VwGH vom 27.09.1999, 98/17/0115
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der D Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. A Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 15/04-100/47541/100 bis 109-1997, betreffend Fremdenverkehrsverbandsbeiträge für 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese den Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Fremdenverkehrsverbandsbeiträgen für das Beitragsjahr 1996 hinsichtlich näher genannter Betriebsstätten nicht Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
In dieser Beschwerde machte die beschwerdeführende Partei unter anderem auch Normbedenken gegen § 2 Abs. 2 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 94/1985 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/1988 (im Folgenden: S. FVG), geltend. Nach dieser Bestimmung seien der Bund als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung "und die Österreichischen Bundesbahnen" von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband ausgenommen. Da die Beitragspflicht an die Pflichtmitgliedschaft geknüpft sei, bedeute diese Ausnahmebestimmung im Ergebnis eine Befreiungsbestimmung. Diese Befreiungen von der Beitragspflicht seien jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang genüge es, auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im "Gesetzesprüfungsverfahren zur Kommunalsteuer" zu verweisen. Solcherart genüge ein Abstellen auf die Österreichischen Bundesbahnen. Es erübrigten sich Ausführungen, wonach im Hinblick auf BGBl. Nr. 201/1996, Art. 95 (Poststrukturgesetz - PTSG), in Kraft seit (also während des überwiegenden Teiles des verfahrensgegenständlichen Beitragsjahres 1996), die Ausnahme für den "Bund als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung" (um es vorsichtig auszudrücken) nicht mehr aktuell sei. Im Übrigen erscheine es auch nicht sachlich gerechtfertigt, den Bund als (ehemaligen) Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung von der Pflichtmitgliedschaft auszunehmen, nicht jedoch den Bund als Träger der Bundesstraßenverwaltung.
Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. Den oben angeführten Normbedenken gegen § 2 Abs. 2 erster Satz S. FVG entgegnete der Verfassungsgerichtshof, dass diese Bestimmung "derzeit (anders als in dem dem Erkenntnis vom , G 400/96, G 44/97, zugrundeliegenden Fall) keine Anwendung findet".
Über Antrag der beschwerdeführenden Partei trat der Verfassungsgerichtshof in der Folge mit Beschluss vom die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die beschwerdeführende Partei den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf "Freiheit von Fremdenverkehrsverbandsbeiträgen" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom und dem EuGH gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.
Mit Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist nicht entgegensteht.
Der Gerichtshof sah in diesem Urteil als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer an: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.
Die Abgabe nach den der Vorlage zugrunde liegenden Landesgesetzen belaste aber den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze nicht so, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend sei. Es sei kein Abzug der zuvor bereits erhobenen Beträge vorgesehen, so dass sich die Abgaben nicht nur auf den Mehrwert auf einer bestimmten Produktions- und Vertriebsstufe, sondern auf den Gesamtumsatz der abgabepflichtigen Unternehmen beziehen. Weiters würden die Abgaben nicht in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt. Auch wenn man davon ausgehen könne, dass ein Unternehmen, das an den Endverbraucher verkaufe, bei seiner Preisbildung die in seine Kosten eingeflossene Abgabe berücksichtige, so hätten doch nicht alle Unternehmen die Möglichkeit, die Belastung in dieser Weise oder in vollem Umfang abzuwälzen. Überdies sei es, da sich die Tourismusabgaben - mit bestimmten Befreiungen - nach dem jährlichen Gesamtumsatz bemessen, nicht möglich, den Betrag der bei jedem einzelnen Verkauf oder jeder einzelnen Dienstleistung auf den Kunden abgewälzten Abgabe genau zu bestimmen; die Voraussetzung der Proportionalität dieses Betrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige als Gegenleistung erhalte, sei daher nicht erfüllt.
Insgesamt folgerte der Gerichtshof daraus, dass die Tourismusabgaben keine Verbrauchsteuern seien, die der Endverbraucher des Produkts zu tragen hätte, sondern Abgaben auf die Tätigkeit der Unternehmen, die vom Tourismus betroffen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 S. FVG, ersterer in der im Beitragsjahr 1996 in Kraft gestandenen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/1988, lauteten (auszugsweise):
"§ 2. ...
(2) Von der Zugehörigkeit zu einem Fremdenverkehrsverband ist der Bund als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen ausgenommen, soweit diese nicht Gelegenheitsverkehr mit Autobussen oder Personenschifffahrt betreiben. ...
