VwGH vom 22.09.1998, 98/17/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-97196/00, betreffend Vorstellung i.A. Ergänzungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer aus Anlaß der mit Bescheid vom erteilten Baubewilligung in Anwendung des § 39 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-0 (im folgenden: NÖ BauO 1996), eine Ergänzungsabgabe in Höhe von S 20.490,-- vorgeschrieben. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde legte der Berechnung der Abgabe einen Einheitssatz von S 3.100,--, eine Berechnungslänge von 26,4386 und eine Differenz der Bauklassenkoeffizienten von 0,25 zugrunde.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die Berufungsbehörde aus, mit Bescheid vom seien für das in Rede stehende Grundstück Aufschließungsbeiträge im Rahmen der Grundabteilung an die damalige Grundeigentümerin MH vorgeschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Grundabteilung sei der Bauklassenkoeffizient 1 angewendet worden.
Bei Grunderwerb durch den Beschwerdeführer seien diese Aufschließungsabgaben noch nicht bezahlt gewesen. Daher sei dieser mit Bescheid vom zur Haftung für die offenen Aufschließungsabgaben herangezogen worden und habe diese bezahlt.
Der Anlaßfall zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe ergebe sich aus § 39 Abs. 2 NÖ BauO 1996. Aus Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (Datum der Baubewilligung ) sei eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn (anläßlich der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe) kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet worden sei. Zum Zeitpunkt der Grundabteilung sei der Bauklassenkoeffizient 1 angewendet worden. Die Berechnung aus Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes habe die Bauklasse II aufgrund der Gebäudehöhe von 6,30 m auf der Südwestansicht ergeben. Auch unter Geltung der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 (im folgenden: NÖ BauO 1976) sei in deren § 15 die Vorschreibung von Ergänzungsabgaben entsprechend dem Bauklassenkoeffizienten nach der Gebäudehöhe vorgesehen gewesen.
Die Verjährungsfrist für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe beginne daher beim Datum der Baubewilligung () und ende binnen fünf Jahren nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Der Einwand der Verjährung der Abgabe sei daher nicht berechtigt.
Für die Berechnung der Ergänzungsabgabe sei, wenn - wie im Bereich der mitbeteiligten Marktgemeinde - kein Bebauungsplan vorliege, die Gebäudehöhe maßgebend. Dabei sei die Gebäudehöhe von jeder Gebäudeseite zu ermitteln. Übersteige eine Seite die Gebäudehöhe der Bauklasse I, so sei der nächste Bauklassenkoeffizient anzuwenden und eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.
Die Ermittlung der Gebäudehöhen habe im Fall des Beschwerdeführers folgende Werte ergeben:
Südwestansicht 6,30 m = Bauklasse II
Nordwesten 4,35 m = Bauklasse I
Südosten (Giebelfront) 5,32 m = Bauklasse I
Nordosten 4,40 m = Bauklasse I
Die Südwestansicht des Gebäudes falle sowohl nach den Kriterien des § 5 Abs. 3 und des § 22 Abs. 6 NÖ BauO 1976, als auch nach jenen der NÖ BauO 1996 in die Bauklasse II, zumal trotz der in der BauO 1976 vorgesehenen Toleranzhöhe von 1 m beim Traufendach (der Südwestfront) die Gebäudehöhe um 1,30 m überschritten werde.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in der er sich insbesondere gegen die Anwendung der NÖ BauO 1996 mit der Begründung wandte, daß der Abgabentatbestand unter der Geltung der NÖ BauO 1976 verwirklicht worden sei.
