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VwGH vom 17.09.2001, 98/17/0125

VwGH vom 17.09.2001, 98/17/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K D in W, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140/2/15, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR-D 31/97, betreffend Wassergebühr, Abwassergebühr und Umweltabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer erhielt am ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass am der Wasserzähler mit der Nr. 68579 gegen den Wasserzähler mit der Nr. 76969 getauscht worden sei; der ausgebaute Wasserzähler habe den Stand von 2481 m3 aufgewiesen. Auf Grund dieses Ausbaustandes, der für eine endgültige Gebührenfestsetzung herangezogen werde, ergebe sich seit der letzten am durchgeführten Ablesung ein Tagesdurchschnittsverbrauch von 14,85 m3. In der Vorperiode vom bis zum sei der Tagesdurchschnittsverbrauch bei 3,76 m3 gelegen. Es sei daher ein Anstieg der täglichen Abgabemenge um 11,09 m3 eingetreten. Falls dem Beschwerdeführer - selbst unter Berücksichtigung eventueller jahreszeitlich bedingter Schwankungen - keine Gründe für den Mehrverbrauch bekannt sein sollten, sei es zweckmäßig, der Ursache des höheren Verbrauches nachzugehen, da den Wasserabnehmer die Obsorgepflicht für seine Innenanlage treffe. Sollten sich hingegen Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers ergeben, so stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen. Für einen derartigen Antrag werde ihm eine Frist von einem Monat - vom Tage der Zustellung dieses Schreibens an gerechnet - eingeräumt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist werde das Messgerät zerlegt und stehe somit im gegenständlichen Bemessungsverfahren für eine Überprüfung nicht mehr zur Verfügung. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich seien, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschritten; sei die Fehlergrenze nicht überschritten, so habe der Antragsteller die Prüfkosten zu tragen, die je nach Zählergröße unterschiedlich hoch seien. Weiters findet sich der Vermerk, dass für eventuelle Rückfragen auch der angeführte Sachbearbeiter zur Verfügung stehe.

1.2. Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer für eine näher genannte Liegenschaft eine endgültige Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum vom bis in der Höhe von S 74.474,-- , für den Zeitraum vom bis zum von S 92.610,-- und für den Zeitraum vom bis zum von S 6.354,--, weiters eine Wasserzählergebühr vom 2. Quartal 1994 bis zum 1. Quartal 1996 von S 480,--, eine endgültige Umweltabgabe auf Wasser für den Zeitraum vom bis zum von S 74.474,--, eine endgültige Umweltabgabe auf Wasser betreffend den Wasserzähler vom

2. Quartal 1994 bis 4. Quartal 1994 von S 180,--, eine endgültige Abwassergebühr betreffend den Zeitraum bis von S 58.516,-- betreffend den Zeitraum bis von S 93.639,-- weiters betreffend den Zeitraum bis von

S 6.425,-- sowie eine endgültige Umweltabgabe auf Abwasser in der Höhe von S 58.516,-- vorgeschrieben; abzüglich bereits entrichteter Gesamtteilzahlungen ergab sich somit für den Beschwerdeführer insgesamt der nach diesem Bescheid zu entrichtende Restbetrag von S 249.420,--.

1.3. Mit dem als Berufung aufgefassten Schreiben der den Beschwerdeführer vertretenden Hausverwaltung vom wurde vorgebracht, "auf Grund des ... am gestrigen Tages geführten Telefongesprächs " werde mitgeteilt, "dass bei der näher angeführten Liegenschaft ein neuer Wassermesser eingebaut worden sei und 'sich dieser in Ordnung' befinde; es werde nochmals ersucht, die Verrechnung zu überprüfen und einen entsprechenden Besichtigungstermin bekannt zu geben".

