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VwGH vom 24.11.1994, 93/16/0144

VwGH vom 24.11.1994, 93/16/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.254/65-IA7b/93, betreffend Importausgleich nach dem Marktordnungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung am , bei der die Beschwerdeführerin in der Anmeldung als Empfängerin genannt war, wurde ein Muster der als "Schafkäse" erklärten Ware gezogen und der Technischen Untersuchungsanstalt zur Untersuchung übermittelt. Die Technische Untersuchungsanstalt vertrat die Ansicht, der untersuchte Käse sei "aus einer Mischung von Kuh- und Schafmilch" hergestellt, "in welcher der Kuhmilchanteil schwach überwiegt", und schlug die Tarifierung 0406 90 192A3 vor.

Die Beschwerdeführerin stellte sodann mit einem vom Milchwirtschaftsfonds aufgelegten Formblatt am für 3.400 kg Schafkäse (diese Bezeichnung wurde durchgestrichen und in anderer Schrift ersetzt durch: Weißkäse in Salzlake), Verpackungsgewicht 17 kg, Ursprungs- und Handelsland Türkei, Warennummer 0406 90 192A3 und voraussichtlicher Zollwert S 2.705,-- für 100 kg, das Ansuchen um Ausstellung eines Bescheides für den Import von Erzeugnissen aus Milch.

Mit Bescheid vom bestimmte der Milchwirtschaftsfonds über den Antrag der Beschwerdeführerin vom den Importausgleichssatz für die Einfuhr von

3.400 kg (Verzollungsgewicht) Weißkäse in Salzlake, in Kanistern zu 17 kg, der Warennummer 0406 90 90 192A3 in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 6.376,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert für 100 kg, mindestens jedoch in der Höhe von 23 v.H. des Zollwertes. In der Begründung heißt es, mit der Importware sei als Inlandsware "Weißkäse nach Balkan-Art in Salzlake" zu vergleichen. Der Inlandspreis betrage derzeit S 6.496,-- für 100 kg, vermindert um den Pauschbetrag von S 120,-- für 100 kg für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten ergebe sich somit der im Spruch genannte Betrag von S 6.376,-- für 100 kg.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin, der importierte Käse bestehe aus 60 % Schafmilch und 40 % Kuhmilch und übermittelte zur Bestätigung dafür ein Schreiben der Herstellerfirma.

Mit Schreiben vom teilte das Abfertigungszollamt dem Milchwirtschaftsfonds mit, der Bescheid vom sei für eine Menge von 3.400 kg ausgestellt worden. Das Verzollungsgewicht habe aber, wie aus dem Untersuchungsbefund zu ersehen sei, 3.775,40 kg betragen. Es werde ersucht, für die Differenz von 375,40 kg für den Abfertigungszeitpunkt einen (weiteren) Feststellungsbescheid auszustellen.