Überdies vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, im Hinblick auf die bereits erfolgte Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe sei die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe von vornherein ausgeschlossen, weil es sich bei der Aufschließungsabgabe um eine einmalige Abgabe handle. Ausgehend von der erstmaligen Fälligkeit der Aufschließungsabgabe am sei auch bereits Verjährung eingetreten. Überdies fehle es an der Grundlage für die Ansetzung des Bauklassenkoeffizienten 1,25 im Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung. Schließlich rügte der Beschwerdeführer, daß die Berufungsbehörde den Text der Einheitssatzverordnung nicht wiedergegeben habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Zur Frage der anzuwendenden Rechtslage führte die belangte Behörde aus, gemäß § 77 Abs. 1 NÖ BauO 1996 seien die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes () anhängigen Verfahren (gemeint wohl: nach der bisherigen Rechtslage) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Abgabenverfahren selbst sei jedoch erst nach Inkrafttreten der NÖ Bau 1996 durch Vorschreibung der Abgabe anhängig geworden. Damit sei aber vorliegendenfalls die NÖ BauO 1996 anzuwenden gewesen. Überdies sehe § 15 Z. 2 NÖ BauO 1976 aus dem gleichen Anlaß die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe vor.
Der Beschwerdeführer unterliege auch einem Irrtum, wenn er meine, im Hinblick auf die vorgeschriebene Aufschließungsabgabe sei die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe unzulässig. § 39 Abs. 2 NÖ BauO 1996 normiere im Gegenteil gerade als gesetzliche Voraussetzung für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe die bereits erfolgte Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe.
Hinsichtlich des Verjährungseinwandes teilte die belangte Behörde die Beurteilung der Berufungsbehörde.
Auch die Heranziehung eines Bauklassenkoeffizienten von 1,25 durch die Berufungsbehörde sei zu Recht erfolgt. Der in Rede stehende Bauklassenkoeffizient sei aus der an der Südwestfront gemessenen Gebäudehöhe ableitbar. Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ BauO 1996 betrage der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Gemäß § 70 Abs. 2 NÖ BauO 1996 sei die Bebauungshöhe die in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe. Die Bauklasse II umfasse 5 bis 8 m. In diesem Bereich liege aber die Gebäudehöhe der Südwestansicht. Die Toleranzhöhe von 4 m bei Giebelfronten sei im übrigen entfallen. Auch habe die Berufungsbehörde die geltende Einheitssatzverordnung unter Angabe von Datum und Höhe des Einheitssatzes konkretisiert. In der Tatsache, daß diese Verordnung nicht im Wortlaut wiedergegeben worden sei, könne kein Verfahrensfehler erblickt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Unterlassung der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe mangels Vorliegens der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Z. 4 und 11, § 5 Abs. 3, §§ 14, 15, 22 NÖ BauO 1976 lauteten
auszugsweise:
"§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
...
4. Bauklasse: der für ein bestimmtes Gebiet vorgeschriebene Rahmen der Bebauungshöhe bei Gebäuden;
...
11. Bebauungshöhe: die zulässige Gebäudehöhe an der der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Gebäudefront;
§ 5
Regelung der Bebauung
...
(3) Die Bebauungshöhe ist bei geschlossener, gekuppelter und offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 1, 2 und 4 in folgenden Bauklassen festzulegen:
Bauklasse I bis 4 m
Bauklasse II 5 m bis 7 m
...
§ 14
Aufschließungsabgabe
(1) Aus dem Anlaß der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz (§ 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.
(2) Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz errechnet.
...
(3) In der Bauklasse I beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,00; er erhöht sich für jede weitere zulässige Bauklasse um je 0,25. ... Im Anlaßfall der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, für den noch keine Bebauungshöhe festgelegt ist, ist für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend.
...
§ 15
Ergänzungsabgabe
Eine Ergänzungsabgabe ist vorzuschreiben
...
2. aus dem Anlaß der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, wenn
bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages aus dem Anlaß der Grundabteilung nach dem oder
bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe aus dem Anlaß der Bauplatzerklärung
kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde, als der zur Zeit der Baubewilligung anzuwendende. Die Höhe der Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet: Von dem zur Zeit der Baubewilligung anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient - mindestens jedoch 1 - abgezogen und die Differenz wird mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.