1.4. Mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Festgehalten werde, dass die der vorliegenden Gebühren- und Abgabenbemessung für die Zeit vom bis zum zu Grunde liegenden Wasserbezugsmengen auf den Anzeigen des bis dahin eingebauten Wasserzählers beruhten, für die Zeit vom bis zum auf jenen des nunmehr eingebauten Messgerätes. Der vorher eingebaute Wasserzähler habe für den Zeitraum der Ablesungen zwischen und einen Durchschnittsverbrauch von 15,94 m3 pro Tag und für den Zeitraum zwischen und einen solchen von 13,71 m3 pro Tag ergeben; das nunmehr eingebaute Messgerät ergebe für den Zeitraum vom bis zum einen Durchschnittsverbrauch von 4,0 m3 pro Tag. Diese Anzeigen seien nach § 11 Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10 in der geltenden Fassung (WVG), verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschritten. Im Februar 1996 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der am ausgebaute Wasserzähler einen Mehrverbrauch angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe von der ihm angebotenen Möglichkeit, binnen Monatsfrist eine Überprüfung des Wasserzählers zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am sei eine Zählerüberprüfung nicht mehr möglich gewesen, da dieser bereits zerlegt worden sei. Die "Bemessungsbehörde" habe keine Bedenken gegen die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers, da dieser bis zu seinem Ausbau Verbrauchschwankungen genau registriert habe. Die Funktionstüchtigkeit des neu eingebauten Zählers, der wiederum den langjährigen Durchschnittsbezug von ca. 4 m3 pro Tag anzeige, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der im Bescheidzeitraum anhand von Zähleranzeigen festgestellte Wasserbezug sei somit gemäß § 11 Abs. 1 WVG zu Recht der Festsetzung der Gebühren zu Grunde gelegt worden.

1.5. Der Beschwerdeführer ergänzte in seinem Vorlageantrag vom seine Berufung dahin, Nachfragen einer von ihm beauftragten "Installateurfirma" hätten ergeben, dass die Behörde innerhalb der Monatsfrist das Gerät bereits zerlegt gehabt habe; dem Beschwerdeführer sei dadurch die Möglichkeit einer Überprüfung genommen worden. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme eines informierten Vertreters des Installationsunternehmens sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters der Hausverwaltungsgesellschaft.

Der ausgebaute Wasserzähler sei offenkundig defekt gewesen, da der Tagesverbrauch vor dem nie mehr als 4 m3 pro Tag betragen habe und nunmehr, nach Einbau des neuen Messgerätes, wieder rund 4 m3 pro Tag betrage. Der hohe Tagesverbrauch, der durch das alte Messgerät angezeigt worden sei, lasse den Schluss auf einen Defekt des Wasserzählers zu. Es habe "nachweislich" keinerlei Wassermehrverbrauch und keine sonstige Ursache eines Wassermehrverbrauches gegeben; die Fehlergrenze habe bei weitem mehr als 5 % überschritten, sodass die Ermittlung des Wasserverbrauches entsprechend der Anzeige des ausgebauten Zählers dem angefochtenen Bescheid nicht hätte zu Grunde gelegt worden dürfen.

1.6. Mit Schreiben vom räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zu einem Amtsvermerk vom Stellung zu nehmen. Dieser Amtsvermerk hält das Ergebnis einer telefonischen Rücksprache mit einem Dienstnehmer der Wasserwerke fest, wonach der gegenständliche Wasserzähler Nr. 68579 am ausgebaut und in der Wasserzählerwerkstätte der MA 31 aufbewahrt worden sei. Am sei er zur Neueichung freigegeben, am neu geeicht von der Werkstätte zurückgegeben und am in eine Abzweigleitung im 21. Bezirk eingebaut worden. Der Dienstnehmer der Wasserwerke könne es jedenfalls ausschließen, dass das Messgerät vor dem nicht mehr zur Verfügung gestanden sei. Ein ausgebauter Wasserzähler werde seiner Auskunft nach vor einer Neueichung zumindest drei Monate lang aufbewahrt, es sei denn, es werde eine Überprüfung des Messgerätes beantragt. In diesen Fällen gebe es allerdings Schriftverkehr mit dem Wasserabnehmer, es werde eine Protokollzahl vergeben und alle Daten (z.B. auch Gespräche) würden in einem Buch eingetragen. Da im vorliegenden Fall keine derartigen Vorgänge verzeichnet seien, könne eine "derartige" Fehlinformation seitens der MA 31 ausgeschlossen werden.

