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VwGH vom 07.10.1996, 96/10/0202

VwGH vom 07.10.1996, 96/10/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Einwendungen der Republik Österreich-Bund als verpflichtete Partei, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Anspruch aus dem Exekutionstitel des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/10/0047-7, zu Recht erkannt:

Spruch

Der vollstreckbare Anspruch des S in W (betreibende Partei), vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/10/0047-7, auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von S 6.640,-- s.A., zu dessen Hereinbringung mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , Zl. 50 E 91/96a, Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaften Grundbuch n1 Stadt EZ n2 bewilligt wurde, ist erloschen.

Die Republik Österreich-Bund hat den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Begründung

Mit Bescheid vom , Zl. UVS-02/12/00076/94, wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Beschwerde der betreibenden Partei wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien als unbegründet ab; gleichzeitig wurde die betreibende Partei verpflichtet, dem Bund die mit S 6.510,-- bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/10/0047-7, wurde das diesbezügliche Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt und der Bund verpflichtet, der betreibenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schreiben vom erklärte die Bundespolizeidirektion Wien-Büro für ökonomische Angelegenheiten die Aufrechnung gegenüber der Forderung der betreibenden Partei aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes und der Forderung der Republik Österreich-Bund aus dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien und überwies den zugunsten der betreibenden Partei verbleibenden Saldo in Höhe von S 130,-- an deren Rechtsvertreter.

Unter Berufung auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom beantragte die betreibende Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Hereinbringung eines Betrages in der Höhe von S 6.640,-- zuzüglich 4 % Zinsen seit und der Kosten des Ansuchens die Zwangsversteigerung der Liegenschaften Grundbuch n1 Innere Stadt EZ n2. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom , Zl. 50 E nn3/96a, bewilligt.

Mit Schriftsatz vom erhob die verpflichtete Partei beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 der Exekutionsordnung (EO) Einwendungen gegen den Anspruch der betreibenden Partei. Begründend führte sie aus, die Forderung, zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt worden sei, sei durch Aufrechnung mit der Forderung der Republik Österreich-Bund sowie Überweisung von S 130,-- zur Gänze berichtigt worden. Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Exekution bewilligt habe, sei somit erloschen.

In einer Stellungnahme vom bestritt die betreibende Partei unter Hinweis auf VwSlg 6297/A die Zulässigkeit der Aufrechnung: Beide Forderungen entstammten dem öffentlichen Recht, weshalb die §§ 1438 ff ABGB nicht anwendbar seien. Es bestehe auch ein Pfändungsverbot gemäß § 293 Abs. 3 EO, weil die Forderung der verpflichteten Partei gegen den betreibenden Gläubiger, der nur Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit habe, unpfändbar wäre. Konnexität sei zu verneinen, "weil die wechselseitige Forderung aus unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen, d.h. aus keiner Gemeinschaft der forderungsbegründenden Tatsachen, stammen". Der Anspruch des betreibenden Gläubigers resultiere aus § 47 ff VwGG, der Anspruch des Verpflichteten hingegen aus § 79a AVG. Zwischen den Parteien bestehe auch kein einheitliches Rechtsverhältnis (vgl. SZ "56/0" und SZ 65/150 sowie JBl 1927, 91). Die Aufrechnungserklärung vom stamme im übrigen vom "Ökonomischen Büro der Bundespolizeidirektion Wien", wobei fraglich sei, ob dieses Büro rechtswirksam für die verpflichtete Partei eine Aufrechnung erklären könne.

Die verpflichtete Partei hat dazu eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst NACH Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls der Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

Die Einwendungen bezüglich Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, dessen Entscheidung gemäß § 1 Z. 14 EO iVm § 59 Abs. 4 VwGG einen Exekutionstitel bildet (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 423/78, 2241/78).

Aus dem von der verpflichteten Partei in Kopie vorgelegten Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom ergibt sich, daß der betreibenden Partei ein Betrag in der Höhe von S 130,-- angewiesen worden ist. Gegenteiliges wird von dieser nicht behauptet. Forderung und Gegenforderung an Kostenersatz betragen daher jeweils S 6.510,--.

Als "aufhebende Tatsache" im Sinne des § 35 Abs. 1 EO kommt auch die Aufrechnung (Kompensation) in Frage (vgl. die bei Angst-Jakusch-Pimmer, Exekutionsordnung13 (1995), E 34 ff referierte Rechtsprechung, sowie Heller-Berger-Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4, Seite 383 f).

Wenn die betreibende Partei unter Hinweis auf VwSlg. 6297/A die Auffassung vertritt, die Aufrechnung sei unzulässig, weil beide Forderungen dem öffentlichen Recht entstammten, so kann ihr dabei nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Möglichkeit einer Kompensation von Forderungen, die im öffentlichen Recht begründet sind, nach den Vorschriften der §§ 1438 ff ABGB grundsätzlich bejaht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , VwSlg. 1936/A, vom , Zl. 86/18/0193, und vom , Zl. 87/07/0030). Ein Fall einer unterschiedlichen Rechtswegzulässigkeit (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 93/08/0194, und vom , Zl. 94/10/0079) liegt hier nicht vor.

§ 1441 zweiter Satz ABGB, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an dieselbe Staatskasse zu leisten ist, stellt im übrigen eine Ausnahmeregelung dar, die nur zugunsten des Staates besteht und sowohl für öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen gilt. Grund für die Ausnahmeregelung war nicht die mangelnde Gegenseitigkeit - die einzelnen Kassen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sind alle "dem Staat" zugeordnet -, sondern die Vermeidung von Verrechnungsschwierigkeiten. Der Fiskus seinerseits kann allerdings mit Gegenforderungen einer anderen Kasse aufrechnen (vgl. Rummel in Rummel2, Rz 21 zu § 1441 mwN).

Auch die übrigen Ausführungen der betreibenden Partei sind nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Aufrechnung darzutun.

Der Hinweis auf § 293 Abs. 3 EO ist nicht nachvollziehbar, weil die Forderung der betreibenden Partei (Ersatz des Aufwandes eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) nicht zu den der Exekution entzogenen Forderungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zählt. Da somit kein Anwendungsfall der zitierten Vorschrift vorliegt, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit jenen Darlegungen in der Stellungnahme, die sich offenbar auf den Begriff der im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung im Sinne des § 293 Abs. 3 EO beziehen.

Daß die Bundespolizeidirektion Wien, die gemäß Art. 78b B-VG zugleich Sicherheitsdirektion ist, als

Sicherheitsbehörde des Bundes für diesen tätig wird, bedarf

keiner weiteren Begründung.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 VwGG.