VwGH vom 09.09.1993, 93/16/0128
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom , Zl. Jv 1074-33a/93, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der dem Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist - vom Beschwerdeführer unbestritten - zu entnehmen, daß im Verfahren 2 C 910/91 des Bezirksgerichtes, in dem das Klagebegehren auf Übergabe und Räumung von Räumlichkeiten gerichtet war, ein Vergleich geschlossen wurde. Darin wurde neben einer die beklagte Partei treffenden Räumungsverpflichtung, die mit terminisiert war (Punkt 2 des Vergleiches), unter anderem folgendes vereinbart: "Der Beklagte verpflichtet sich für die Zeit vom bis zum Tag der tatsächlichen Räumung dieser Liegenschaft an den Kläger ein monatliches Benützungsentgelt von S 15.000,--, zuzüglich USt in der jeweils gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Festgehalten wird ..."
Mit dem jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom erhobenen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht statt und vertrat unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0135, die Auffassung, die vergleichsweise begründete Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes stelle das Recht auf eine wiederkehrende Leistung auf unbestimmte Zeit dar.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß die Dauer der Leistung als mit dem befristet angesehen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 ist unter anderem dann, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist unter anderem als Wert des Rechtes auf den Bezug wiederkehrender Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.
Den Beschwerdeausführungen, die im wesentlichen nur eine Wiederholung des Berichtigungsantrages darstellen und den Standpunkt einnehmen, die Dauer der Leistung des Benützungsentgeltes sei mit beschränkt, ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht nur mit dem bereits von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0135, sondern auch mit seinen Erkenntnissen vom , Zl. 88/16/00196, , Zl. 90/16/0083, vom , Zl. 91/16/0110 und vom , Zl. 90/16/0166, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, daß die in einem Räumungsvergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes unter anderem dann als Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen ist, wenn die Verpflichtung "bis zur tatsächlichen Räumung" übernommen wurde.
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil angesichts der unstrittigen Formulierung des in Rede stehenden Vergleichstextes von der Vereinbarung eines mit dem bestimmten Endtermines für die Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes keine Rede sein kann.
Da die oben zitierte hg. Rechtsprechung auf den Beschwerdefall - anders als dies der Beschwerdeführer sieht - vollinhaltlich anwendbar ist, läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die vorliegende Rechtsprechung diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.