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VwGH vom 16.12.1993, 93/16/0138

VwGH vom 16.12.1993, 93/16/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. R-H3/1-GA7-POL/93, betreffend Abgabenfreiheit für einen PKW als Übersiedlungsgut, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom (OZl. 2/15 der Verwaltungsakten) beantragte der Beschwerdeführer unter anderem für das jetzt streitgegenständliche Fahrzeug Renault Espace Zollfreiheit als Übersiedlungsgut, wobei er in Beantwortung verschiedener seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz an ihn gerichteter Fragen unter anderem folgendes vorbrachte: Bei der Einreise über das Zollamt Suben (am 10. oder ) sei er ohne Kontrolle "durchgewunken" worden; zuvor hätten seine Gattin und seine Stieftochter einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich begründet, er selbst hingegen nicht. Erst die Umwandlung seines zunächst zeitlich befristeten Arbeitsvertrages (als Vertragsbediensteter des Landes Kärnten) in einen unbefristeten sei für ihn der Anlaß gewesen, seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu begründen.

Zuvor schon hatte der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung als Verdächtiger durch das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz (OZl. 2/9 der Verwaltungsakten) am unter anderem angegeben, es sei Anfang Juli 1991 beschlossen worden, daß seine Gattin und ihre Tochter ständig in ein dem Beschwerdeführer gehörendes Haus in S übersiedeln; er habe am seine Gattin und seine Stieftochter mit dem kurz zuvor (Ende Juni 1991) in Berlin gekauften Fahrzeug Renault Espace nach Österreich gebracht; die Einreise sei formlos über das Zollamt Suben erfolgt. Er sei dann am wieder ausgereist, um einen Auftrag beim Rundfunk in Köln zu erfüllen, habe sich danach vom bis bei seiner Familie in S aufgehalten, wobei auch der künftige Schulbesuch der Stieftochter in der Volksschule S geregelt worden sei. Er sei dann am 10. oder mit dem PKW Renault Espace wieder nach Österreich eingereist und habe nach seiner Ankunft in S das Angebot bekommen, vertretungsweise am Kärntner Landesmusikschulwerk einen Lehrauftrag zu übernehmen. Er habe in der Folge einen entsprechenden Dienstvertrag mit dem Land Kärnten abgeschlossen, wobei er sich verpflichtet habe, wöchentlich am Dienstag und Mittwoch in Klagenfurt zu unterrichten. Die übrigen Tage der Woche seien ihm zur Verfügung gestanden und habe er auf diese Weise seinen weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Verpflichtungen nachkommen können. Bis auf seine Verpflichtungen in der Bundesrepublik Deutschland habe er bei seiner Familie in S gewohnt.

Mit Vorhalt vom kündigte das Zollamt Salzburg dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Abweisung des Antrages auf Gewährung der Zollfreiheit als Übersiedlungsgut für den PKW Renault Espace mit der Begründung an, dieses Fahrzeug zur Zeit der Übersiedlung (Juli 1991) noch nicht mindestens ein halbes Jahr in seinem Eigentum gehabt zu haben (OZl. 2/17 der Verwaltungsakten). Daraufhin wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag und führte aus, den als Übersiedlungstermin zu betrachten. Der Termin Juli 1991 sei willkürlich festgesetzt und ohne Grundlage. Die Übersiedlung seiner Familie nach Österreich könne nicht automatisch die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes durch ihn bedeuten.

Daraufhin wies das Zollamt Salzburg mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers ab. Dagegen berief der Beschwerdeführer wobei er folgendes vorbrachte: Er habe in der Niederschrift vom eine Betriebsanschrift in Berlin angegeben, wo er als selbständiger Musiker und Komponist steuerlich veranlagt sei; er habe weiters angegeben, der PKW Renault Espace werde von ihm in Berlin steuerlich zu 100 % abgeschrieben. Da dies nur möglich sei, wenn das Fahrzeug ausschließlich betrieblichen Zwecken diene, müsse seine Aussage so interpretiert werden, daß das Fahrzeug Teil des Vermögens des in Berlin etablierten Betriebes des Beschwerdeführers darstelle. Darauf sei die Behörde erster Instanz nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer bot in seiner Berufung dazu seine ergänzende Einvernahme, die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses über seien Betrieb in Berlin sowie eine Anfrage an das Finanzamt Berlin-Charlottenburg an.

