsähnlichen Abfälle an, dies sei vor allem unter dem Gesichtspunkt der anfallenden Menge von Abfällen zu sehen. Die bei ihm (in seinem Gastgewerbebetrieb) anfallende Menge von Abfällen entspreche keineswegs der üblicherweise in Haushalten anfallenden Menge.

1.7. Die belangte Behörde hob mit ihrem Bescheid vom den Bescheid der "Gemeindevertretung" der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom auf.

Über Berufungen in Gemeindeabgabegelegenheiten gegen Bescheide des Bürgermeisters habe die Gemeindevorstehung (und nicht die Gemeindevertretung) zu entscheiden; der Vorstellungswerber sei daher in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, weshalb der von ihm bekämpfte Bescheid aufzuheben gewesen wäre.

1.8. Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevorstehung vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom mit gleicher Begründung wie im Bescheid der Gemeindevertretung vom mit Bescheid vom abgewiesen.

1.9. Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom als unbegründet ab.

Der Vorstellungswerber betreibe einen Gastgewerbebetrieb; bei den in diesem Betrieb anfallenden Abfällen handle es sich nicht um sonstige Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c, sondern um Hausabfälle im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a Sbg AbfallG 1991. Dies ergebe sich auch aus dem Verweis in der angesprochenen lit. c, demzufolge sonstige Abfälle nur solche Abfälle seien, die nicht Hausabfälle seien. Es sei unbestritten, dass der im Betrieb des Beschwerdeführers anfallende Abfall in seiner Zusammensetzung "typischerweise Hausabfällen" entspreche. Darüber hinaus habe die Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer nie eine Grundgebühr für Sonderabfälle vorgeschrieben; die Grundgebühr beziehe sich auf die in seinem Betrieb anfallenden Hausabfälle.

Die Stadtgemeinde sei somit "grundsätzlich" berechtigt, auch für gewerbliche Betriebe, in denen Hausabfälle anfielen, eine Grundgebühr gemäß § 26 Abs. 4 Sbg. AbfallG 1991 festzusetzen. Diese Grundgebühr beziehe sich nicht auf die Entleerung der jeweiligen Gefäße, sondern auf die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde, wie Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Altstoffsammlung usw.

Da der Beschwerdeführer, auch wenn er sich für die Abfuhr der in seinem Betrieb anfallenden Abfälle eines anderen Unternehmens bediene, von den sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde Hallein betroffen sei bzw. davon profitiere, bestehe auch die Vorschreibung einer Grundgebühr durch die Stadtgemeinde zu Recht.

1.10. Der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 2814/97-10, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie in der Folge mit Beschluss vom , B 2814/97-12, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG ab.

Soweit die Beschwerde - so der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Beschluss vom - die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschrift, nämlich des § 19 Abs. 3 der Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein behaupte, lasse das Vorbringen - im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich vom Vorliegen von Hausabfällen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a Sbg AbfallG 1991, LGBl. Nr. 65, ausgegangen sei und für die Abfuhr und Behandlung von Hausabfällen gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz leg. cit. eine Abfallgebühr zu entrichten sei, die nach § 26 Abs. 4 leg. cit. in Form einer Grundgebühr sowie einer nach bestimmten Maßgaben berechneten Abfuhr- und Behandlungsgebühr festgesetzt werden könne, und sich die vom Beschwerdeführer für gesetzwidrig erachtete Bestimmung des § 19 Abs. 3 der Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein über die Grundgebühr für Gewerbebetriebe auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen stützen könne und sich nicht auf von der Abfallgebühr ausgenommene Sonderabfälle beziehe, sowie vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Einhebung von Gebühren für die Bereitstellung öffentlicher Leistungen (auch wenn diese nicht in Anspruch genommen würden, Hinweis auf VfSlg. 7227/1973, 8188/1977, 8998/1980, 10733/1985, 11198/1986) - die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als sowenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.11. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner - ergänzten - Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbelastung durch eine öffentliche Abgabe (Abfallgrundgebühr der Stadtgemeinde Hallein) verletzt.

