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VwGH vom 02.07.2002, 2002/14/0053

VwGH vom 02.07.2002, 2002/14/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde des D S in M, vertreten durch Dr. Andreas Grabenweger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-4707/01, betreffend Einwendungen gemäß § 13 Abgabenexekutionsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1088 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1996 bis 1998 Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet wurde. Am wurde vom Landesgericht Innsbruck über das Privatvermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs gemäß § 196 KO aufgehoben.

Mit an den Beschwerdeführer gerichteter Erledigung vom wurde dieser zur Haftung für Kommunalsteuer für die Jahre 1997 und 1998 herangezogen.

In der Folge ergingen an den Beschwerdeführer, gestützt auf entsprechende Rückstandsausweise, Vollstreckungsaufträge, unter anderem solche vom . In dagegen erhobenen Einwendungen brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, es seien ihm keine Haftungsbescheide zugestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug diese Einwendungen von der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, möglicherweise seien ihm die Haftungsbescheide auf Grund einer Verhängung der gerichtlichen Postsperre nicht zugekommen, sei nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges (Zustellung durch Hinterlegung) aufkommen zu lassen, weil das Wesen der Postsperre nach § 78 Abs. 2 KO ja darin liege, dass sämtliche Sendungen dem Masseverwalter ausgehändigt würden (ausgenommen solche amtlichen Sendungen, die mit einem amtlichen Vermerk versehen seien, dass trotz der Postsperre die Zustellung zulässig sei). Wenn die gegenständliche Sendung aber dem Masseverwalter ausgehändigt worden wäre, wäre es zu keinen Zustellversuchen beim Verpflichteten und zu keiner Hinterlegung der gegenständlichen Sendung gekommen. Wäre die Sendung tatsächlich dem Masseverwalter ausgehändigt worden, so hätte der Masseverwalter gemäß § 78 Abs. 3 KO die Sendung geöffnet und diese - sofern sie die Masse nicht berührt hätte - mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückgesandt. Die gegenständliche Sendung sei aber nicht dem Masseverwalter ausgehändigt, sondern dem Beschwerdeführer zugestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Wenn der Abgabenschuldner im Vollstreckungsverfahren unter anderem bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, so hat er seine bezüglichen Einwendungen gemäß § 13 AbgEO geltend zu machen. Solche Einwendungen erhob der Beschwerdeführer unter anderem mit dem Hinweis darauf, es sei mangels Zustellung eines Haftungsbescheides keine Vollstreckbarkeit einer Abgabenforderung eingetreten. Die belangte Behörde verneinte die Richtigkeit dieses Vorbringens mit der Begründung, der Haftungsbescheid sei dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt worden.

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übersehen, dass der in einem Konkursverfahren bestellte Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist (vgl. den hg. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/13/0023). Der Haftungsbescheid wäre daher dem Masseverwalter zuzustellen gewesen; solches ist jedoch nicht geschehen. Es trifft daher im Ergebnis zu, dass ein zur Exekutionsführung tauglicher Titel nicht vorliegt.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am