Mit Bescheid vom bestimmte der Milchwirtschaftsfonds für die Einfuhr von 375,40 kg Weißkäse in Salzlake, in Kanistern der Warennummer 0406 90 192A3 in der Höhe des Unterschiedes zwischen einem Betrag von S 6.376,-- für 100 kg und dem niedrigeren Zollwert für 100 kg, mindestens jedoch in der Höhe von 23 v.H. des Zollwertes. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde damit begründet, die abgefertigte Ware "Weißkäse in Salzlake in Kanistern" sei nicht der Warennummer 0406 des Zolltarifs (Käse und Topfen) zuzuordnen und nicht mit der Inlandsware "Weißkäse nach Balkan-Art in Salzlake" gleichzusetzen, weil sie zu 60 % aus Schafmilch und lediglich maximal 40 % aus Kuhmilch zusammensetze, wie dies auch vom Erzeuger bestätigt werde. Um diesen Klassifizierungsunterschied aufzuklären, habe die Beschwerdeführerin einen Kanister als Probe an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zur Untersuchung am eingereicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die genannten Bescheide vom und mit der Maßgabe ab, daß das jeweils im Spruch befindliche Gesetzeszitat dieser Bescheide "gemäß § 20 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung 578/1987, 330/1988 und 396/1991" zu lauten habe. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Milchwirtschaftsfonds habe sich bei seiner Entscheidung einerseits auf die eigenen Antragsangaben und anderseits auch auf den "vorgehaltenen Befund" der Technischen Untersuchungsanstalt gestützt. Für den Fonds habe keine Notwendigkeit bestanden, den Befund der Technischen Untersuchungsanstalt zu verifizieren. Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten beglaubigten Übersetzung des Schreibens des türkischen Erzeugungsbetriebes betrage der Kuhmilchanteil nur 40 %, also überwiege der Schafmilchanteil. Da hiebei einerseits auf "je nach Saison" eingeschränkt werde, also Schwankungen bereits als möglichst zugegeben würden und andererseits der erwähnte amtliche Befund der Technischen Untersuchungsanstalt vorliege, vermöge das Schreiben des türkischen Erzeugungsbetriebes nach Auffassung der belangten Behörde den Befund der Technischen Untersuchungsanstalt nicht zu entkräften. Hinzu komme, daß die Beschwerdeführerin auch trotz zweimaliger Aufforderungen die angekündigten ergänzenden Untersuchungsergebnisse und -zeugnisse nicht vorgelegt habe. Es sei daher das Vorliegen eines überwiegend aus Kuhmilch hergestellten Käses und daher die Anwendbarkeit der §§ 1 und 20 leg. cit. als gegeben anzunehmen. Daran vermöge auch die von der Beschwerdeführerin angeblich eingeholten Informationen des mikrobiologischen Instituts der Universität für Bodenkultur, die nicht näher belegt worden seien, nichts zu ändern. Da gegen die Höhe des festgestellten Importausgleichssatzes keinerlei Einwände erhoben worden seien und sich auch bei der belangten Behörde keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Rechtsmäßigkeit der Milchwirtschaftsfonds vorgenommenen Berechnung ergeben hätten, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung 578/1987, 330/1988 und 396/1991 unterliegen u.a. Waren der Nr. 0406 des Zolltarifs anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolls einem Importausgleich.

Gemäß § 22 Abs. 1 MOG ist der Importausgleich von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht der den Importausgleich feststellende Bescheid nicht über die erst im Zollverfahren zu beantwortende Frage ab, ob und inwieweit die betreffenden Waren eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstand. Die zur Festsetzung des Importausgleiches vom Zollamt zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen nur ausreichend sein, um eine bestimmte Person als möglichen Zollschuldner ansehen zu können. Der beim Verwaltungsgerichtshof jeweils angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist nur in bezug auf die Richtigkeit der Feststellung des konkreten Importausgleichssatzes zu überprüfen (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0141).

In einem Bescheid nach § 20 MOG wird der Importausgleichssatz für eine bestimmte Menge von Erzeugnissen aus Milch festgestellt, der sodann der Erhebung des Importausgleiches zugrundegelegt wird. Über die Frage, ob und inwieweit Erzeugnisse aus Milch eingeführt wurden und hiefür die Zollschuld entstanden ist, spricht ein derartiger Bescheid nicht ab. Vielmehr ist darüber vom zuständigen Zollamt abzusprechen. Erst im Zollverfahren wird daher festzustellen sein, ob hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren für die Beschwerdeführerin die Zollschuld betreffend die vom Bescheid nach § 20 MOG erfaßten Waren entstanden ist. Die Frage, ob und inwieweit für die Beschwerdeführerin eine Zollschuld betreffend die genannten Waren entstanden ist, stellt für den Fonds auch keine Vorfrage dar, weil der Bescheid über die Höhe des jeweiligen Importausgleichssatzes dann keine Wirkung entfaltet, wenn keine Zollschuld entstanden ist (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0010). Der angefochtene Bescheid ist somit dann nicht Grundlage für die Vorschreibung der Eingangsabgaben, wenn die im Bescheid nach § 20 MOG genannten Waren nicht Gegenstand der Einfuhr waren.

