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VwGH vom 23.03.1998, 98/17/0071

VwGH vom 23.03.1998, 98/17/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. K und Dr. A, Rechtsanwälte in F, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8253/1, betreffend Wassergebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Virgen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war - wie auch seine Rechtsvorgänger - zivilrechtlich Nutzungsberechtigter einer Quelle, die auf einem Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde gefaßt ist. Für dieselbe Quelle wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage erteilt. Nach den Angaben in der Beschwerde haben sämtliche Berechtigte der Quelle in einer mündlichen Verhandlung am "der Löschung im Grundbuch und im Wasserbuch zugestimmt".

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer eine Wassergebühr und Wasserzählergebühr (nach der Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde) vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß seine seit unvordenklicher Zeit bestehende zivilrechtliche Berechtigung zum Wasserbezug aus der gegenständlichen Quelle durch den öffentlich-rechtlichen Bescheid, der die Gemeinde berechtige, die Quelle zu benützen, nicht erloschen sei. Der Beschwerdeführer benütze sein eigenes Wasser und allein durch den Umstand, daß auch die Gemeinde die Quelle benütze, falle die zivilrechtliche Berechtigung nicht weg. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, daß die Kostenvorschreibung der geltenden Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde entspreche und der Beschwerdeführer das Wasser aus einer Gemeindeversorgungsanlage beziehe.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat begründend die Auffassung, daß die Vorschreibung der Wassergebühr der bestehenden Wasserleitungsordnung und Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde entspreche. Es sei unbestritten und aus dem Akteninhalt ersichtlich, daß die Versorgung des Beschwerdeführers über die gemeindeeigene Anlage erfolge. Diese Anlage sei mit Bescheid vom bewilligt und als Wasserberechtigter sei sowohl für die Anlage als auch für die Quelle die mitbeteiligte Gemeinde eingetragen. Die mitbeteiligte Gemeinde treffe auch die Erhaltungspflicht für die Anlage. Aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1961 sei nicht ersichtlich, daß ein eigenes Wasserbezugsrecht für den Beschwerdeführer festgelegt worden wäre. Die Gemeinde sei vielmehr über die gesamte Schüttung der Quelle verfügungsberechtigt. Die Frage, ob 1961 eine Entschädigung zu zahlen gewesen wäre, könne im vorliegenden Abgabenverfahren nicht aufgerollt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde habe lediglich die öffentlich-rechtliche Seite, nicht jedoch die zivilrechtliche Seite berücksichtigt. Die mitbeteiligte Gemeinde nehme eine Quelle für sich in Anspruch, die seit unvordenklichen Zeiten unter anderem auch vom Beschwerdeführer berechtigterweise benutzt werde. Als Grundlage für die Inanspruchnahme durch die Gemeinde diene ein öffentlich-rechtlicher Bescheid. Dadurch falle jedoch die zivilrechtliche Berechtigung des Beschwerdeführers nicht weg. Für einen derartigen Wegfall bedürfte es einer entsprechenden Vereinbarung oder eines Enteignungsbescheides; solche lägen jedoch nicht vor.

Die zivilrechtliche Frage stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Zivilrechtlich sei die Wasserbezugsberechtigung des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht, wenn auch seit der Errichtung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde "in diese eingebunden". Die in der Wasserrechtsverhandlung im Jahre 1961 abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, wonach gegen die Einverleibung der Löschung der "Dienstbarkeit für die alte Anlage" im Grundbuch und im Wasserbuch keine Einwendungen bestünden, hätte "nur die Löschung" betroffen und bewirke noch nicht den Untergang eines Rechtes. Eine bloße Löschung im Grundbuch oder im Wasserbuch bedeute keinerlei Verzicht auf die bestehende Berechtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 16 Finanzausgleichsgesetz 1997, BGBl. Nr. 201/1996, sind die "Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen" ausschließliche Landes-(Gemeinde-)abgaben. Gemäß § 14 Abs. 2 FAG 1997 sind diese Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen ausschließliche Gemeindeabgaben. Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung - vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung - Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt (eine ähnliche Ermächtigung enthielt bereits § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, aufgrund dessen die in Geltung stehende Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahre 1987 erlassen wurde; die nunmehrige Ermächtigung unterscheidet sich von der früheren hinsichtlich der näheren Regelung der Höhe der einzuhebenden Gebühren).

Aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 1985 wurde die geltende Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde (Beschluß des Gemeinderates vom ) erlassen, die hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Wassergebühr mit Beschluß vom geändert wurde (und grundsätzlich auch in der nunmehrigen Fassung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 ihre Deckung findet).

§ 3 dieser Wasserleitungsgebührenordnung lautet:

"§ 3

Wassergebühr

(1) Die Gemeinde ... erhebt zur Deckung der Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage sowie für die Tilgung und Verzinsung der von der Gemeinde für die Errichtung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage aufgenommenen Darlehen eine laufende Wassergebühr.

(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Wassergebühr entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug. Bei Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Tag der Meldung folgenden Monats auf den Erwerber über."

Die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung betrifft die Einhebung einer Gebühr für die Benützung von Gemeindeanlagen. Dementsprechend sieht § 3 Abs. 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde auch die Einhebung einer Gebühr "zur Deckung der Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage" vor. Der Umstand, daß die Höhe der Gebühr sich gemäß § 3 Abs. 3 nach dem tatsächlich gemessenen Wasserbezug bemißt, ändert nichts an der Tatsache, daß die Gebühr für die Benützung der Gemeindeanlage erhoben wird.

Der Abgabentatbestand ist somit verwirklicht, wenn ein Grundstück an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist und tatsächlich Wasser bezogen wird (§ 3 Abs. 2 der Wasserleitungsgebührenordnung). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte zivilrechtliche Berechtigung zum Wasserbezug ändert an der Abgabepflicht des Eigentümers eines an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes nichts. Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde die Frage des Bestehens einer zivilrechtlichen Berechtigung als Vorfrage (im Sinne des § 93 Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung, da das AVG im Abgabenverfahren nicht anzuwenden ist) zu prüfen gehabt hätte.

Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob die vom Beschwerdeführer selbst erwähnte Erklärung des Beschwerdeführers im Jahre 1961 zum Untergang seiner zivilrechtlichen Berechtigung führte oder nicht. Daß der Beschwerdeführer selbst die Quelle, aus der die Gemeinde das Wasser für die öffentliche Wasserversorgungsanlage bezieht, ebenfalls (gegebenenfalls aufgrund eines privatrechtlichen Titels) nutzen könnte, steht der Vorschreibung einer Gebühr nach der Gebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde bei Vorliegen der nach dieser Gebührenordnung erforderlichen Voraussetzungen nicht entgegen. Der Umstand des Wasserbezuges aus der Gemeindeanlage wird jedoch auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.