VwGH vom 21.12.1998, 98/17/0052
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/17/0116 E
98/17/0264 E
98/17/0118 E
98/17/0119 E
98/17/0120 E
98/17/0121 E
98/17/0122 E
98/17/0126 E
98/17/0127 E
98/17/0128 E
98/17/0129 E
98/17/0130 E
98/17/0131 E
98/17/0132 E
98/17/0140 E
98/17/0141 E
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98/17/0143 E
98/17/0144 E
98/17/0145 E
98/17/0146 E
98/17/0147 E
98/17/0148 E
98/17/0149 E
98/17/0150 E
98/17/0156 E
98/17/0117 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. K und Dr. V, Rechtsanwälte in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/G/34/00600/96, betreffend Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der A Fleischwaren AG mit dem Sitz des Unternehmens in N (Niederösterreich). Mit Straferkenntnis vom des Magistrats der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz - PrAG, BGBl. Nr. 146/1992, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A Fleischwaren AG hinsichtlich einer Filiale der A Fleischwaren AG in Wien für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von zwei Tagen, verhängt.
Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers erging der angefochtene Bescheid, in dem nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 66 Abs. 4 der Berufung "in der Tatfrage insoweit Folge gegeben (wurde), als die Anlastung über die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführte fehlende Preisauszeichnung jener vorverpackten Sachgüter hinausgeht, die mit ihrer genauen Gewichtsangabe angegeben sind, das Straferkenntnis in diesem darüber hinausgehenden Umfang behoben und die Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG verfügt" wurde.
Im übrigen wird mit dem angefochtenen Bescheid das Straferkenntnis erster Instanz "in der Tatfrage" mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "bzw. zum Verkauf bereitgehalten" zu entfallen habe und die Gewichtsangaben hinsichtlich der vier Packungen "Münchner Weißwurst" zu lauten hätten wie folgt: "366, 318, 340 und 334 Gramm".
Als verletzte Verwaltungsvorschriften wurden § 15 Abs. 1 PrAG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. iVm § 10 Abs. 1 zweiter Satz PrAG zitiert.
Der dem Beschwerdeführer angelastete Tatvorwurf geht dahin, dass die Preisauszeichnung lediglich durch Etikettierung der verpackten Ware ausschließlich mit dem Gewicht der Ware und der Ausweisung des Grundpreises der Waren am Regal erfolgte, sodass keine Angabe des Verkaufspreises erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 PrAG, BGBl. Nr. 146/1992, schuldig erkannt und nach § 15 Abs. 1 PrAG bestraft zu werden, geltend gemacht wird. Ferner werde der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht von einer unzuständigen Verwaltungsbehörde bestraft zu werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und im Begleitschreiben zu den Akten mitgeteilt, dass von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen werde, jedoch die Begründung in einer bestimmten Passage des angefochtenen Bescheides klargestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3
VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zunächst ist im Hinblick auf entsprechende Ausführungen in der Beschwerde zu einem vermeintlichen Widerspruch der Vorschriften des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, mit geltendem EG-Recht folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Richtlinie des Rates vom , 79/581/EWG, in der Fassung der Richtlinie des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise, 88/315/EWG. Er leitet aus den genannten Vorschriften ab, dass eine "Grundpreisauszeichnung" jedenfalls ausreichend sei.
Die einschlägigen Artikel der genannten Richtlinie lauten:
"Artikel 1
(1) Die vorliegende Richtlinie betrifft die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Lebensmitteln, die dem Letztverbraucher in losem Zustand oder in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten oder mit unterschiedlichen Füllmengen zum Kauf angeboten werden oder für die unter Angabe von Preisen geworben wird.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Lebensmittel, die in Beherbergungsbetrieben ...
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Richtlinie nicht für Lebensmittel gilt, die auf dem Bauernhof oder privat verkauft werden.
...
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
a) in losem Zustand in den Verkehr gebrachte Lebensmittel:
Lebensmittel, die nicht vorher verpackt und/oder nur in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen oder abgewogen werden;
b) Lebensmittel in Fertigpackungen: in Abwesenheit des Verbrauchers verpackte Lebensmittel, gleichviel ob die Verpackung sie ganz oder teilweise umschließt:
...
e) Verkaufspreis: der Preis für eine bestimmte Menge des Lebensmittels;
f) Preis je Maßeinheit: der Preis für 1 Kilogramm oder für 1 Liter des Lebensmittels, vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 2 und des Art. 10 Abs. 2.
Artikel 3
(1) Bei den in Art. 1 bezeichneten Lebensmitteln ist der Verkaufspreis nach Maßgabe des Art. 4 anzugeben.