Des weiteren argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Berufung damit, die Übersiedlung seiner Gattin und seiner Stieftochter nach S sei erfolgt, um einen Schulbesuch des Kindes in Österreich zu ermöglichen, weil der Beschwerdeführer das österreichische Schulsystem für besser halte. Aus einer Meldebescheinigung des Einwohneramtes Berlin gehe hervor, daß der Beschwerdeführer selbst bis in Berlin gemeldet gewesen sei. Diese Meldung sei weiter aufrecht. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten auch die Berliner Wohnung nicht aufgegeben und benützten diese Wohnung regelmäßig. Auch seine Gattin komme regelmäßig nach Berlin, um beim Beschwerdeführer zu sein, wenn er dort arbeite. Das Angebot, in Klagenfurt zu unterrichten, habe er im Hinblick auf eine künftige Konzentration seiner Lebensinteressen in Österreich begrüßt, aber erst im Frühjahr 1992 nach Umwandlung seines Dienstvertrages in einen unbefristeten den Entschluß gefaßt, seinen ordentlichen Wohnsitz nach Österreich zu verlegen und sich am in S als Hauptwohnsitz unter Beibehaltung eines weiteren Wohnsitzes in Berlin angemeldet.

Schließlich wies der Beschwerdeführer in seiner Berufug darauf hin, daß andere Behörden die Sachlage anders beurteilt hätten. Das Finanzamt Salzburg habe betreffend die Stieftochter des Beschwerdeführers festgestellt, daß der Mittelpunkt der Lebensinteressen bis in Deutschland bestanden habe. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung habe die Umschreibung des deutschen Führerscheins des Beschwerdeführers am mit der Begründung abgelehnt, dies wäre erst mindestens sechs Monate nach Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich möglich.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom als unbegründet ab, worauf der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ebenfalls als unbegründet ab, wobei sie im wesentlichen von folgenden Sachverhalt ausging:

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1958 mit einer 1/2-jährigen Unterbrechung im Jahr 1961 ständig im Zollausland wohnhaft gewesen. Seit dem Jahr 1971 sei sein Wohnsitz in Berlin gewesen, wo er auch mit seiner Ehegattin und deren Tochter nach der Eheschließung im Jahr 1989 gewohnt habe. Im Jahr 1981 habe der Beschwerdeführer in S ein Einfamilienhaus als Ferien- und Alterswohnsitz gebaut, wo er auch polizeilich gemeldet sei. Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Musiker und Komponist in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen.

Im ersten Halbjahr 1991 habe der Beschwerdeführer mit seiner Gattin ihre Übersiedlung mit ihrer Tochter nach S beschlossen, damit die Tochter dort die Schule besuchen könne. Die Gattin des Beschwerdeführers und ihre Tochter seien seit in S mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet, als weiterer Wohnsitz sei Berlin, R-Straße 4, angegeben worden.

Bereits am seien für die Tochter ein Freifahrtausweis für Schulfahrten mit dem Postautodienst für das Schuljahr 1991/92 zur Volksschule S beantragt worden; die Schule werde von der Tochter seit September 1991 besucht. Anfang Juli 1991 sei die Gattin des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter von Berlin nach S übersiedelt. Dort - bei seiner Familie - habe der Beschwerdeführer bis auf Abwesenheiten wegen seiner beruflichen Verpflichtungen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt. In der Zeit seit der Übersiedlung seiner Gattin mit ihrer Tochter nach Österreich habe sich der Beschwerdeführer bis Dezember 1991 an 101 von 182 Tagen in Österreich aufgehalten. Dafür sei auch maßgeblich gewesen, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom mit dem Amt der Kärntner Landesregierung einen befristeten Dienstvertrag mit einer Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden eingegangen sei, der am in einen unbefristeten umgewandelt worden sei.

