VwGH vom 17.05.2006, 2002/14/0037
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J K in W, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat II) vom , Zl. RV 978/1-10/2000, betreffend Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt, er habe durch Nichtabgabe bzw. Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1991 bis 1996 in Höhe von S 376.385,--, an Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1996 in Höhe von S 299.999,-- und an Gewerbesteuer für 1992 in Höhe von S 4.120,-- bewirkt, wobei es "1996" beim Versuch geblieben sei. Er werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 200.000,--, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass der Behörde durch verschiedene Anzeigen bekannt geworden sei, dass Helga S, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der Geheimprostitution nachgehe und der Beschwerdeführer teure Fahrzeuge (1992 bis 1996 fünf, darunter Mercedes 300 SE, 560 und 500 SL) besessen habe, deren Finanzierung unklar sei. Nach Hausdurchsuchungen bei Helga S und dem Beschwerdeführer sei im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass dieser Einnahmen aus "seinem Gewerbebetrieb, nämlich dem Verkauf von Altwaren" erzielt habe. Hinsichtlich der Höhe habe sich die Behörde vor allem auf die erhobenen Kontobewegungen sowie handschriftliche Aufzeichnungen der Helga S gestützt, in welchen diese den monatlichen Finanzierungsbedarf dokumentiert habe. Jener Teil des Finanzierungsbedarfes, der aus den Einnahmen der Helga S nicht hätte gedeckt werden können, sei dem Beschwerdeführer "zugerechnet" worden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er auf Flohmärkten nur Gegenstände verkauft habe, die er von seiner Tante bzw. seiner Mutter im Erb- bzw. Schenkungsweg erhalten habe, habe einer Prüfung im Abgabenverfahren nicht standgehalten.
In einer dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, eine rechtskräftige Feststellung der angesprochenen Abgabenverbindlichkeiten liege bislang nicht vor. Die dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Beträge seien nicht "entsprechend aufgeschlüsselt und dargelegt" worden. Es enthalte keine nähere Ausführung darüber, welches Einkommen der Beschwerdeführer "nunmehr tatsächlich und in welcher Art" gehabt habe. Die bloße Vermutung "aus Lebensbedarf und Ankauf von gebrauchten Fahrzeugen", die im Übrigen ausschließlich "kreditmäßig" finanziert und "nicht gleichzeitig gekauft, sondern eingetauscht" worden seien, stellten noch keinen Nachweis in der Richtung dar, dass tatsächlich ein Einkommen verbunden mit einer Umsatzsteuerverpflichtung vorgelegen habe. Hinsichtlich der "auf den Flohmärkten getätigten Geschäftsgänge" mit den dem Beschwerdeführer "auf privaten Wegen zugekommenen Gegenständen" habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass es sich dabei um zu versteuernde Geschäftsvorfälle handle. Ihm sei ein ein Verschulden ausschließender Gesetzesirrtum zuzurechnen. Es seien auch die dem Verfahren zu Grunde gelegten Beträge "im Einzelnen nicht belegt". Es handle sich ausschließlich um Vermutungen. In "steuerlichen Angelegenheiten" sei der Beschwerdeführer jedenfalls unbescholten. Sein sonstiger Lebenswandel sei bei der strafrechtlichen Beurteilung nicht heranzuziehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wird zunächst darauf hingewiesen, dass entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers rechtskräftige, endgültige Abgabenbescheide vorlägen, wenngleich es auf diese mangels Bindungswirkung nicht ankomme. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe mit der vorgenommenen Geldrechnung "wenig zu tun gehabt", finde in der Aktenlage keine Deckung. Vielmehr sei in einem offensichtlich sehr präzisen Ermittlungsverfahren auf die konkret vorgefundene Lebenssituation, wonach die finanziellen Ausgaben bzw. Aufwendungen der Lebensgefährten miteinander verflochten und zumindest zum Großteil lediglich von Helga S. aus "ihrer Prostitution" getragen worden seien, abgestellt worden. Es seien für den strafrelevanten Zeitraum - soweit dies möglich gewesen sei - die Ausgaben des Beschwerdeführers und der Helga S ermittelt und die Differenz zu den offengelegten Einnahmen vorgehalten worden. Jedes "Ausgabenargument" sei im möglichen Höchstausmaß berücksichtigt worden. Der nach Abzug der letztendlich festgestellten Prostitutionserlöse verbleibende Finanzierungsbedarf sei dem Beschwerdeführer als gewerbliche Einkünfte aus einem angeblichen Altwarenhandel zugerechnet worden. Natürlich sei der Beschwerdeführer ausführlich vernommen worden, wobei er erklärt habe bzw. durch den bevollmächtigten steuerlichen Vertreter habe erklären lassen, dass seine Einnahmen nicht aus Zuhältertätigkeit, sondern hinsichtlich des strafrelevanten Zeitraumes aus "Altwarenhandel und Erbschaften" bestanden hätten. Die verheimlichten Einkünfte hätten mindestens S 500.000,-- betragen.