(2) Bei den im Anhang angeführten Lebensmitteln in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen und bei Lebensmitteln in Fertigpackungen mit unterschiedlichen Füllmengen ist vorbehaltlich der Art. 7 bis 10 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.
(3) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit betreffen den Endpreis des Lebensmittels unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen.
Artikel 4
Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen der Ware eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben sein. Jeder Mitgliedstaat kann die spezifischen Einzelheiten dieser Preisangabe - etwa durch Anschlag, Auszeichnung am Warenregal oder Etikettierung - festlegen."
Es ist daher ein Mißverständnis, wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass die von der A Fleischwaren AG gewählte Preisauszeichnung der EG-Richtlinie entspreche und die vom Preisauszeichnungsgesetz geforderte Angabe des Verkaufspreises der konkreten abgepackten Ware mit der EG-Richtlinie im Widerspruch stünde. Wie sich aus den wiedergegebenen Vorschriften ergibt, sieht die EG-Richtlinie die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit vor. Aus der Vorschrift, dass bei Fertigpackungen auch der Preis je Maßeinheit anzugeben ist, kann nicht abgeleitet werden, dass nur der Preis je Maßeinheit anzugeben sei.
Das Beschwerdevorbringen ist insoweit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
2. Zur örtlichen Zuständigkeit:
Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit insofern gegen den angefochtenen Bescheid, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort bei einem Delikt, das von einem Mitglied des zur Vertretung nach außen berufenen Organs begangen werde, nicht der Ort der Auswirkung (die einzelne Filiale), sondern der Ort, in dem der Entschluß gefaßt worden sei bzw. die Handlung unterlassen worden sei, als Tatort anzusehen sei (in der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 88/08/0049, 0080 und 0097, hingewiesen).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zum Einwand der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass die Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, soweit sich diese auf die Auszeichnung der Preise von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung unterliege (§ 1 Abs. 1 PrAG), bezögen, auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie", beruhten.
Dies äußere sich insbesondere in der Bestimmung des § 15 Abs. 2 PrAG, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (im Sinne des § 15 Abs. 1 PrAG) im Falle der "Anzeige oder Genehmigung" eines gewerberechtlichen Geschäftsführers diesen treffe. Nach § 15 Abs. 4 PrAG gelte diese Verantwortung sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich sei.
Bereits aus diesen Bestimmungen ergebe sich deutlich, dass die im Beschwerdefall angewendeten verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des PrAG systematisch an jene der Gewerbeordnung (nunmehr GewO 1994) anknüpften.
Wesentlich für die Festlegung des Tatortes im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG sei bei Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 nach dem System des genannten Gesetzes die Bezugnahme auf den Standort der Gewerbeberechtigung einerseits und einer (mehrerer) weiteren Betriebsstätten (§ 46 Abs. 1 GewO 1994) andererseits.
Handle es sich um Übertretungen von Verwaltungsvorschriften in einer weiteren Betriebsstätte, die der Geschäftsführer zu verantworten habe (z.B. auch Übertretungen der Vorschriften über die Öffnungszeiten), dann sei die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Standort der betreffenden weiteren Betriebsstätte liege (Hinweis auf Kinscher/Sedlak, GewO6, FN 19 zu § 367).
In diesem Sinne entscheide der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass nicht angenommen werden könne, dass eine Übertretung der Bestimmungen der §§ 366 Abs. 1 Z 2, 367 Z 10 oder 25 GewO nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen werde. Tatsächlich sei der Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall auch keineswegs aufgrund seiner Funktion als Vorstand der gegenständlichen AG, sondern in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich herangezogen worden. Es bestehe somit keinerlei Zweifel darüber, dass der Standort der betreffenden weiteren Betriebsstätte (der gegenständlichen Filiale) als jener Ort anzusehen sei, in der die Verwaltungsübertretung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG begangen worden sei. Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 27 Abs. 1 VStG sei daher gegeben gewesen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort ankommt, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebs). Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, sondern auch zum Öffnungszeitengesetz der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gemäß § 9 VStG (bzw. der nach § 9 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) gehandelt haben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/19/0107, vom , Zl. 97/10/0045, vom , Zl. 95/02/0280, vom , Zl. 94/11/0055, oder auch die in der Beschwerde genannten Erkenntnisse vom , Zlen 88/08/0049, 0080, 0081, und vom , Zl. 87/08/0097; zum Öffnungszeitengesetz das Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0391, 0392).