Wenn sich der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, habe er seine Mietwohnung in Berlin, in anderen Städten Hotels oder die Wohnungen von Freunden benutzt. Am habe der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz in S angemeldet und einen weiteren Wohnsitz an seiner Berliner Adresse beibehalten.

Der gegenständliche PKW Renault Espace sei nach seinem Kauf am vom Beschwerdeführer übernommen worden. Die halbjährige Frist (des § 36 Abs. 2 ZollG) habe am geendet.

Rechtlich vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die polizeiliche Anmeldung eines ordentlichen Wohnsitzes bilde allein keinen zwingenden Beweis dafür, daß ab diesem Zeitpunkt der gewöhnliche Wohnsitz am Ort der Anmeldung gelegen sei. Die Entscheidung darüber habe die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Auch der im Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer wiederholt verwendete Begriff "Hauptwohnsitz" sei in Anbetracht der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes unmaßgeblich. Maßgeblich sei vielmehr der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes gemäß § 93 Abs. 4 ZollG. Die Begründung eines solchen Wohnsitzes im Sommer 1991 nahm die belangte Behörde deshalb an, weil zu diesem Zeitpunkt die Gattin des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter von Berlin nach S übersiedelt und in S der Familienhaushalt gegründet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich seit Juli 1991 zum überwiegenden Teil nicht an seinem Wohnsitz in Berlin aufgehalten. Unter mehreren Wohnsitzen sei als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem die stärksten persönlichen Beziehungen bestünden. Dies treffe im gegenständlichen Fall ab Sommer 1991 für S zu. Daran könnten die zeitweiligen beruflichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland nichts ändern, weil er regelmäßig zu seiner Familie nach S zurückgekehrt sei. Ausgehend von der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Österreich im Sommer 1991 liege daher die Voraussetzung eines mindestens halbjährigen Eigentums an dem in Rede stehenden PKW nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nicht bestünden. Auf den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren hingewiesenen Umstand, seinen PKW in Berlin zu 100 % abzuschreiben, ging die belangte Behörde mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe keine Betriebsstättenverlegung behauptet. Den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom erachtete die belangte Behörde als unmaßgeblich, weil der dort angewendete § 2 Abs. 8 FLAG nicht an den gewöhnlichen Wohnsitz sondern an den Mittelpunkt der Lebensinteressen anknüpfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung des gegenständlichen PKW"s als zollfreies Übersiedlungsgut verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 36 Abs. 1 ZollG lautete in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der ZollG-Novelle 1992 BGBl. 463 auszugsweise:

"(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für

a) gebrauchte Waren, die von natürlichen Personen, die mindestens ein Jahr ausschließlich im Zollausland wohnhaft gewesen sind oder sich ebensolange ununterbrochen dort aufgehalten haben, anläßlich der Verlegung ihres Wohnsitzes oder ihrer Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung in ihrem Haushalt eingebracht oder die ihnen zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;

b) gebrauchte Waren, die anläßlich der gänzlichen oder teilweisen Verlegung von Betriebsstätten eines bisher nur im Zollausland betriebenen Unternehmens aus dem Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren Benutzung als Anlagegut im verlegten Betrieb des Begünstigten eingebracht werden; ..."

Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. müssen die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Waren schon vor der Verlegung des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach Abs. 1 Begünstigten benützt worden sein; motorisierte Beförderungsmittel müssen überdies mindestens ein halbes Jahr vor der Verlegung des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr in das Zollgebiet in seinem Eigentum gestanden sein.

§ 93 Abs. 4 ZollG bestimmt auszugsweise:

"(1) Unter mehreren Wohnsitzen einer Person ist als gewöhnlicher Wohnsitz derjenige anzusehen, zu dem sie die stärksten persönlichen Beziehungen hat und der den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse darstellt ..."