1.12. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die §§ 1, 6, 8, 10, 11, 25, 26, 27 und 28 des in den Jahren 1991 bis 1999 in Kraft gestandenen Salzburger Abfallgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, in der für das Jahr 1995 anzuwendenden, durch das LG LGBl. Nr. 87/1993 nicht veränderten Stammfassung, lauteten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 1

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder

...

(3) Die Abfälle werden eingeteilt in

a) Hausabfälle, das sind die üblicherweise in Haushalten anfallenden, nicht flüssigen Abfälle, wie Asche, Küchenabfälle, Speisereste, Verpackungsabfälle, Papier, Garten- und Blumenabfälle sowie die im Rahmen von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten anfallenden Abfälle ähnlicher Art und Mengen;

b) sperrige Hausabfälle, das sind jene Hausabfälle (lit. a), die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den hiefür vorgesehenen Abfallbehältern gesammelt werden können;

c) sonstige Abfälle (Sonderabfälle), das sind die insbesondere in Gewerbe- oder Industriebetrieben anfallenden festen oder flüssigen ungefährlichen Abfälle wie

z. B. produktionsspezifische Abfälle, unsortierter Bauschutt, Fäkalien, Klärschlamm, Fahrzeugwracks, Altreifen, Straßenkehrricht udgl., soweit sie nicht Hausabfälle oder sperrige Hausabfälle sind;

d) Altstoffe, das sind alle jene Abfälle, die, wenn sie getrennt von den sonstigen Abfällen abgeführt oder zur Sammlung bereitgestellt oder nachträglich aus diesen ausgesondert werden, einer Verwendung oder Verwertung zugeführt werden können, wie z. B. Altpapier, Altglas, Alttextilien, Metalle, Altreifen, Bauschutt oder biogene Abfälle.

...

(8) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen die des dritten und vierten Abschnittes, finden sinngemäß auch auf sonstige Benützungsberechtigte an der Liegenschaft Anwendung.

Abfuhrpflicht der Gemeinde

§ 6

(1) Jede Gemeinde hat für die Abfuhr der im gesamten Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle und sperrigen Hausabfälle zu einer Abfallbehandlungsanlage (z.B. Verwertungsanlage oder Deponie) zu sorgen. Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 2 durch Verordnung nähere Regelungen über die Abfuhr der Hausabfälle und der sperrigen Hausabfälle erlassen.

(2) Hausabfälle und sperrige Hausabfälle sind von den Liegenschaften abzuholen, es sei denn, dass die Liegenschaften über die bestehenden Verkehrswege, für die zur Abholung eingesetzten Fahrzeuge nicht, nicht verkehrssicher oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar sind. ...

(4) Wenn es die im § 1 Abs. 1 angeführten Interessen erfordern oder es zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 2 notwendig erscheint, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass in genau zu bezeichnenden Gebieten auch bestimmte Sonderabfälle und Altsstoffe durch die Gemeinde von den Liegenschaften abzuführen sind. In eine solche Verordnung können auch nähere Regelungen über die Art und Häufigkeit der Bereitstellung dieser Abfälle aufgenommen werden.

Pflichten der Liegenschaftseigentümer

§ 8

(1) Die Liegenschaftseigentümer haben sich der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Hausabfällen sowie sonstiger von der Gemeinde auf Grund des § 6 Abs. 4 oder des § 7 angebotenen Einrichtungen zu bedienen, sofern in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind biogene Abfälle, wenn sie auf der Liegenschaft kompostiert werden, auf der sie anfallen, oder sonstige Abfälle, ausgenommen Altstoffe, die in einer bewilligten Abfallbehandlungsanlage des Liegenschaftseigentümers (Eigenanlage) schadlos behandelt werden können.

...

(4) Von der Pflicht zur Abfuhr durch die Gemeinde kann der Liegenschaftseigentümer auf schriftlichem Antrag für die Dauer von drei Jahren befreit werden, wenn er über eine geeignete und bewilligte Eigenanlage (Abs. 2) verfügt oder nachweislich ein System der Abfuhr in Anspruch nimmt, das eine bessere Trennung und Verwertung der Abfälle als bei einer Abfuhr durch die Gemeinde ermöglicht. Die Befreiung hat durch die Gemeinde unter Vorschreibung der im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 2 erforderlichen Auflagen durch Bescheid zu erfolgen und den Wirksamkeitsbeginn festzulegen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht gegeben waren oder weggefallen sind oder der Liegenschaftseigentümer schriftlich auf sie verzichtet.