Wenn sich die belangte Behörde demgegenüber auf die hg. Rechtsprechung zur Gewerbeordnung beruft und aus dem von ihr angenommenen systematischen Zusammenhang der Vorschriften des Preisauszeichnungsgesetzes mit der Gewerbeordnung schließt, dass die Frage der Bestimmung des Tatortes für Übertretungen nach dem Preisauszeichnungsgesetz in gleicher Weise wie nach der Gewerbeordnung zu beantworten seien, so ist dazu auf folgendes hinzuweisen:
Die von der belangten Behörde genannten Straftatbestände der §§ 366 Abs. 1 Z 2, 367 Z 10 und 25 betreffen den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung sowie die Nichteinhaltung von Geboten oder Verboten in gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 GewO erlassenen Verordnungen oder der gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge. Die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verweist in diesem Zusammenhang stets darauf, dass sich aus den genannten Vorschriften (früher § 367 Z 26 GewO) entnehmen lasse, dass im Hinblick auf das Abstellen auf die Einhaltung der Auflagen für die (konkrete) Betriebsanlage der Tatort am Ort der Betriebsanlage gelegen sei (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/04/0121, oder vom , Zl. 89/04/0107, die auch von der belangten Behörde genannt werden).
Nicht nur für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/08/0027) oder des Arbeitsruhegesetzes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0055) hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Auffassung vertreten, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. In ähnlicher Weise hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem mit dem vorliegenden Delikt vergleichbaren Tatbestand der Übertretung einer Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 im hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0045, ausgesprochen, dass im Falle der Lieferung eines nicht entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gekennzeichneten Lebensmittels durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb die Verwaltungsübertretung am Sitz des Erzeugungs- oder Handelsbetriebs in dem Augenblick begangen werde, in dem die Ware expediert werde. Tatort sei in diesem Fall der Sitz des Unternehmens. Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich auch für das Öffnungszeitengesetz (nach dem Tatzeitpunkt offenbar Öffnungszeitengesetz BGBl. Nr. 156/1958 in der im Jahre 1990 geltenden Fassung) im Falle der Übertretung des Gesetzes durch Offenhalten mehrerer Filialen in Wiener Neustadt durch ein Unternehmen mit Sitz in Wiener Neudorf den Tatort nicht in Wiener Neustadt angenommen, sondern in Wiener Neudorf, "von wo aus zu handeln gewesen wäre" (Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0391, 0392). Dieses Erkenntnis ist im vorliegenden Zusammenhang insbesondere auch deshalb von Bedeutung, weil sich auch der Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes auf Unternehmungen beschränkt, die der Gewerbeordnung (damals: 1973) unterliegen, und nach dem Öffnungszeitengesetz (vgl. § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 376 Z 39 Gewerbeordnung 1973) ebenfalls der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (wenngleich im konkreten Fall ein verantwortlicher Beauftragter bestellt war und daher dieser bestraft wurde; die Frage, welche natürliche Person für die Übertretung einzustehen hat, kann für die Beurteilung, wie der Tatort im Sinn des § 27 Abs. 1 VStG zu bestimmen ist, nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, sondern nur dann ausschlaggebend sein, wenn die Tätigkeit der solcherart in Betracht kommenden Personen an verschiedenen Orten ausgeübt wird; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0060). Die von der belangten Behörde angestellten systematischen Überlegungen sind daher nicht zwingend; insbesondere ist der Hinweis, dass im Falle der Übertretung der Vorschriften über die Öffnungszeiten der Tatort am Ort der Filiale gelegen sei, in der die Öffnungszeiten nicht eingehalten werden, unzutreffend (daran ändert auch nichts, dass in Kinscher/Sedlak ohne nähere Begründung und ohne Verweis auf Rechtsprechung die gegenteilige Ansicht "auch für Öffnungszeiten" vertreten wird). Der Umstand, dass sich gesetzliche Bestimmungen auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, stützen, begründet noch keinen derartigen Zusammenhang einer Verwaltungsmaterie mit den Regelungen der Gewerbeordnung, dass bei der Bestimmung des Tatortes einer Verwaltungsübertretung auf dem Gebiet dieser Materie die für die Übertretung von Bestimmungen der Gewerbeordnung vertretene Auffassung maßgeblich wäre. Auch der Umstand, dass ein gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich ist, konstituiert keinen signifikanten Unterschied zu den sonstigen Fällen einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen.
