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VwGH vom 29.04.2003, 2002/14/0038

VwGH vom 29.04.2003, 2002/14/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der MH in S, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV1629/1-10/2002, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Berufungserledigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0200, verwiesen. Darin war ausgeführt worden, dass die (auch nunmehrige) Beschwerdeführerin Gesellschafterin einer OEG gewesen sei, welche mit Bescheid des Finanzamtes gemäß § 12 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der OEG herangezogen worden war. Die von der Beschwerdeführerin dagegen am erhobene Berufung war mit Berufungsentscheidung vom abgewiesen worden. Mit dem zitierten Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Hintergrund des damaligen Beschwerdevorbringens verwarf der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch mit deren Vorbringen zur behaupteten Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung hätte auseinander setzen müssen. Dies mit der Begründung, die gesonderte Berufungsbefugnis hinsichtlich des Bescheides über den Abgabenanspruch ändere nichts daran, dass die in einer solchen Berufung erhobenen Einwendungen gegen den Abgabenanspruch allein im diesbezüglichen Berufungsverfahren, nicht aber im Berufungsverfahren gegen die Heranziehung der Haftung relevant sind. Es sei daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, nicht rechtswidrig gewesen, wenn die belangte Behörde allenfalls solche gegen den Abgabenanspruch zu erkennenden Einwendungen der Berufung im angefochtenen Bescheid, welcher ausschließlich über die Berufung gegen den Haftungsbescheid abspreche, nicht berücksichtigt habe.

Nach dem Inhalt der nunmehrigen Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wies die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom darauf hin, dass die Entscheidung über ihre Berufung (vom ) gegen den Abgabenanspruch noch ausstehe, ergänzte ihr damaliges Vorbringen um Beweisanträge und Urkunden und beantragte, die Beweise aufzunehmen und die "von mir eingebrachte Berufung - allenfalls nach einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO - im Wege einer vollinhaltlichen Stattgebung des Rechtsmittel zu entscheiden".

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt durch Erlassung eines Bescheides mit der Begründung zurückgewiesen, die Berufung vom richte sich ausdrücklich (nur) gegen den Haftungsbescheid. Aus der Berufung sei mit keinem Wort ersichtlich, dass sie sich auch gegen den Abgabenanspruch hinsichtlich irgendwelcher Umsatzsteuerbescheide richten solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass mit dem berufungsgegenständlichen Antrag die Entscheidung über eine bisher nicht erledigte Berufung urgiert werde. Damit werde eine Säumigkeit der obersten Behörde, die im Abgabenverfahren im Instanzenzug angerufen werden könne, "in Erinnerung gerufen". Ein solcher Antrag sei im Abgabenverfahren aber nicht vorgesehen. Vielmehr sei der Rechtsschutz gegen eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch Art. 130 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 27 VwGG gewährleistet. Ebenso wie auch sonst nicht jedes als "Antrag" bezeichnete, während eines Abgabenverfahrens eingebrachte Anbringen der gesetzlichen Entscheidungspflicht im Sinne des § 311 Abs. 1 BAO unterliege, wäre das Finanzamt auch nicht gehalten gewesen, über den Antrag vom inhaltlich abzusprechen. Da es sich bei dem seinem Wesen nach ein Urgenzschreiben darstellenden Schriftsatz vom nicht um ein im § 85 Abs. 1 BAO vorgesehenes Anbringen gehandelt habe, hätte der Antrag einer Erledigung nicht bedurft. Dadurch, dass vom Finanzamt eine "meritorische" Erledigung dieses Antrages erlassen worden sei, könne die Berufungswerberin in keinem Recht verletzt werden.

Der "Vollständigkeit halber" wies die Behörde überdies darauf hin, dass bereits in der Gegenschrift der erkennenden Behörde zu der mit Erkenntnis vom erledigten Beschwerde betreffend Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung gemäß § 12 BAO ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Rahmen einer Säumnisbeschwerde geltend zu machen sei. In der Folge führte die belangte Behörde überdies mit näherer Begründung aus, dass in der Eingabe vom nur eine Berufung gegen den Haftungsbescheid, nicht jedoch auch eine solche gegen den Abgabenanspruch zu erblicken sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung in ihrem Recht auf "Erledigung ihrer Berufung über den Abgabenanspruch, insbesondere auf Verbesserung ihrer inhaltlich mangelhaften Berufung gemäß § 275 BAO und Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages durch die erste Instanz, auf Bekämpfung der Abgabenbescheide gegenüber der Abgabenschuldnerin gemäß § 248 BAO und auf Bekanntgabe und Berücksichtigung neuer Tatsachen, Beweise und Anträge gemäß § 280 BAO".

In diesen Rechten wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht verletzt: Zutreffend weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht der obersten Behörde, die im Abgabenverfahren im Instanzenzug angerufen werden kann, durch Art. 130 Abs. 1 lit. b B-VG i.V.m. § 27 VwGG gewährleistet ist. In seinem bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis vom , 96/13/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall ausgesprochen, dass es sich bei einem, seinem Wesen nach ein Urgenzschreiben darstellenden Schriftsatz nicht um ein im § 85 Abs. 1 BAO vorgesehenes Anbringen handelt, weshalb der Antrag einer Erledigung nicht bedurfte. Dadurch aber, dass die Abgabenbehörden (im damaligen Beschwerdefall) meritorische Erledigungen dieses Antrages erlassen hätten - damals waren die Anträge abgewiesen worden - sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden. Gleiches gilt aber im Beschwerdefall, in welchem die belangte Behörde die Zurückweisung der Anträge bestätigte.

Durch die Zurückweisung eines im § 85 Abs. 1 BAO nicht vorgesehenen Anbringens wurde die Beschwerdeführerin aber auch weder in ihrem Recht auf Bekämpfung eines Abgabenbescheides noch auf Bekanntgabe und Berücksichtigung neuer Tatsachen, Beweise und Anträge gemäß § 280 BAO verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen, aus welchen Gründen es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Berufung vom auch um eine solche gegen den Abgabenanspruch handle, bedurfte, weil es sich dabei um keine den angefochtenen Bescheid tragende Begründung handelt.

Wien, am