...
§ 30. (1) Die Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, ..."
Mit der am in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 16/1998 entfiel in § 2 Abs. 2 S. FVG der erste Satz.
Der am in Kraft getretene § 1 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825/1992, lautet:
"§ 1. (1) Der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesbahnen' wird Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr."
§ 1 Abs. 1 des am in Kraft getretenen Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, Art. 95, lautet:
"§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden."
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Ablehnungsbeschluss zu Unrecht die Auffassung vertreten, die die ÖBB betreffende Ausnahmebestimmung finde derzeit keine Anwendung. Dabei habe der Verfassungsgerichtshof offenkundig die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrer an ihn gerichteten Beschwerde übersehen, wonach die diesbezügliche (die Anwendung ausschließende) Regelung erst mit in Kraft getreten sei, während verfahrensgegenständlich das gesamte Beitragsjahr 1996 gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen scheint die beschwerdeführende Partei die Ausnahmebestimmung betreffend den Bund als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung mit jener für den Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesbahnen (nicht wie in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Urbeschwerde unrichtig wiedergegeben: betreffend die Österreichischen Bundesbahnen) zu verwechseln.
Was nun die Ausnahmebestimmung betreffend den Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesbahnen betrifft, findet diese seit dem keine Anwendung mehr, weil seither die Österreichischen Bundesbahnen eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Der Bund ist daher nicht mehr Rechtsträger der Österreichischen Bundesbahnen. Die diesbezügliche Ausnahmebestimmung fand daher im Jahr 1996 keine Anwendung.
Allerdings könnte die Ausnahmebestimmung zugunsten des Bundes als Rechtsträger der Post- und Telegraphenverwaltung für die ersten vier Monate des hier gegenständlichen Beitragsjahres 1996 Bedeutung haben.
Freilich wäre aber auch dann, wenn diese Befreiungsbestimmung im Zuge eines Gesetzesprüfungsverfahrens aufgehoben bzw. ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt würde, für die beschwerdeführende Partei in Ansehung des Ausganges des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nichts gewonnen (vgl. in diesem Zusammenhang das nach Aufhebung des § 8 Z. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 14.805, in dem den Anlassfall bildenden Bescheidprüfungsverfahren ergangene Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 14.870, bzw. zu Fremdenverkehrsabgaben nach dem Oö Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969 das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 13.404).
Darüber hinaus wäre aber von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens auch keine Rechtsbereinigung in Ansehung zukünftiger Sachverhalte zu erwarten, weil, wie auch der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck brachte, die in Rede stehende Ausnahmebestimmung jedenfalls seit keine Anwendung findet. Im Übrigen wurde ihr mittlerweile auch formell derogiert.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass in einer solchen Fallkonstellation (keine Auswirkungen einer Aufhebung der Ausnahmebestimmung auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und keine Rechtsbereinigungswirkung für zukünftige Sachverhalte) die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht geboten ist.
Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus allein die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung von Fremdenverkehrsverbandsbeiträgen deshalb rechtswidrig war, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33, verstößt.
Die Regelung der Fremdenverkehrsverbandsbeiträge in Salzburg entspricht in den wesentlichen Grundzügen jener in den Ländern Kärnten, Steiermark und Tirol. Es liegen keine für die Beurteilung, ob die Fremdenverkehrsabgabe als Abgabe mit dem "Charakter von Umsatzsteuern" anzusehen ist, relevanten Unterschiede vor.
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem genannten Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 somit auch die hier entscheidungserhebliche Frage im Ergebnis verneint.
An dieser Beurteilung vermag auch der von der beschwerdeführenden Partei ergänzend ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorliege, auch die Summenwirkung zu beachten sei, die österreichweit durch eine Vielzahl umsatzsteuerähnlicher Abgaben gegeben sei (Anzeigenabgaben, Ankündigungsabgaben, Getränkesteuer, Fremdenverkehrsabgaben, Kammerumlagen, Vergnügungssteuern, etc.). Handelt es sich - wie der EuGH ausführte - bei den Tourismusabgaben nämlich nicht um Verbrauchsteuern, sondern um Abgaben auf die Tätigkeit der Unternehmen, die vom Tourismus betroffen sind, kann ihnen auch im Zusammenwirken mit anderen Abgaben, mögen diese umsatzsteuerähnlich sein oder nicht, keinesfalls der Charakter einer zweiten Umsatzsteuer zukommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am