In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er fristgerecht und zwar jedenfalls vor dem , nämlich seit dem , eine Überprüfung des Messgerätes verlangt habe.

Bereits am sei der Hausverwaltung bzw. dem Installateur gegenüber die Auskunft gegeben worden, dass das Gerät bereits "verlegt" worden sei. Der Beschwerdeführer wiederhole daher die bereits gestellten Beweisanträge im Vorlageantrag vom . 1.7. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Die Berufung vom erschöpfe sich in einem an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Ersuchen auf Überprüfung der Gebührenabrechnung. Erst im Vorlageantrag vom werde geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, eine Überprüfung des Wasserzählers, der einen extrem hohen Wasserverbrauch angezeigt habe, zu beantragen, weil der betreffende Wasserzähler bereits vor Ablauf der dem Beschwerdeführer eingeräumten diesbezüglichen Antragsfrist zerlegt worden sei. Dies hätten Nachforschungen des vom Beschwerdeführer mit einer Überprüfung beauftragten Installateurs bei der Behörde ergeben. Der beanstandete Wasserzähler sei im Hinblick auf die vorher und nachher gemessenen Tagesverbräuche offenkundig defekt gewesen.

Nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als maßgeblich angesehenen Bestimmungen und der (unstrittigen) Feststellungen betreffend die vom ausgebauten Wasserzähler in den betreffenden Perioden abgelesenen Anzeigen stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem diesbezüglichen Berufungsvorbringen - von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Überprüfung des ausgebauten Messgerätes innerhalb einer Frist von einem Monat zu beantragen, nicht Gebrauch gemacht habe. Im Berufungsverfahren sei zu dieser Frage eine Stellungnahme der für den Einbau und die Überprüfung von Wasserzählern zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien eingeholt worden. Diese habe ergeben, dass der am ausgebaute und vom Beschwerdeführer beanstandete Wasserzähler in der Wasserzählerwerkstätte der Magistratsabteilung 31 aufbewahrt worden sei; am sei er zur Neueichung freigegeben, am neu geeicht und am im 21. Bezirk eingebaut worden. Es werde von der Magistratsabteilung 31 ausgeschlossen, dass das Messgerät vor dem nicht mehr für eine Überprüfung zur Verfügung gestanden sei. Ein ausgebauter Wasserzähler werde nämlich vor einer Neueichung zumindest drei Monate lang in der Wasserzählerwerkstätte aufbewahrt, es sei denn, es werde eine Überprüfung des Messgerätes beantragt. Ein diesbezüglicher Schriftverkehr mit dem Wasserabnehmer sei jedoch nicht vorhanden.

Für die belangte Behörde bestehe keine Veranlassung, die schlüssige Darstellung der MA 31 in Frage zu stellen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer nur seine schon im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung wiederhole, dass ihm von der Behörde mitgeteilt worden sei, der betreffende Wasserzähler sei bereits zerlegt worden. Der Beschwerdeführer habe weder angeben können, von welcher Dienststelle noch von wem ihm diese Auskunft erteilt worden sei. Eine Überprüfung des eingebauten Wasserzählers durch das vom Beschwerdeführer beauftragte Installationsunternehmen am sei nicht mehr möglich gewesen, da der Wasserzähler bereits am ausgebaut worden sei; diese Tatsache sei auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Das vom Beschwerdeführer beauftragte Unternehmen hätte sich daher direkt mit der MA 31 in Verbindung setzen müssen.

Für die Berufungsbehörde sei es weiters offenkundig, dass der Beschwerdeführer seiner Obsorgepflicht gemäß § 15 WVG nicht nachgekommen sei, da ihm der überdurchschnittliche Wasserverbrauch über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren verborgen geblieben sei; er sei erst durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides auf diesen hohen Verbrauch aufmerksam geworden.

