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VwGH vom 17.05.1999, 98/17/0151

VwGH vom 17.05.1999, 98/17/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des F, vertreten durch M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-107/37/2/97, betreffend Wasseranschluss-Ergänzungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Finkenstein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines Grundstückes in der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer und einem weiteren Miteigentümer ein ergänzender Wasseranschlussbeitrag anlässlich der Aufstockung und des Umbaues des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück vorgeschrieben.

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers änderte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der ergänzende Wasseranschlussbeitrag mit S 25.022,-- festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde in diesem Bescheid auch ausgesprochen, dass außer dem Beschwerdeführer und dem im Bescheid erster Instanz genannten Miteigentümer die beiden weiteren Miteigentümerinnen Abgabepflichtige seien (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0089).

In der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheides wurde eine Vorstellungsfrist von einem Monat angeführt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am .

Mit Telefax vom brachte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Marktgemeinde Vorstellung gegen den Berufungsbescheid ein.

Diese Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass offensichtlich auf Grund eines Irrtums der belangten Behörde das Zustelldatum falsch abgelesen worden sei; der Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht am 25. Juni, sondern am zugestellt worden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren auch eine Ausfertigung des Bescheides vom vor, die einen nach seinen Angaben von ihm selbst angebrachten Eingangsstempel vom trägt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der unter Hinweis auf den im Akt erliegenden Zustellnachweis die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem oben dargestellten Sachverhalt konnten die Gemeindebehörden und die belangte Behörde von einer durch den Zustellnachweis als öffentliche Urkunde dokumentierten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer am ausgehen.

Da der angefochtene Bescheid vom , mit dem über die Vorstellung gegen die Zurückweisung der Berufung entschieden wurde, bereits den Hinweis auf den Nachweis der Zustellung an den Beschwerdeführer enthält, hätte der Beschwerdeführer in der Beschwerde Angaben machen müssen, die geeignet wären, (allenfalls in Verbindung mit weiteren Sachverhaltsfeststellungen) die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der durch den Rückschein als öffentliche Urkunde bezeugten Zustellung zu widerlegen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem - schon seit der Anfrage an den Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf Verfahrenshilfe - die Frage des Datums der Zustellung an ihn im Mittelpunkt stand, die genannte gesetzliche Vermutung nicht zu erschüttern vermocht.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides Folgendes festzuhalten:

Der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde den von der Gemeindebehörde als abgabepflichtig behandelten vier Miteigentümern zugestellt. Die Rückscheine der vier Sendungen befinden sich im Akt. Danach wurde die an den Beschwerdeführer gerichtete Sendung am von der Postbevollmächtigten P des Beschwerdeführers übernommen (im Verfahren betreffend den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe hatte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den näheren Umständen der Zustellung des Bescheids erster Instanz geantwortet, dass nicht mehr feststellbar sei, ob der Bescheid von ihm persönlich oder von der Postbevollmächtigten P übernommen worden sei). Die an eine weitere Miteigentümerin adressierte Sendung wurde von dieser nach Ausweis des Rückscheines persönlich am übernommen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausfertigung des Bescheides vom , welche den Eingangsstempel vom trägt, weist im Verteiler am Ende des Bescheides einen Haken unter 4. beim Namen jener Miteigentümerin auf, der der Bescheid nach dem Ausweis des Rückscheins am 26. Juni l997 zugestellt wurde. Durch die Vorlage dieser offensichtlich an jene Miteigentümerin ergangenen Bescheidausfertigung hat der Beschwerdeführer daher den Gegenbeweis zu der durch den Rückschein begründeten gesetzlichen Vermutung der Zustellung des Bescheides an ihn am nicht erbracht. Die belangte Behörde konnte auf Grund des im Akt erliegenden Rückscheins zu Recht davon ausgehen, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer am erfolgte.

Damit erweist sich jedoch die Zurückweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers, die auch nach den Angaben des Beschwerdeführers erst am eingebracht wurde, als nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am