...

(8) Für die Abfuhr und die Behandlung von Sonderabfällen haben die Liegenschaftseigentümer selbst zu sorgen, wenn es sich nicht um bestimmte Sonderabfälle handelt, für deren Abfuhr die Gemeinde auf Grund einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 4 zu sorgen hat. Für Sonderabfallbesitzer gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1.

Abfuhrordnung der Gemeinde

§ 10

(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 2 sowie auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

...

g) den Abfallgebühren-Tarif.

Sonderabfälle

Abfuhr und Behandlung durch den Sonderabfallbesitzer

§ 11

(1) Jeder Sonderabfallbesitzer hat dafür sorgen, dass die sich in seinem Verantwortungsbereich befindlichen Sonderabfälle rechtzeitig schadlos behandelt werden. Sonderabfälle aus Gewerbe- oder Industriebetrieben sind mindestens einmal pro Jahr einer Behandlung zuzuführen. Soweit bestimmte Sonderabfälle auf Grund einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 durch die Gemeinde abzuführen sind, gelten die darin und in der Abfuhrordnung gemäß § 10 Abs. 1 lit. g getroffenen Anordnungen. Bis zu ihrer Behandlung sind Sonderabfälle so zwischenzulagern, dass daraus für die im § 1 Abs. 1 angeführten Interessen keine nachteiligen Auswirkungen entstehen und die Sonderabfälle dem Zugriff Dritter oder betriebsfremder Personen entzogen sind.

...

Gebühren

Gebührenschuldner

§ 25

(1) Für die Teilnahme an der Abfuhr und Behandlung von Abfällen, ausgenommen von Sonderabfällen, für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Altstoffsammlung usw.) sowie für die Sammlung von Problemstoffen durch die Gemeinde haben die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) eine Gebühr (Abfallgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten. Die gemäß § 8 Abs. 8 und gemäß § 11 Verpflichteten haben für die Abfuhr und Behandlung von Sonderabfällen eine kostendeckende Sonderabfallgebühr zu entrichten, wenn die Abfuhr durch die Gemeinde erfolgt.

...

Tarif

§ 26

(1) Die Gemeinde hat für jedes Kalenderjahr einen Tarif für die Abfallgebühr und allenfalls für die Sonderabfallgebühr festzusetzen.

(2) Die Abfallgebühr hat sich auf die einmalige Entleerung eines Gefäßes zu beziehen und bei Verwendung mehrerer Gefäßtypen deren unterschiedliche Größe (Volumen) zu berücksichtigen. Im Fall der Abfallwiegung bei den einzelnen Liegenschaften ist die Gebühr je Kilogramm festzusetzen.

(3) Die Abfallgebühr für die einmalige Entleerung eines Gefäßes ist so festzusetzen, dass das für das Kalenderjahr zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren dem Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Abfuhr (§ 6) und die Benützung von Abfallbehandlungsanlagen, für Verzinsung und Tilgung der Einrichtungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer sowie für die getrennte Sammlung und Verwertung von Altstoffen und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen durch die Gemeinde (§ 25 Abs. 1) entsprechen (sic!), soweit nicht eine anderweitige Bedeckung gegeben ist. Dies gilt auch für die Festsetzung der Gebühr im Fall der Abfallwiegung.

(4) Die Gemeinde kann die Abfallgebühr auch derart festlegen, dass das Jahreserfordernis gemäß Abs. 3 durch eine Grundgebühr und durch eine sinngemäß nach den Abs. 2 und 3 berechnete Abfuhr- und Behandlungsgebühr bedeckt wird, wenn dies zur Erreichung der im § 2 normierten Ziele und Grundsätze innerhalb der Gemeinde zweckmäßig erscheint.

(5) ...

(6) ...

(7) Für Liegenschaftseigentümer, die gemäß § 8 Abs. 4 von der Pflicht zur Abfuhr von Hausabfällen durch die Gemeinde befreit sind, beträgt die Abfallgebühr mindestens 25 v.H. des sich auf Grund der Abs. 2 bis 4 ergebenden Tarifes.