Für die Behörde habe keine Veranlassung oder gesetzliche Verpflichtung bestanden, den betreffenden Wasserzähler einer Überprüfung zu unterziehen, da dieses Messgerät bis zu seinem Ausbau Verbrauchschwankungen genau registriert habe und der überdurchschnittliche Wasserverbrauch seine Ursache auch in einem Rohrgebrechen oder in Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten gehabt haben könne. Der Austausch sei auf Grund der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes erforderlich gewesen, die bei Kaltwasserzählern eine Nacheichung nach Ablauf von fünf Jahren vorsähen.

Auf Grund der Beweislage sei daher nach Ansicht der Berufungsbehörde davon auszugehen, dass auch die Anzeige des Wasserzählers Nr. 68579 verbindlich sei; die gemessenen Werte seien der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zu Grunde zu legen. Die Angaben des Wasserzählers Nr. 76969 für die Zeit vom bis seien vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.

Die Abwassergebühr und die Umweltabgabe richteten sich nach dem gemessenen Wasserverbrauch.

1.8. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, dass die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht abgeführt habe und so das Recht des Beschwerdeführers auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und auf Parteiengehör verletzt habe; weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 11 des WVG in Verbindung mit den die Gebührenvorschreibungen nach dem WVG, der Wassergebührenordnung 1990, des Kanalräumung- und Kanalgebührengesetzes 1978, der Kanalgebührenordnung 1988, dem Umweltabgabengesetz 1989 und der Umweltabgabenordnung 1990 betreffenden Vorschriften verletzt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer auch in "seinen Grundrechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, der Unverletzlichkeit des Eigentums und der Gleichheit vor dem Gesetz wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt" worden; auch liege ein "subjektiv willkürliches Verhalten der Behörde" vor.

1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind nach Art. 133 Z 1 B-VG die Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass das Beschwerdevorbringen - soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein - im Hinblick auf die ausgesprochene Anregung, einen Antrag auf Prüfung des § 11 WVG, insbesondere dessen Abs. 3, beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, zu verstehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, diese Anregung aufzugreifen; der Beschwerdeführer wendet sich nämlich gegen eine seiner Meinung nach durch das Gesetz nicht gedeckte Vorgangsweise der Behörde. Den betreffenden Beschwerdeausführungen kann jedoch nicht entnommen werden, warum die Norm des § 11 WVG verfassungsrechtlich bedenklich sein sollte. Auch folgt aus den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht, warum etwa die Abgabenbehörden (insbesondere die belangte Behörde) zur Erlassung der jeweils bekämpften Bescheide unzuständig gewesen sein sollten, falls der Beschwerdeführer dies mit der Behauptung, im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, ausdrücken wollte.

2.2. § 11 WVG lautet auszugsweise:

"§ 11

Wasserzähler

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat die Behörde die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) ...

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschreiten. Ist die Fehlergrenze nicht überschritten, so hat der Antragsteller die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler soweit unrichtig zeigt, als er die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschreitet oder ganz stillsteht, so wird der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt.

(5) ..."

2.3. Strittig ist im Beschwerdefall die im Zeitraum vom bis zum bezogene Wassermenge bzw. die Zulässigkeit der Verwendung der diesbezüglichen Messergebnisse des Wasserzählers. In dieser Zeit betrug der Tagesverbrauch mehr als das Dreifache bzw. fast das Dreifache der vorher und nachher (nach Einbau eines neuen Wasserzählers) verbrauchten Menge.

