VwGH vom 25.05.1998, 98/17/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Zl. Jv 8490-33/97, betreffend Sachverständigengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurden die Gebühren des Sachverständigen Dkfm. B für die Erstattung eines Gutachtens in einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Gebührenanspruchsgesetz mit S 85.380,-- bestimmt. Das Mehrbegehren des Sachverständigen wurde abgewiesen.
Nach Aufhebung der Abweisung durch das Rechtsmittelgericht wurden mit Beschluß vom die Gebühren ergänzend in der Höhe von S 53.664,-- bestimmt. Mit einem weiteren Beschluß vom wurden für denselben Sachverständigen Kosten in der Höhe von S 2.090,-- bestimmt.
Mit Beschluß vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Die Höhe der Kosten wurde mit einem Pauschalkostenbeitrag von S 4.000,-- und den Sachverständigengebühren in Höhe von S 141.134,--, gesamt sohin S 145.134,-- festgesetzt. In der Begründung dieses Beschlusses wird auf die rechtskräftige Festsetzung der Sachverständigengebühren Bezug genommen.
Nach den im Akt einliegenden Rückscheinen wurden die genannten Beschlüsse dem Beschwerdevertreter jeweils zugestellt.
Mit dem Datum erging an den Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung über die vorgenannten Beträge. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Einwendungen, wobei er vorbrachte, daß er keinen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen gestellt habe, die Gebühren des Sachverständigen bei weitem überhöht und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angepaßt seien, sowie daß nur 20 % der Gebührenforderung zu bezahlen sei, da es sich bei diesem Anspruch um eine Ausgleichsforderung handle.
Am erließ der zuständige Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag, gegen welchen der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG einbrachte. Als Begründung brachte er neuerlich vor, keinen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen gestellt zu haben und daß die Gebühren des Sachverständigen überhöht seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Berichtigung mangels Vorliegen von Berichtigungsgründen gemäß § 7 Abs. 1 GEG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages gemäß § 7 GEG sowie in dem Recht, keine Gebühren bezahlen zu müssen, geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat den Strafakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des GEG 1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997, lauten auszugsweise:
"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
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1. | Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren; | |||||||||
2. | Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen; | |||||||||
3. | ||||||||||
... |
§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
...
(3) Dem Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) auch von Amts wegen aufheben oder abändern."
Die Festsetzung des Pauschalkostenbeitrages und der Sachverständigengebühr sowie die Beschlußfassung über die Ersatzpflicht für die Kosten des Strafverfahrens obliegt dem Gericht (§ 380 ff StPO).
Die Einbringung von Kosten des Strafverfahrens gemäß § 1 Z 3 GEG kommt nur nach rechtskräftiger Feststellung der Beträge in Betracht (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, 1986, Anmerkung 4 zu § 1 GEG).
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz gemäß § 7 Abs. 3 GEG bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag an die gestellten Anträge nicht gebunden sei und den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen abändern könne, woraus sich ergebe, daß dem Präsidenten des Gerichtshofes die Befugnis eingeräumt sei, Zahlungsaufträge in jede Richtung hin abzuändern.
Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation, daß auch die solcherart gegebene Abänderungsbefugnis des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nichts darüber aussagt, ob bei der Festsetzung der einzubringenden Beträge die Justizverwaltung an die gerichtlichen Entscheidungen gebunden ist oder nicht. Die Abänderung zum Nachteil des Zahlungspflichtigen könnte gerade im Hinblick auf eine Abweichung von der Entscheidung des Gerichtes erfolgen. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung läßt sich somit nicht aus § 7 Abs. 3 GEG ableiten. Aus dem Verweis auf die rechtskräftige Festsetzung durch Entscheidung des Gerichtes in § 7 Abs. 1 GEG und den Ausschluß einer Berichtigungsmöglichkeit in diesem Fall ergibt sich vielmehr, daß der Gesetzgeber jedenfalls von der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidungen über Höhe und Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten ausgegangen ist.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die belangte Behörde hätte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausreichend ermitteln müssen, ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Vorstehenden zum für die Entscheidung der Justizverwaltung maßgebliche Sachverhalt unter anderem der Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen über die Sachverständigengebühr und den Pauschalkostenbeitrag zählt. Daß die belangte Behörde insoferne Feststellungsmängel begangen hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Er bestreitet auch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen nicht.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die Beschwerde weiters insofern gegen den angefochtenen Bescheid, als die Einhebung im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs vom (Konkursaufhebung gemäß § 157 Abs. 1 Konkursordnung vom ) nur in der Höhe der 20 %igen Zwangsausgleichsquote erfolgen hätte dürfen.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, daß die gegenständliche Forderung bezüglich der Kosten des Strafverfahrens keine Konkursforderung darstellt, weil Kosten des Strafprozesses gemäß § 58 Z 2 KO keine Konkursforderungen sind (vgl. Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 101). Die Forderung wurde daher vom Zwangsausgleich bzw. dessen Wirkungen (§ 156 Abs. 7 KO) nicht betroffen.
Die Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.