Der Milchwirtschaftsfonds hat gemäß § 20 Abs. 2 MOG mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelten Zollwert (Wertzollgesetz 1980 BGBl. Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Abs. 4) einer gleichartigen Ware zu erheben ist. Ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.

Gleichartig ist gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleich oder - wenn es sich eine solche nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.

Um Milchprodukte als "gleichartig" anzusprechen, müssen die Waren in etwa gleicher Eigenschaften und Zusammensetzungen haben. Daß "Weißkäse nach Balkan-Art in Salzlake" nicht als gleichartig mit der im Spruch des Bescheides genannten Ware anzusehen ist, hat die beschwerdeführende Partei im Administrativverfahren nicht behauptet. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nunmehr aber vor, der eingeführte Käse sei nicht als mit der Inlandsware "Weißkäse nach Balkan-Art in Salzlake" "gleichwertig" anzusehen, vermag aber dafür keine Gründe darzutun, die eine solche Behauptung rechtfertigten. Überdies kommt es bei der Festsetzung des Importausgleichssatzes nicht auf den Vergleich mit einem höheren Inlandspreis einer "gleichWERTIGEN", sondern einer "gleichARTIGEN" Ware an. Auch aus der Aktenlage ist nicht erkennbar, daß dem Beschwerdevorbringen Berechtigung zukommen kann.

Unbestritten ist, daß der eingeführte Käse aus einer Mischung von Kuh- und Schafmilch hergestellt ist. Die belangte Behörde hat allerdings nicht näher begründet, warum sie diesen Mischkäse in die Warennummer 0406 90 192A3

0406 90 - andere Käse:

A - aus Kuhmilch

...

2 - sonstige

...

f - sonstige

...

192A3 2 - andere

eingereiht hat. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrer Behauptung, es sei weder durch den Akteninhalt noch durch den Gesetzeswortlaut gedeckt, daß das Marktordnungsgesetz für "überwiegend aus Kuhmilch hergestellte Ware anzuwenden" sei, zunächst, daß die Frage, ob der Käse überwiegend aus Kuh- oder Schafmilch hergestellt wurde - wie bereits erwähnt - vom Zollamt zu prüfen und zu beurteilen ist, sodaß diesem Beschwerdevorbringen und den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen im Verfahren betreffend die Feststellung des Importausgleichssatzes kein Erfolg zukommen kann. Abgesehen davon sind bei der Einordnung in eine Warennummer auch die einem Bestandteil des Zolltarifgesetzes bildenden Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs (§ 1 Abs. 2 Zolltarifgesetz 1988) heranzuziehen. Wenn die belangte Behörde daher unter Heranziehung dieser Bestimmungen (vgl. insbesondere 2b und 3 der Allgemeinen Vorschriften) bei Überwiegen des Kuhmilchanteils den Importausgleichssatz für eine Ware aus Kuhmilch festgestellt hat, erweist sich dies nicht als rechtswidrig. Dem Vorwurf der diesbezüglich nicht ausreichenden Begründung des angefochtenen Bescheides kann nur im Falle der Wesentlichkeit Bedeutung zukommen. Die Wesentlichkeit wurde jedoch nicht dargetan, sodaß der Verfahrensrüge kein Erfolg zukommen kann.

Im übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, daß der angefochtene Bescheid, mit dem der Importausgleichssatz für "Weißkäse in Salzlake" mit der Warennummer 0406 90 192A3 bestimmt wurde, dann nicht Grundlage für die Vorschreibung des Importausgleiches sein kann, wenn die im Bescheid nach § 20 MOG genannten Waren nicht Gegenstand der Einfuhr waren.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.