VwGH vom 12.03.1991, 90/14/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des ON und der UN gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 856/3-2/Z-1989, betreffend Hausdurchsuchung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde einer Beschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen die am erfolgte Anordnung einer Hausdurchsuchung in ihren Räumlichkeiten in N. nicht Folge gegeben. Auf Grund einer bei der belangten Behörde am eingelangten Anzeige wegen Abgabenhinterziehungen im Zusammenhang mit der Firma T. seien finanzstrafbehördliche Erhebungen durchgeführt worden, die sich auch auf den Erstbeschwerdeführer erstreckt hätten. Dieser habe dem Finanzamt mitgeteilt gehabt, daß er am als Geschäftsführer der Firma T. angestellt worden sei. Aus Vertragsablichtungen ergebe sich, daß er schon ab als Konsulent für die Firma T. tätig gewesen sei, welche sich mit der Vermittlung und Vermietung von Arbeitskräften befasse. Die Erhebungen bei der Gebietskrankenkasse hätten am ergeben, daß über 70 Personen bei der Firma T. beschäftigt seien. Ein Teil des Hauses in N. werde von den Beschwerdeführern als Mieter bewohnt, während ein anderer Teil vom Eigentümer an die Firma T. vermietet worden sei. Nach einer Hausaufschrift befinde sich dort das Repräsentanzbüro der Firma T. Auf Grund der Erhebungsergebnisse bestehe der konkrete Verdacht, daß den Finanzbehörden Betriebseinnahmen der Firma T. aus Personalleasing nicht bekannt geworden seien und daß Abgaben dadurch hinterzogen worden seien, daß der Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer solche Betriebseinnahmen unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht erklärt habe. Es sei ausreichend wahrscheinlich gewesen, daß sich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer Unterlagen befänden, die über die Geschäftsgebarung der Firma T. Auskunft geben könnten und damit für die Aufklärung der Abgabenhinterziehung bedeutsam wären. Tatsächlich seien solche Unterlagen bei der Hausdurchsuchung gefunden worden.
Die Beschwerdeführer beantragen, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hausdurchsuchungen dürfen gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG unter anderem dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich in den betreffenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. das von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0093).
Zutreffend führen die Beschwerdeführer aus, daß der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein muß. Auf die erst bei dieser vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an.
Unrichtig ist allerdings, daß zum Zeitpunkt des Hausdurchsuchungsbefehles vom lediglich die Anzeige vom vorgelegen wäre. Die belangte Behörde hat ihren Verdacht auch nicht mit dieser Anzeige begründet, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Anzeigenerstattung Anlaß für Vorerhebungen gewesen ist. Die Vorerhebungen haben sodann ergeben, daß der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer der Firma T. war, daß sich diese mit Personalleasing befaßte und über 70 Personen beschäftigte, daß den Finanzbehörden gegenüber entsprechende Betriebseinnahmen aber nicht erklärt wurden. Auf Grund dieser Tatsachen durfte die Finanzverwaltung unbedenklich davon ausgehen, es bestehe begründeter Verdacht, daß Abgaben hinterzogen worden seien, und daß sich im von den Beschwerdeführern bewohnten, überdies das Repräsentanzbüro der Firma T. beherbergenden Haus den Verdacht erhärtende Beweismittel finden lassen würden.
Da sich der von der belangten Behörde geäußerte Verdacht somit auf das Ergebnis der Vorerhebungen, nicht aber auf die diese auslösende Anzeige stützte, bedurfte es auch nicht der Wiedergabe des Inhaltes der Anzeige im angefochtenen Bescheid.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.