Ausschlaggebend muß vielmehr ein Vergleich der einzelnen Straftatbestände sein. Dabei spricht im Beschwerdefall nichts dagegen, die zur Lebensmittelkennzeichnungsverordnung oder zum Öffnungszeitengesetz entwickelten Grundsätze auch bei Übertretungen des Preisauszeichnungsgesetzes anzuwenden. In Fällen, in denen sich die Übertretung der Verwaltungsstrafbestimmung aus der einheitlichen organisatorischen Anordnung eines nach VStG (oder der verwaltungsstrafrechtlichen Sonderbestimmung) Verantwortlichen ergibt, ohne dass es auf spezifische Unterschiede in den einzelnen Betriebsstätten ankäme, kommen die in den oben zitierten Erkenntnissen entwickelten allgemeinen Grundsätze für die Bestimmung des Tatortes zum Tragen. Wenn die belangte Behörde (im Zusammenhang mit der Problematik, ob ein fortgesetztes Delikt vorläge) auch darauf hinweist, dass für die Begehung des in Rede stehenden Delikts auch die Möglichkeit der Zuordnung der Preise am jeweiligen Regal ausschlaggebend sei und damit die Einhaltung der Regelungen des Preisauszeichnungsgesetzes entscheidend von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen abhänge, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Überwiegen der jeweiligen örtlichen Verhältnisse dann nicht angenommen werden kann, wenn - wie dies im Beschwerdefall gegeben ist - nicht eine konkrete Anweisung für die einzelnen Filialen erforderlich war bzw. erteilt wurde, sondern eine generelle Anordnung betreffend die Art der Preisauszeichnung erfolgte. Entsprechend dieser Anordnung wurden die vorverpackten Waren in der vom verantwortlichen Geschäftsführer als ausreichend angesehenen Weise etikettiert an die Filialen geliefert und war in der einzelnen Filiale jeweils nur die Angabe des Preises je Gewichtseinheit vorzunehmen. Spezifische Fragen der Zuordnung eines am Regal angegebenen Verkaufspreises für eine bestimmte einzelne Ware spielen somit im Beschwerdefall keine Rolle.
Für die Bestimmung des Tatorts im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG kommt es nicht darauf an, auf welchen Kompetenztatbestand sich die entsprechende Verwaltungsstrafbestimmung stützen kann. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass die vorliegende Strafbestimmung ausschließlich für die Auszeichnung von Preisen von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 unterliegt, gelte, ist daher für die Begründung der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung noch nicht ausreichend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass § 27 Abs. 1 VStG im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 2 VStG zu verstehen sei. Ausgehend von dieser Überlegung ist der Verwaltungsgerichtshof für Übertretungen in den oben bereits genannten Verwaltungsmaterien zum Ergebnis gekommen, dass der Tatort dort liege, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Der Umstand, ob in derartigen Fällen ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ, ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wird, spielt für die Frage der Bestimmung des Tatortes gemäß § 27 Abs. 1 VStG keine Rolle. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner Eigenschaft als Vorstand der Aktiengesellschaft, sondern als gewerberechtlicher Geschäftsführer belangt worden sei, vermögen daher die Auffassung der belangten Behörde nicht zu stützen (vgl. die Rechtsprechung zum Öffnungszeitengesetz).
Im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall die Bestrafung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einer Aktiengesellschaft erfolgte, die in mehreren Filialen die Preisauszeichnung in der gleichen Weise aufgrund der Anordnungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers (des Beschwerdeführers) vorgenommen hat, ist daher im Sinne der dargestellten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Tatort am Sitz des Unternehmens, somit in N (in Niederösterreich) gelegen ist.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass sich der Sitz der A Fleischwaren AG in N (Niederösterreich) befinde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (ohne eigene Feststellungen zum Sitz des Unternehmens vorzunehmen) aufgrund ihrer verfehlten Rechtsauffassung die Zuständigkeit des Magistrats Wien zur Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 VStG jedenfalls als gegeben angesehen.
Die belangte Behörde hätte den bei ihr bekämpften Bescheid jedoch bei Zutreffen wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzuheben gehabt.
Da sie dies im Hinblick auf ihre verfehlte Rechtsauffassung unterlassen hat, ohne die hiefür erforderliche Feststellung, wo sich der Sitz der A Fleischwaren AG befand, ausdrücklich zu treffen, hat sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen (zur Frage des Vorliegens der Tateinheit) ist daher im Beschwerdefall nicht mehr einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Rechtsträger, der gemäß § 47 Abs. 5 VwGG zum Kostenersatz verpflichtet ist, ist in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B-VG der Bund, da hinsichtlich der unabhängigen Verwaltungssenate keine Art. 82 Abs. 1 B-VG entsprechende Regelung besteht, dass die Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate etwa ausschließlich Landesvollziehung sei. Auch im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zuletzt mit § 76a AVG idF BGBl. I Nr. 58/1998 vertretene Auffassung, dass die Tätigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate funktionell Bundes- oder Landesvollziehung sein kann, besteht kein Anlass, der etwa in den hg. Beschlüssen vom , Zl. 96/21/0735, und vom , Zl. 96/03/0174, im Anschluss an Thienel, in: Pernthaler (Hrsg.), Unabhängige Verwaltungssenate und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 9, vertretenen Auffassung zu folgen.
Wien, am