Vorschreibung

§ 27

(1) Die Abfallgebühr und die Sonderabfallgebühr können dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben werden, gegen den vom Gebührenschuldner innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden kann, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Abfallgebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

(2) Änderungen in den für die Gebührenberechnung maßgeblichen Umständen werden mit Beginn des darauf folgenden Monats wirksam.

Fälligkeit

§ 28

Die Abfallgebühr ist in Teilzahlungen zu leisten, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 649/1987, fällig werden."

Nach § 1 der Abfallabfuhrordnung 1995 der Stadtgemeinde Hallein wird in der Stadt Hallein die öffentliche Abfallabfuhr gemäß dem Salzburger Abfallgesetz 1991 eingerichtet und durch die Stadtgemeinde Hallein durchgeführt (Abs. 1). Nach Abs. 2 der zitierten Verordnung erstreckt sich die öffentliche Abfallabfuhr gemäß § 6 Abs. 1 Sbg. AbfallG 1991 auf die Beseitigung der Hausabfälle (§ 1 Abs. 3 lit. a Sbg. AbfallG 1991), der sperrigen Hausabfälle (§ 1 Abs. 3 lit. b Sbg. AbfallG 1991), der biogenen Hausabfälle (Bioabfallverordnung) sowie gemäß der Verpackungsverordnung (BGBl. 645/1992) auf Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen. Von der Bioabfallabfuhr werden nach Abs. 3 des § 1 der Abfallabfuhrordnung 1995 jene Teilnehmer ausgenommen, die sich gegenüber der Stadtgemeinde Hallein schriftlich zur Eigenkompostierung verpflichtet haben. Nach § 1 Abs. 5 leg. cit. werden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Salzburger Abfallgesetzes 1991 Sonderabfälle, das sind insbesondere Gewerbe- und Industrieabfälle, nicht mit der öffentlichen Abfuhr für Hausabfälle abgeführt. Es besteht die Möglichkeit, über die Abfuhr dieser Abfälle mit der Stadtgemeinde Hallein eine Vereinbarung zu treffen.

§ 2 der Abfallabfuhrordnung 1995 lautet wie folgt (auszugsweise):

"(1) ...

(2) Die Abfälle werden eingeteilt in

a) Hausabfälle (Restabfälle), das sind üblicher Weise in Haushalten anfallende, nicht flüssige Abfälle wie Asche, Schuhe, Kehrricht, Einmalwindeln, Textilien, kaputte Gegenstände (Spielzeug), Fensterglas, div. Ziergegenstände etc., sowie die im Rahmen von Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten anfallenden Abfälle ähnlicher Fälle und Zusammensetzung;

b) sperrige Hausabfälle, das sind jene Hausabfälle, die auf Grund ihrer Größe und Form nicht in Hausabfallbehältern gesammelt werden können;


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c)
Problemstoffe, ...
d)
biogene Abfälle, das sind alle festen, organischen Abfälle aus Haushalten, wie Gemüse- und Obstabfälle, Küchen- und Speisereste, Blumen, Gartenabfälle, die kompostierbar sind;
e)
Wertstoffe (= Altstoffe), ...
f)
Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen, ...
g)
sonstige Abfälle (Sonderabfälle), das sind insbesondere in Gewerbe- und Industrie anfallende Abfälle wie z.B.: Bauschutt unsortiert, Klärschlamm, Altreifen, Straßenkehrricht udgl.

(3) ...

(4) Hausabfälle (Abs. 2 lit. a), Bioabfälle (Abs. 2 lit. d) und Verpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen (Abs. 2 lit. f) werden durch die Abfallabfuhr entsprechend dem Abfallabfuhrplan von den Liegenschaften abgeholt.

(5) Sperrige Hausabfälle (Abs. 2 lit. b) sind auf den Wertstoffsammelplätzen abzugeben. Zusätzlich wird nach Anmeldung eine Abholung von der Liegenschaft durch den städtischen Wirtschaftshof angeboten.

..."