Die "festgestellte Höhe" der von Helga S erzielten Prostitutionserlöse sei jedoch nicht überzeugend, wenngleich der zum Ansatz gebrachte Gewinn (im Verfahren der Helga S) als steuerbare Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus nachstehenden Gründen zugetroffen haben mag. Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe seine Lebensgefährtin monatliche Einnahmen aus der Prostitution in Höhe von ca S 15.000,-- bis 20.000,-- erzielt, was "beiden diene und zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet werde". Dies ergäbe umgerechnet einen jährlichen Erlös zwischen S 180.000.-
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- | und S 240.000,--, was ungefähr den durch den Spruchsenat (im Verfahren gegen Helga S) geschätzten Erlösen entsprochen hätte. Laut ihren eigenen Angaben anlässlich ihrer Einvernahme vom habe Helga S jedoch in bestimmten Monaten zwischen 50.000,-- und S 60.000,-- verdient; in anderen wieder nur | |||||||||
S 30.000,--, zwischenzeitlich wäre sie auch wieder in Haft gewesen und hätte überhaupt keine Einnahmen gehabt. Andererseits habe sie aber schon versucht, für diese Zeiten zur Begleichung der Ausgaben "vorzuarbeiten". Bereits ein Ansatz von durchschnittlich S 40.000,- | ||||||||||
- | an monatlichen Einnahmen im Sinne dieser Darstellung hätte jährliche Einnahmen von S 480.000,-- bedeutet. Laut aufgefundenen, unzweifelhaft von Helga S geführten Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum November 1991 bis Jänner 1992 habe sie im November 1991 Einnahmen in Höhe von | |||||||||
S 94.000,--, im Dezember 1991 solche in Höhe von S 106.100,-- und im Jänner 1992 solche in Höhe von S 148.890,-- erzielt, was jährliche Einnahmen von S 1,395.950,-- ergeben hätte. Die der Berechnung des Spruchsenates zu Grunde gelegten S 250.000,-- an jährlichen Prostitutionserlösen erschienen daher bei weitem zu gering. |
Andererseits hätten die Recherchen zur Überprüfung der angeblichen Geldquellen des Beschwerdeführers ergeben, dass dieser keine entsprechenden Erbschaften gemacht habe, aus welchen er seinen aufwendigen Lebensunterhalt über einen so langen Zeitraum hinweg hätte finanzieren können. Auch sei er im strafrelevanten Zeitraum als Marktfierant in keiner Weise in Erscheinung getreten. Es seien somit für den Beschwerdeführer hinsichtlich des strafrelevanten Zeitraumes an Geldquellen außerhalb der Lebensgemeinschaft lediglich diverse Provisionszahlungen (zu Gunsten des Beschwerdeführers) aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen an Gerhard W verblieben, hinsichtlich derer entsprechende Bestätigungen von Gerhard W vorlägen.
Daraus sei für den Berufungssenat im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung der Schluss zu ziehen, dass den Lebensgefährten lediglich die Versicherungsprovisionen sowie die Prostitutionserlöse der Helga S zur Verfügung gestanden seien, und die verbleibenden Differenzbeträge der Geldflussrechnung, welche der Spruchsenat aktenwidrig als Gewinne aus Flohmarktverkäufen angesehen habe (1991 S 200.000,--, 1992 S 200.000,-- 1994 S 340.000,--, 1995 S 410.000,--, 1996 S 650.000,-- und 1997 S 200.000,--), in Wirklichkeit weitere Einnahmen aus der Prostitution der Helga S gewesen seien. Aus der Tatsache, dass Helga S mit ihren Einnahmen offenkundig über viele Jahre hindurch zumindest zum größten Teil den durchaus aufwendigen Lebenswandel, beispielsweise die in den Akten genannten teuren Fahrzeuge ihres laut Gerichtsakten äußerst gewalttätigen Lebensgefährten finanziert habe, erschließe sich für die belangte Behörde die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer und Helga S im strafrelevanten Zeitraum in einer durch das Rotlichtmilieu geprägten beständigen geschäftlichen Beziehung zueinander befunden hätten, in welcher der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin eine entsprechende Betätigung als Prostituierte gefordert habe bzw. habe erwarten können, wobei die von ihr daraus erzielten Erlöse nach Abdeckung ihrer Unkosten an ihn abzuführen bzw. seine Lebensaufwendungen zu begleichen gewesen seien. Wie einem für die Zeit eines Gefängnisaufenthaltes des Beschwerdeführers geführtes Einnahmen/Ausgabenbuch zu entnehmen gewesen sei, habe Helga S dabei dem Beschwerdeführer gegenüber offenkundig genaue Rechenschaft über das Ausmaß ihrer Einnahmen und deren Verwendung abzulegen gehabt. Dies entspreche den milieubedingten Gegebenheiten, wonach die in einem eine Zuhälterei kennzeichnenden Abhängigkeitsverhältnis befindlichen Prostituierten ihren Zuhältern einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen zu überlassen haben, wobei letztere der Prostituierten als Gegenleistung ihren Schutz vor Übergriffen ihrer Freier angedeihen ließen. Ein Zuhälter erziele diesfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Einkommen- und Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Wie sich aus einem näher angeführten Geschehnisablauf ergäbe, bei welchem der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin gegenüber einem Freier tatsächlich Schutz gewährt habe, habe der Beschwerdeführer derartige Gegenleistungen erbracht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei anzumerken, dass die Verpflichtung von Gewerbetreibenden, diese Betätigung gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen und die diesbezüglichen Umsätze und Gewinne offen zu legen, steuerliches Allgemeinwissen darstelle. Anhaltpunkte dafür, dass dem auch als Versicherungsvertreter tätigen Beschwerdeführer diese grundlegenden Kenntnisse über seine Rechtspflichten gegenüber der Republik Österreich verborgen geblieben wären, lägen nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, dass das Handeln des Beschwerdeführers in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung auf Anzeige und Offenlegung seiner gewerblichen Einkünfte aus Zuhälterei von dem Motiv getragen gewesen sei, eine rechtswidrige Steuerverkürzung im Höchstausmaß zu erzielen.