Allein der Umstand, dass - offenbar nur durch den Einbau eines neuen Wasserzählers - der Verbrauch auf fast ein Drittel des vorher angezeigten Verbrauches zurückging, hätte bei der Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers auslösen müssen, die im Sinne des § 11 Abs. 3 WVG eine amtswegige Überprüfung nach sich zu ziehen gehabt hätte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0398 mwN). Der Beschwerdeführer durfte auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Behörde dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen würde. Wenn sie ohne Befundaufnahme und Überprüfung den Wasserzähler zur Zerlegung - nach ihrem eigenen Vorbringen wäre ein Defekt des Zählers unabhängig von seinem Einbau bis dahin überprüfbar gewesen - freigab (und dieser dann auch zerlegt wurde), hätte sie die Folge eines allfälligen Misslingens des Nachweises der fehlerfreien Funktionsfähigkeit zu berücksichtigen und diesfalls im Sinne des § 11 Abs. 4 WVG vorzugehen gehabt. Der Umstand, dass Verbrauchsschwankungen angezeigt worden waren, wäre in diesem Zusammenhang (allenfalls durch Sachverständige) zu würdigen gewesen.

Die Abgabenbehörden haben jedoch eine derartige amtswegige Überprüfung nicht veranlasst, obwohl ihnen - jedenfalls ab den Zeitpunkt der Einbringung der Berufung - bekannt war, dass der Beschwerdeführer für den erhöhten Wasserverbrauch keine Ursache in seinem Bereich gefunden hatte. Nach den Feststellungen der belangten Behörde wäre zu diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Wasserzählers sogar noch möglich gewesen. Der Umstand, dass die belangte Behörde ohne Beweisergebnisse von der (fehlerfreien) Funktionsfähigkeit des Wasserzählers ausging, zumal nicht dargelegt wurde, warum die Anzeige von Verbrauchsschwankungen Defekte ausschließt, belastete den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei die Relevanz dieses Mangels auf der Hand liegt.

2.4. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer (rechtzeitig) einen Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers gestellt hat, kommt es aus den dargelegten Erwägungen nicht an. Dennoch sei dazu Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer hat in den ergänzenden Berufungsausführungen seines Vorlageantrages vorgebracht, Nachfragen hätten ergeben, dass die Behörde innerhalb der Monatsfrist das Gerät bereits zerlegt gehabt habe; ihm sei dadurch die Möglichkeit einer Überprüfung genommen worden. Dieses Vorbringen muss dahin verstanden werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der - behauptetermaßen - unrichtigen Auskunft der Behörde, das Gerät sei bereits zerlegt worden, von einer entsprechenden (ausdrücklichen) Antragstellung Abstand genommen hat.

Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seines Vorbringens Beweismittel angeboten, die die belangte Behörde nicht aufgenommen hat.

Dieser Verfahrensmangel erwiese sich (auch) als relevant. Sollte sich nämlich das Vorbringen des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen, er sei durch eine unrichtige Auskunft hinsichtlich des Wasserzählers daran gehindert worden, einen entsprechenden Antrag zu stellen, hätte dies Zweifel an der Richtigkeit zu der im Aktenvermerk vom festgehaltenen Auskunft der MA 31 erwecken können, auf die sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid stützt (vgl. dazu auch die Aussage in der Berufungsvorentscheidung, wonach zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am eine Zählerüberprüfung nicht mehr möglich gewesen sei, da dieser bereits zerlegt worden sei, während nach dem Inhalt der in dem erwähnten Aktenvermerk festgehaltenen Auskunft der Zähler erst am zur Nacheichung freigegeben worden sei). Sollten sich aber die Angaben im Amtsvermerk als unrichtig erweisen, dann hätte sich die belangte Behörde auch hinsichtlich der von ihr zu Grunde gelegten Funktionstauglichkeit des Wasserzählers nicht mehr ohne nähere Begründung auf die in dem Amtsvermerk festgehaltene Auskunft der MA 31 stützen können.

Zumindest aber hätte die belangte Behörde in diesem Fall davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar die Ergebnisse der Anzeige des Wasserzählers angezweifelt hat.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben, da auch für den unstrittigen Zeitraum nach Einbau des neuen Wasserzählers eine Anrechnung bereits geleisteter Vorauszahlungen erfolgte, sodass hiedurch eine Zerlegung in einzelne Zeiträume nicht möglich war.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am