Nach § 19 Abs. 1 der Abfallabfuhrordnung 1995 werden die Tarife für die Abfallabfuhr im Haushaltsbeschluss des jeweiligen Jahresvoranschlages festgesetzt und mit diesem kundgemacht. Die Abfallgebühr setzt sich aus einer haushalts- und personenbezogenen Grundgebühr und einer behälterbezogenen Hausabfallgebühr (Entsorgungs- und Behandlungsgebühr) zusammen.

Die Abfall-Grundgebühr beinhaltet nach § 19 Abs. 2 der Verordnung gemäß § 26 Sbg AbfallG 1991 folgende Leistungen seitens der Stadtgemeinde Hallein: Abfuhr der biogenen Abfälle, Abfuhr der sperrigen Hausabfälle (ausgenommen Transportkosten der Abholung von den Liegenschaften), Problemstoffsammlungen, Abfuhr der getrennt gesammelten Wertstoffe, Betreuung der Wertstoffsammelplätze, Halleiner Häckseldienst, Kompostierung der Grünabfälle, Verwertungs-, Entsorgungs- und Deponiekosten der oben angeführten Abfälle, Entfernung und Entsorgung unzulässiger Abfallablagerungen, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Grundgebühr für Gewerbebetriebe und sonstige Teilnehmer wird gemäß § 19 Abs. 3 der Verordnung nach einem Personen- und Haushaltsäquivalent laut jährlichem Haushaltsbeschluss berechnet und diesen Betrieben vierteljährlich vorgeschrieben. Teilnehmern, die sich gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Eigenkompostierung verpflichtet haben, wird von der Abfallgrundgebühr ein Abzug gewährt (4).

2.2.1. Der auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretene Standpunkt des Beschwerdeführers lässt sich zunächst dahin zusammenfassen, dass der in seinem Gastgewerbebetrieb anfallende Müll zu Unrecht als "Hausabfälle" angesehen worden sei; es handle sich hiebei um "sonstige Abfälle (Sonderabfälle)" im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c des Sbg AbfallG 1991. Es wären daher auf den Beschwerdeführer die Regeln über Sonderabfallbesitzer anzuwenden gewesen, wobei sich insbesondere aus § 25 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. ergeben hätte, dass er für die Abfuhr und Behandlung von Sonderabfällen eine kostendeckende Sonderabfallgebühr nur dann zu entrichten gehabt hätte, wenn die Abfuhr durch die Gemeinde erfolgt wäre, was aber infolge der Heranziehung eines Dritten nicht gegeben sei.

2.2.2. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, dass nach § 25 Abs. 1 erster Satz Sbg AbfallG 1991 die Abfallgebühr als Gemeindeabgabe nicht nur für die Teilnahme an der Abfuhr und Behandlung von Abfällen (ausgenommen von Sonderabfällen) zu entrichten ist, sondern auch für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Altstoffsammlung usw.) sowie für die Sammlung von Problemstoffen durch die Gemeinde. Der Gesetzgeber wollte damit die Abfallgebühr für die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Infrastruktur im Bereich der Abfallwirtschaft festlegen (vgl. die Vorlage der Landesregierung Nr. 234 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 10. Gesetzgebungsperiode, 51). Die Kosten für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur in diesem Bereich fließen auch in die Tarifgestaltung nach § 26 Sbg AbfallG 1991 ein, wie sich insbesondere aus Abs. 3 leg. cit. ergibt. Gerade die Möglichkeit, das Jahreserfordernis durch eine Grundgebühr und durch eine Abfuhr- und Behandlungsgebühr zu bedecken (vgl. § 26 Abs. 4 leg. cit.), ist vor diesem Hintergrund zu sehen; wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 97/17/0027, 0028, 0029) zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Tirol ausgesprochen hat, kommt es nach diesem Regelungssystem für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr - und nur eine solche wurde im Beschwerdefall vorgeschrieben - nicht darauf an, ob tatsächlich Müll von der städtischen Müllabfuhr entsorgt wird. Für ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung spricht nicht nur die im § 26 Abs. 4 leg. cit. vorgenommene Unterscheidung zwischen "Grundgebühr" und "Abfuhr- und Behandlungsgebühr", sondern auch die Regelung des Abs. 7 leg. cit., wonach eine Mindestabfallgebühr auch für solche Gebührenschuldner festgesetzt wird, die von der Pflicht zur Abfuhr von Hausabfällen durch die Gemeinde befreit sind.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Tarifgestaltung sind aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden (vgl. auch hiezu das zit. Erkenntnis vom ).