Zentraler Gesichtspunkt des vorliegenden Falles ist die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bereits Anfang Juli 1991 oder erst im März 1992 nach Österreich verlegte und was unter dem Begriff "Wohnsitz" im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. a ZollG zu verstehen ist. Während § 36 Abs. 1 lit. a ZollG (ebenso wie § 26 Abs. 1 BAO) nur den Terminus "Wohnsitz" verwendet(e) und zur Frage des Vorliegens mehrerer Wohnsitze keine Regelung enthält, nahm § 93 Abs. 4 ZollG schon vor der ZollG-Novelle 1992 gerade auf diesen Fall Bedacht, indem er einen qualifizierten Begriff, nämlich den des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwendet. Ungeachtet des Umstandes, daß die zitierte ZollG-Novelle diesen Begriff auch in den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 lit. a leg. cit. einführte, muß aber auch schon für Fälle vor dem Inkrafttreten der Novelle bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze im Wege einer sogenannten systematischen Interpretation (vgl. Bydlinski in Rummel, ABGB I2 Rz 18 zu § 6 ABGB) unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 93 Abs. 4 ZollG die Auffassung vertreten werden, daß unter Verlegung des Wohnsitzes im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. a ZollG im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne des § 93 Abs. 4 leg. cit. zu verstehen war. Andernfalls könnte ein Abgabenpflichtiger, der trotz Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensverhältnisse in das Zollgebiet einen Wohnsitz im Zollausland beibehielt (was durchaus den heutigen Lebensverhältnissen entspricht) niemals in den Genuß des Befreiungstatbestandes des § 36 Abs. 1 lit. a ZollG kommen, weil eine "Verlegung des Wohnsitzes" die vollständige Auflassung des ursprünglichen ausländischen Wohnsitzes bedingt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0112).

Zum gleichen Ergebnis käme man im vorliegenden Fall (der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZollG-Novelle 1992 noch nicht rechtskräftig entschieden war) auf Grund der Bestimmung des § 204 Abs. 6 ZollG, weil § 36 Abs. 1 lit. a leg. cit. in der Fassung der Novelle aus den gerade dargelegten Gründen als die für den Abgabepflichtigen günstigere Norm anzusehen ist.

Es ist also in weiterer Folge die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer bereits Anfang Juli 1991 seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze der jeweilige Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ausschlaggebend ist und daß dieser Mittelpunkt bei einer verheirateten Person regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird (vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom , 89/14/0054; , Zl. 88/16/0229; , Zl. 88/16/0068; , Zl. 86/16/0198 und , Zl. 83/16/0177 Slg. N.F. Nr. 6006/F), wobei es auf die gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0032). Das bloße Vorhandensein einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage auch im Ausland reicht noch nicht aus, dort den gewöhnlichen Wohnsitz zu begründen, wenn die betreffende Person regelmäßig oder überwiegend von dort wieder nach Österreich zu ihrer Familie zurückkehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0229). Wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, so kommt den auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten eine quantitative Bedeutung dafür zu, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse befindet. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, daß die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0198).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, weil sich auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ergeben hat, daß seine Familie Anfang Juli nach Österreich übersiedelte und daß sich der Beschwerdeführer selbst in der Zeit seit damals bis Dezember 1991 an 101 von 182 Tagen (somit weitaus überwiegend) bei seiner Familie in S aufgehalten hat, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer auch im Wege seiner Lehrtätigkeit in Klagenfurt eine weitere Beziehung zum Inland herstellte, welche im Zusammenhang mit dem Wohnsitz seiner Familie und den Aufenthalten des Beschwerdeführers dort klarstellt, daß den beruflichen Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr die Bedeutung einer darüber hinausgehenden stärkeren Bindung zukommen kann. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer weiterhin in Berlin eine Mietwohnung hat, die er benützt, wenn er beruflich dort zu tun hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/16/0198, und vom , Zl. 88/16/0068) und daß ihn seine Gattin dort fallweise auch besucht, vermag daran nichts mehr zu ändern, daß sich der Mittelpunkt des Lebens des Beschwerdeführers seit Juli 1991 in Österreich befindet. Da die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom auch keinerlei Zweifel daran haben konnte, daß der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte bei seiner Familie in S mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebte, geht der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte darüber weitere Ermittlungen anstellen müssen, ins Leere. Der Beschwerdeführer stellt im übrigen auch jetzt in diesem Zusammenhang keine Behauptungen dahin auf, daß er bezogen auf die Zeit seiner Aufenthalte in Österreich getrennt von seiner Familie einen eigenen Haushalt geführt hätte.