§ 22
Höhe der Bauwerke
(1) Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront über dem verglichenen Gelände zu bemessen; bei zurückgesetzten Geschossen ist deren Deckenoberkante für die Gebäudehöhe maßgebend. Die Höhe anderer Bauwerke wird nach der Lage ihres obersten Punktes über dem verglichenen Gelände bemessen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben.
(2) Als Geländehöhe gilt grundsätzlich das Niveau der angrenzenden Verkehrsfläche.
...
(6) Bei den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Vollgeschosse nicht größer sein als die Nummer der jeweiligen Bauklasse. Die Gebäudehöhe darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe bis zur Bauklasse VII jeweils um höchstens 1 m, bei Giebelfronten um höchstens 4 m, überschreiten. ..."
§ 38, § 39, § 53, § 70, § 77 und § 78 NÖ BauO 1996 lauten (auszugsweise):
"§ 38
Aufschließungsabgabe
(1) Dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn ...
(2) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993.
Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: ...
(4) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00.
...
§ 39
Ergänzungsabgabe
...
(2) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn auf einem Bauplatz ein Gebäude erstmals errichtet wird und
bei einer Grundabteilung ... nach dem ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
kein oder
ein niedrigerer
Bauklassenkoeffizient als jener, der vom bewilligten Gebäude
abzuleiten ist,
angewendet wurde.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient - mindestens jedoch 1 - abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge und dem zur Zeit der Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
...
§ 53
Höhe der Bauwerke
(1) Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront zu bemessen. Für Gebäude oder Gebäudeteile mit versetzten Außenwandteilen ist die Gebäudehöhe für jeden Wandteil einzeln zu ermitteln.
...
(5) In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die Zahl der jeweiligen Bauklasse. ...
(6) Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe (§ 70 Abs. 2) oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 70 Abs. 1 Z 5) bis zu 4 m überschritten werden. ...
§ 70
Regelung der Bebauung
...
(2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z. 1 bis 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe.
Die Bauklassen werden unterteilt in Bauklasse I bis 5 m
Bauklasse II 5 m bis 8 m
...
§ 77
Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
...
§ 78
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
...
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-14, außer Kraft."
Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde herangezogene Abgabentatbestand des § 39 Abs. 2 NÖ BauO 1996 sei vorliegendenfalls nicht anwendbar, weil der Abgabentatbestand (Rechtskraft der Baubewilligung) während der Geltungsdauer der NÖ BauO 1976 verwirklicht wurde. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Enthalten materiell-rechtliche Abgabenvorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0326).
Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, daß aufgrund der unterschiedslosen Formulierung des § 77 Abs. 1 NÖ BauO 1996 der Schluß gezogen werden könnte, daß auch Abgabenverfahren nur mehr nach der alten Rechtslage weiterzuführen wären, wenn das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnung 1996 bereits eingeleitet war.
Dieser Schluß ist allerdings nicht zwingend, mag doch der Landesgesetzgeber bei Erlassung des § 77 Abs. 1 NÖ BauO 1996 lediglich an baurechtliche Verfahren gedacht haben, die ohne eine derartige Übergangsbestimmung jedenfalls nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen gewesen wären. Da für Abgabenverfahren nach dem oben wiedergegebenen Grundsatz der Zeitbezogenheit eine derartige Übergangsbestimmung nicht erforderlich war, um eine weitere Anwendung der bis dahin geltenden Rechtslage sicherzustellen, erscheint eine Übertragung des aus § 77 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ableitbaren Umkehrschlusses, daß andere Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen seien, auf Abgabenverfahren nicht geboten (vgl. das zur gleichartigen Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 1 OÖ BauO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0116).
Bei Rechtskraft der Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der NÖ BauO 1996 am wäre daher richtigerweise der Abgabentatbestand des § 15 Z. 2 NÖ BauO 1976 heranzuziehen gewesen.
