VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0220

VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 6-55 Fi 1/6 - 1996, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 idF

LGBl. Nr. 79/1985, aufgetragen, insgesamt 21 näher bezeichnete Werbetafeln, die auf dem Freizeitgelände der Beschwerdeführerin errichtet worden waren, binnen zwei Wochen zu entfernen. Begründend wurde nach Darlegung von Befund und Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz und Hinweisen auf die Rechtslage die Auffassung vertreten, die Werbetafeln seien ohne Bewilligung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet worden. Es lägen daher die Voraussetzungen eines Entfernungsauftrages nach § 4 Abs. 7 NSchG vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 erster Satz NSchG dürfen Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.

Nach § 4 Abs. 6 NSchG sind nichtbewilligte Ankündigungen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, durch die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzufordern, den entfernten Gegenstand zu übernehmen. Eine Zustellung der Verständigung über die Entfernung eines Gegenstandes gemäß § 29 Abs. 1 AVG 1950 gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als vollzogen.

Nach § 4 Abs. 7 NSchG sind nichtbewilligte Ankündigungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlaßt hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, ihre Freizeitanlage sei baurechtlich, wasserrechtlich und gewerberechtlich bewilligt worden. Die Werbetafeln seien ein Teil der Freizeitanlage und daher von den erwähnten Bewilligungen umfaßt. Das Naturschutzgesetz sei nicht anzuwenden, weil es sich um eine gewerblich genutzte und gewerbebehördlich genehmigte Anlage handle.

Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 erster Satz NSchG (Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften; vgl. hiezu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/10/0080, und vom , Zl. 93/10/0028) nicht. Sie legt auch die rechtliche Grundlage ihrer Auffassung, daß - ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen der Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 1 erster Satz NSchG - eine naturschutzbehördliche Bewilligung wegen des Vorliegens anderweitiger Bewilligungen nicht erforderlich sei, nicht näher dar. Es genügt daher der Hinweis, daß bei der gegebenen Rechtslage nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die naturschutzbehördliche Bewilligung durch anderweitige Bewilligungen weder ersetzt noch entbehrlich gemacht wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 92/10/0131, vom , Zl. 92/10/0397, vom , Zl. 92/10/0163, und vom , Zl. 92/10/0084). Diese Rechtslage ist auch unter Gesichtspunkten der verfassungsgesetzlichen Kompetenzvorschriften unbedenklich (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 94/10/0176 mwN).

Auch mit dem Hinweis, daß mit Sicherheit keine gröbliche Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 4 Abs. 6 NSchG vorliege, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Die soeben zitierte Vorschrift bedeutet eine Ermächtigung für die Bezirksverwaltungsbehörde, mit der unverzüglichen Entfernung der Ankündigung (ohne vorangehende Aufforderung im Sinne des § 4 Abs. 7 NSchG) vorzugehen. Eine Maßnahme nach § 4 Abs. 6 NSchG wurde im vorliegenden Fall nicht gesetzt; die belangte Behörde hat ihren Bescheid auch nicht auf diese Vorschrift gestützt. Vielmehr gründet sich der angefochtene Bescheid - zutreffend - auf § 4 Abs. 7 NSchG; die Auffassung der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei durch diese Gesetzesstelle nicht gedeckt, wird nicht begründet. Für diese Auffassung ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich: Tatbestandsvoraussetzung eines Vorgehens nach § 4 Abs. 7 NSchG ist - im Falle der Bewilligungsbedürftigkeit der betreffenden Ankündigung - lediglich das Fehlen der Bewilligung. Daß diese Voraussetzung vorliegt, ist gar nicht strittig; auch insoweit liegt die geltend gemachte Rechtswidrigkeit somit nicht vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war nach § 35 Abs. 1 VwGG vorzugehen. Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.