VwGH vom 29.04.2002, 98/17/0114

VwGH vom 29.04.2002, 98/17/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der F. Ges.m.b.H. in Linz, vertreten durch Baier Böhm Orator & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz vom , Zl. Id-6.2/1341-2/1997, betreffend Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung vom und vom , mit welchen ihr Tourismusbeiträge für das Kalenderjahr 1995 in der Höhe von S 112.687,-- (endgültig) beziehungsweise für das Kalenderjahr 1996 in der Höhe von S 120.984,-- (vorläufig) vorgeschrieben worden waren, gemäß § 2 Abs. 1, §§ 30 bis 35, § 38 und § 50 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24 idF LGBl. Nr. 111/1994, der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl. Nr. 84/1990 in der am beziehungsweise am geltenden Fassung, der Ortsklassenverordnung 1994, LGBl. Nr. 94/1993, den Beschlüssen der Vollversammlung des Tourismusverbandes Innsbruck, Igls und Umgebung über die Festsetzung des Promillesatzes für 1995 und 1996 sowie gemäß §§ 150 (für 1996), 213, 214 und 216 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 idF LGBl. Nr. 13/1994, nicht statt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 2500/97-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom , B 2500/97-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Die beschwerdeführende Partei behauptet vor dem Verwaltungsgerichtshof, in dem "durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Recht auf Nichterlassung eines Bescheides, mit welchem der Pflichtbeitrag gemäß Tiroler Tourismusgesetz vorgeschrieben wird, verletzt zu sein." Sie bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und macht geltend, dass die Erhebung der gegenständlichen Beiträge dem Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, widerspreche.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.

Mit Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C- 338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe, wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegensteht.

Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Frage, ob die in Beschwerde gezogene bescheidmäßige Vorschreibung der gegenständlichen Tourismusbeiträge deshalb rechtswidrig ist, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33, verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage mit dem genannten Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 verneint.

Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung widerlegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am