Auch die Strafzumessung erscheine vor dem Hintergrund, dass die festgesetzte Geldstrafe lediglich 14,6 % des Strafrahmens betrage, angemessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Zum Beschwerdevorbringen, dass die Rechtskraft der Abgabenbescheide nur dadurch zu Stande gekommen sei, dass dem Beschwerdeführer die "Möglichkeit einer entsprechenden Beschwerde genommen" worden sei, sei lediglich darauf hingewiesen, dass das Finanzstrafgesetz mit Bundesgesetz vom , BGBl 421/1996, unter anderem dahingehend geändert wurde, dass § 55 und seine Überschrift entfallen, rechtskräftige, endgültige Abgabenbescheide zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung daher nicht (mehr) erforderlich sind.
Auch mit der Ansicht, eine "tatsächliche Verifizierung der Abgabenhinterziehung" sei nie festgestellt worden, und "objektive Beweise" für die Richtigkeit der Feststellungen lägen nicht vor, zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Entscheidung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof nur die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0163).
Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die belangte Behörde unter Berufung auf Aufzeichnungen seiner Lebensgefährtin und die Tatsache, dass er gebrauchte Fahrzeuge, die teilweise getauscht worden seien, gekauft habe, einen Finanzierungsbedarf errechnet habe. Weshalb diese Beweismittel, deren Übereinstimmung mit der Wirklichkeit der Beschwerdeführer gar nicht in Abrede stellt, nicht geeignet wären, die von ihm vermissten "objektiven Beweise" darzustellen, wird vom Beschwerdeführer (auch mit dem allgemeinen Hinweis auf seine nicht unerhebliche Verschuldung) nicht dargestellt.
Unberechtigt ist die Beschwerderüge, es sei nicht klargestellt, ob der Beschwerdeführer nunmehr eine Steuerhinterziehung dadurch begangen habe, dass er durch Antiquitätenhandel ein "höheres Einkommen" erzielt habe oder seinen Lebensbedarf durch "Unterstützungsleistungen" seiner Lebensgefährtin gedeckt habe.
Im angefochtenen Bescheid wird ausdrücklich auf die aktenwidrige Annahme des Spruchsenates hingewiesen, dass die Differenzbeträge der Geldflussrechnung aus "angeblichen Flohmarktverkäufen" stammten. Ebenso deutlich bezeichnet die belangte Behörde die entsprechenden Beträge im angefochtenen Bescheid als gewerbliche Einkünfte aus Zuhälterei. Dieses Beweisergebnis leitete die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht allein aus Hinweisen auf "allgemeine Literatur", sondern aus einem ganz konkreten Sachverhalt ab, in welchem der Beschwerdeführer seiner Lebensgefährtin gegenüber einem ihrer Freier tatsächlich Schutz gewährt hatte. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde weder, dass sich der entsprechende Sachverhalt nicht oder anders als von der belangten Behörde geschildert zugetragen hätte, noch, dass ein entsprechender Sachverhalt geeignet wäre, die Beurteilung zu rechtfertigen, der Beschwerdeführer erziele gewerbliche Einkünfte aus Zuhälterei.
Vor diesem Hintergrund ist aber das Beschwerdevorbringen, dass "Unterstützungshandlungen" zwischen Lebensgefährten oder Ehegatten nicht als steuerbarer Sachverhalt gesehen werden könnten, ebenso verfehlt wie das Vorbringen, bei Annahme des Verkaufes von "geschenkten oder vererbten Stücken" sei jedenfalls eine steuerliche Verpflichtung (gemeint wohl: zur Offenlegung) nicht ersichtlich, weshalb vorsätzliches Handeln nicht erwiesen sei.
Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung Milderungsgründe unzureichend berücksichtigt, weil der Beschwerdeführer im "fraglichen" Zeitraum auch steuerliche Abgaben erklärt und abgeführt habe. Der Umstand, dass sich eine Person in Teilbereichen allenfalls gesetzestreu verhält oder andere Straftaten unterlässt, stellt keinen gesondert zu berücksichtigenden Milderungsgrund dar. Worin im Übrigen der in der Beschwerde behauptete Umstand zu erkennen wäre, dass der Beschwerdeführer "jedenfalls versucht habe, den Sachverhalt so weit als möglich aufzuklären" trägt der Beschwerdeführer nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am