Der Umstand, daß das Finanzamt Salzburg-Land in seinem Bescheid vom , womit der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach dem FLAG für die Stieftochter des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 1991 abgewiesen wurde, annahm, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers sei bis Oktober 1991 "auf alle Fälle in Deutschland gelegen gewesen", vermag an dieser Entscheidung nichts zu ändern, weil diesem, den zitierten Bescheid gar nicht tragenden Begründungselement nicht die Wirkung einer bindenden Vorfragenentscheidung zukommt, weil die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers für das Finanzamt Salzburg-Land bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte Ausgleichszahlung nicht Hauptfrage war (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch 276).

Ausgehend davon, daß der Beschwerdeführer bereits im Juli 1991 seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich begründete, hat die belangte Behörde zutreffend die Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 36 Abs. 2 ZollG verneint, weil der Beschwerdeführer am PKW Renault Espace erst im Juni 1991 Eigentum erworben hat.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes an.

Zur erhobenen Verfahrensrüge ist folgendes zu sagen:

Was die Besuche der Gattin des Beschwerdeführers betrifft wurde schon im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge dargelegt, daß derartige Besuche nichts an dem vom Beschwerdeführer in Österreich begründeten Wohnsitz ändern können. Weitere Ermittlungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang waren daher entbehrlich.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, daß Verfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil keine Ermittlungen zur Behauptung, der PKW sei Teil seines Betriebsvermögens in Berlin, durchgeführt wurden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die von ihm offenbar angestrebte Anwendung des Befreiungstatbestandes gemäß § 36 Abs. 1 lit. b ZollG voraussetzt, daß es zu einer teilweisen oder gänzlichen Verlegung einer Betriebsstätte eines bisher nur im Zollausland betriebenen Unternehmens aus dem Zollausland in das Zollgebiet bedarf. Da der Beschwerdeführer, der die Frage der Betriebszugehörigkeit seines Fahrzeuges erstmals in seiner Berufung ins Spiel brachte, selbst mit keinem Wort behauptete, seinen "Betrieb" zur Gänze oder teilweise in das Zollgebiet verlegt zu haben und auch kein konkretes Vorbringen dahin erstattete, worin im einzelnen sein Betrieb in Berlin bzw. die in das Zollgebiet verlegten Teile seines Betriebes bestehen, hatte die belangte Behörde keine Pflicht, von sich aus in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen.

Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage der Höhe der Eingangsabgaben war in diesem Berufungsverfahren entbehrlich, weil die belangte Behörde mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung nur über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom abgesprochen hat, nicht aber auch über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den ebenfalls angefochtenen Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , womit Eingangsabgaben in der Höhe von S 169.355,-- vorgeschrieben wurden. Eine Entscheidung der belangten Behörde über diese Berufung und damit über die Höhe der Eingangsabgaben steht noch aus, was aber die vorliegende Berufungsentscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Was schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers anlangt, daß in Rede stehende Fahrzeug sei schon im April 1991 "angeschafft" worden, so übersieht der Beschwerdeführer, daß selbst dann, wenn man davon ausginge, er wäre tatsächlich schon im April 1991 Eigentümer des Fahrzeuges geworden, für ihn noch nichts gewonnen wäre, weil die Frist von einem halben Jahr des § 36 Abs. 2 ZollG ausgehend vom April 1991 im Juli 1991 noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Auch aus dem Umstand, daß die belangte Behörde zur Frage eines Eigentumserwerbes des Beschwerdeführers an dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeug bereits im April 1991 keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, ergibt sich daher kein relevanter Verfahrensmangel.

Da sich der angefochtene Bescheid sohin auch als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.