Die unrichtige Heranziehung der Bestimmungen der NÖ BauO 1996 durch die Verwaltungsbehörden hätten allerdings dann nicht zu einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers geführt, wenn die in Rede stehende Vorschreibung auch bei Heranziehung der richtigerweise anzuwendenden Bestimmungen der NÖ BauO 1976 zumindest in gleicher Höhe ergangen wäre (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/15/0111, und vom , Zl. 89/14/0110).
Im vorliegenden Fall entspricht aber die in Rede stehende Abgabenvorschreibung durch die Gemeindebehörden den Bestimmungen der NÖ BauO 1976 nicht:
Hauer/Zaussinger vertreten in Niederösterreichisches Baurecht5, Anmerkungen zu § 53 NÖ BauO 1996, folgende Rechtsauffassung:
"Aus den Ausnahmebestimmungen in Abs. 6 ist abzuleiten, daß die Gebäudehöhe im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes grundsätzlich innerhalb des in § 70 Abs. 2 festgelegten Rahmens liegen muß. Das gilt jetzt für alle Gebäudefronten (bisher nur für die straßenseitige). Die Gebäudehöhe darf daher jetzt auch in Hanglage gegen die seitlichen und hinteren Nachbargrundstücke hin den Rahmen der Bebauungshöhe nicht überschreiten! ..."
Wie die zitierten Autoren zutreffend ausführen, war im Geltungsbereich der NÖ BauO 1976 aus den Gründen des § 2 Z. 4 und 11 leg. cit. durch die in einem Bebauungsplan vorgeschriebene Bauklasse die zulässige Gebäudehöhe lediglich an der der öffentlichen Verkehrsfläche zugekehrten Gebäudefront limitiert.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat den angewendeten neuen Bauklassenkoeffizienten von 1,25 aus der Gebäudehöhe der Südwestansicht abgeleitet. Eine Feststellung, ob es sich bei der Südwestansicht um die straßenseitige Front gehandelt hat, haben die Gemeindebehörden ausgehend von ihrer Rechtsansicht, der nächsthöhere Bauklassenkoeffizient sei schon dann anzuwenden, wenn die Gebäudehöhe einer Frontseite jene der Bauklasse I übersteige, nicht getroffen. Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Einreichplan ist nicht zu entnehmen, daß die Südwestfront des bewilligten Gebäudes zur öffentlichen Verkehrsfläche gekehrt wäre.
Hätte es sich aber bei der Südwestansicht des Gebäudes nicht um die straßenseitige Front gehandelt, so wäre seiner Errichtung von der Gebäudehöhe her auch dann kein Hindernis entgegengestanden, wenn aufgrund eines Bebauungsplanes für das entsprechende Gebiet die in Bauklasse I festgelegte Bebauungshöhe verordnet gewesen wäre.
Schon das Gebot der Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen bei der Vorschreibung von Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgaben zwischen mit gleich dimensionierten Gebäuden zulässigerweise bebauten Liegenschaften in Gebieten mit oder ohne Bebauungsplan (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 123/97) kann die auch für die Definition des Bauklassenkoeffizienten im Sinne des § 15 Z. 2 BauO 1976 maßgebende Bestimmung des § 14 Abs. 3 letzter Satz NÖ BauO 1976, wonach im Anlaßfall der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, für den noch keine Bebauungshöhe festgelegt ist, für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend ist, nur dahin verstanden werden, daß unter "bewilligter Gebäudehöhe" die für die Einordnung in eine bestimmte Bauklasse maßgebliche Gebäudehöhe an der straßenseitigen Front gemeint war.
Da die Berufungsbehörde die Auffassung vertrat, der nächste Bauklassenkoeffizient sei (auch im Geltungsbereich der NÖ BauO 1976) bereits anzuwenden, wenn die Gebäudehöhe irgendeiner Gebäudefront die in der Bauklasse I vorgesehene überschreitet, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde wäre ihrerseits verpflichtet gewesen, über Vorstellung des Beschwerdeführers diese inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzugreifen. Indem sie dies unterließ und die Vorstellung ungeachtet dieser Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den Berufungsbescheid als unbegründet abwies, belastete sie den Vorstellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am