Schon aus diesen Überlegungen erweist sich der angefochtene Bescheid als zumindest im Ergebnis zutreffend, sodass es dahinstehen kann, ob die Abfälle aus dem Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers Hausabfälle oder Sonderabfälle sind.

2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof weiters vor, die belangte Behörde habe sich erstmals in der Gegenschrift zur Verfassungsgerichtshofbeschwerde auf § 1 Abs. 8 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 gestützt, dies jedoch ohne entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen zu haben. Sie habe nicht festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Liegenschaftseigentümer oder um einen "Benützungsberechtigten" handle. Aber selbst bei Anwendung der erwähnten Gesetzesbestimmung wäre diese von der belangten Behörde verfassungskonform auszulegen gewesen. Eine Liegenschaft sei danach insgesamt nur einmal mit Grundgebühren zu belasten. Andernfalls käme man zu dem "absurden Ergebnis", dass neben den jeweiligen Liegenschaftseigentümern auch Dienstbarkeitsberechtigte, Mieter, Pächter, Gäste, Besucher, Spaziergänger und so fort zur Grundgebührenleistung herangezogen werden könnten. Die Grundgebühr könne daher für eine Liegenschaft nur einmal, allenfalls geteilt zwischen dem Liegenschaftseigentümer und allfälligen Benützungsberechtigten, vorgeschrieben werden. Eine "Grundgebührenmultiplikation" sei mit einer verfassungskonformen Interpretation nicht in Einklang zu bringen.

2.3.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass bereits im erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom der Beschwerdeführer - nach der Begründung dieses Bescheides - auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs. 8 Salzburger Abfallgesetz 1991 in Anspruch genommen wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Folge vor den Abgabenbehörden (und auch vor der belangten Behörde) nie behauptet, dass er kein Recht zur Benützung der gegenständlichen Liegenschaft habe, weshalb der Verwaltungsgerichtshof in der nunmehr gerügten Unterlassung der Feststellung des Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen der Beschwerdeführer zur Benützung der Liegenschaft berechtigt ist, keine wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblicken kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 555, wiedergegebene hg. Rechtsprechung, wonach die Verfahrensrüge wegen unterlassener Feststellungen abzulehnen ist, wenn die Partei vor den Verwaltungsbehörden - trotz gebotener Gelegenheit, wozu die Möglichkeit in der Berufung zählt - untätig geblieben ist).

2.3.3. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Mehrfachverrechnung von Abfallgebühren ist festzuhalten, dass die Abfallgrundgebühr haushalts- und personenbezogen berechnet wird (§ 19 Abs. 1 der zitierten Abfallabfuhrordnung 1995). Für Gewerbebetriebe - bei denen eine haushalts- und personenbezogene Gebühr nicht in Betracht kommt - erfolgt die Berechnung nach einem Personen- und Haushaltsäquivalent entsprechend dem jährlichen Haushaltsbeschluss der Gemeinde. Diese am Verursachungsprinzip anknüpfende Gebührenregelung führt daher dazu, dass eine (ungerechtfertigte) "Mehrfachbelastung" einer Liegenschaft (eines Liegenschaftseigentümers als Gebührenschuldners), wie sie der Beschwerdeführer befürchtet, nicht eintreten kann. Die Grundgebühr richtet sich nämlich - wogegen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind - nach dem Grad der Inanspruchnahme (und somit der Verursachung von Abfall) bezogen auf eine Liegenschaft, sei es durch Personen oder durch Gewerbebetriebe. Schon im Hinblick auf diese Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, mit seinen Ausführungen eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Durch die vorgesehene Gebührenregelung wurde jedenfalls eine unsachliche Mehrbelastung, die allenfalls durch eine extensive Interpretation des Ausdrucks "Benützungsberechtigter" entstehen könnte, vermieden.

Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass eine - nach den Beschwerdeausführungen allenfalls eintretende - "Mehrfachbelastung" des Liegenschaftseigentümers keinen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers bedeuten würde.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am