VwGH vom 25.06.2002, 98/17/0046
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1) vom , Zl. IVW3-AZAG-3/32-97, betreffend Anträge auf Bemessung und Rückzahlung der Anzeigenabgabe für die Monate September 1996 bis Jänner 1997 (hg. Zl. 98/17/0046), und 2) vom , Zl. IVW3-AZAG-3/64/98, betreffend Anträge auf Bemessung und Rückzahlung von Anzeigenabgabe für die Monate Februar bis September 1997 (hg. Zl. 99/17/0139), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit ihrem Bescheid vom entschied die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen näher genannte Bescheide des Landesabgabenamtes, jeweils vom , womit jeweils der Antrag auf Rückerstattung
a) der für den Monat September 1996 (Leistungszeitraum August 1996) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 3,913.656,35,
b) der für den Monat Oktober 1996 (Leistungszeitraum September 1996) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 8,402.930,70,
c) der für den Monat November 1996 (Leistungszeitraum Oktober 1996) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 9,687.698,93,
d) der für den Monat Dezember 1996 (Leistungszeitraum November 1996) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 8,440.027,99 und
e) der für den Monat Jänner 1997 (Leistungszeitraum Dezember 1996) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 8,717.302,23
abgewiesen worden war, dahin, dass die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden.
In den erstinstanzlichen Abgabenverfahren hatte die beschwerdeführende Partei mit den Rückzahlungsanträgen (auch ausdrücklich) das Begehren auf abgabenbehördliche Abgabenfestsetzung mit Null verbunden.
Die beschwerdeführende Partei habe - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides - dem Landesabgabenamt als Behörde erster Instanz für die Verbreitung von Rundfunkwerbung in den Monaten September 1996 bis Jänner 1997 jeweils die Abrechnung der vereinnahmten Entgelte (Selbstbemessung) übermittelt und jeweils die auf Grund eigener Bemessung für die einzelnen Monate ermittelte Anzeigenabgabe (Rundfunk-Werbeabgabe) überwiesen. Unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Entrichtung der Abgabe seien dann in allen fünf Fällen Anträge auf Rückzahlung der als Anzeigenabgabe entrichteten Beträge gestellt worden, welche durch die vor der belangten Behörde bekämpften erstinstanzlichen Bescheide jeweils abgewiesen worden seien.
Aus der Entrichtung der Rundfunk-Werbeabgabe für die Monate September 1996 bis Jänner 1997 sei der beschwerdeführenden Partei - entgegen deren Ansicht - kein Guthaben entstanden, da durch die getätigten Einzahlungen bzw. Überweisungen jeweils nur bereits fällige Abgabenschuldigkeiten in der von der beschwerdeführenden Partei in der Selbstbemessung erklärten Höhe getilgt worden seien. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des NÖ Anzeigenabgabegesetzes obliege nicht den Abgabenbehörden, sondern dem Verfassungsgerichtshof. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei weise die Rundfunk-Werbeabgabe auch nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der (Sechsten) Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf, weshalb die entsprechenden Bestimmungen des Anzeigenabgabegesetzes von den Abgabenbehörden jeweils im vollen Umfang anzuwenden seien.
1.2. Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen
a) den Bescheid des Landesabgabenamtes vom , womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf (Bemessung und) Rückerstattung der für den Monat Februar 1997 (Leistungszeitraum Jänner 1997) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von S 7,161.774,83 abgewiesen worden war,
b) den Bescheid des Landesabgabenamtes vom , womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf (Bemessung und) Rückerstattung der für den Monat März 1997 (Leistungszeitraum Februar 1997) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 7,207.706,64 abgewiesen worden war,
c) den Bescheid des Landesabgabenamtes vom , womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf (Bemessung und) Rückerstattung der für den Monat April 1997 (Leistungszeitraum März 1997) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von S 9,110.079,22 abgewiesen worden war,
d) den Bescheid des Landesabgabenamtes vom , womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf (Bemessung und) Rückerstattung der für den Monat Mai 1997 (Leistungszeitraum April 1997) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 9,231.134,92 abgewiesen worden war,
e) den Bescheid des Landesabgabenamtes vom , womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf (Bemessung und) Rückerstattung der für den Monat Juni 1997 (Leistungszeitraum Mai 1997) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von S 9, 007.956,52 abgewiesen worden war,
f) den Bescheid des Landesabgabenamtes vom , womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf (Bemessung und) Rückerstattung der für den Monat Juli 1997 (Leistungszeitraum Juni 1997) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von
S 9,020.752,54 abgewiesen worden war,
g) den Bescheid des Landesabgabenamtes vom , womit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf (Bemessung und) Rückerstattung der für den Monat August 1997 (Leistungszeitraum Juli 1997) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von S 5,004.070,05 abgewiesen worden war und
h) den Bescheid des Landesabgabenamtes vom , womit der Antrag auf (Bemessung und) Rückerstattung der für den Monat September 1997 (Leistungszeitraum August 1997) entrichteten Anzeigenabgabe in der Höhe von S 4,208.082,16 abgewiesen worden war,
als unbegründet mit ähnlicher Begründung wie bereits erwähnt (Punkt 1.1.) ab.
1.3. Mit den Beschlüssen vom , B 2518/97-5 (betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom ), und vom , B 883/98-3 (betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom ), lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerden ab und trat sie in der Folge mit Beschlüssen vom , B 2518/97-7, bzw. vom , B 883/98-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Verfassungsgerichtshof führte im Wesentlichen gleich lautend aus, die Beschwerde rüge (jeweils) die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung infolge Anwendung als verfassungswidrig kritisierter Bestimmungen des NÖ Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. 3705-0 idF LGBl. 3705-2. Weiters werde in der Beschwerde behauptet, dass Art. 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) - der Vorschreibung einer Anzeigenabgabe entgegenstehe. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , G 322, 323/97, angenommen, dass dem § 2a des NÖ Anzeigenabgabegesetzes (in der Folge: NÖ AnzAbgG) der Anwendungsvorrang des EG-Rechts nicht entgegenstehe, und habe diese Rechtsvorschrift als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung sei jedoch nach Art. 140 Abs. 7 B-VG auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme der Anlassfälle weiterhin anzuwenden.
Die (jeweils) beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde bilde im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keinen Anlassfall für das mit dem bereits am gefällten Erkenntnis G 323, 323/97 abgeschlossene Normprüfungsverfahren. Im Hinblick auf die Unangreifbarkeit der aufgehobenen Bestimmung habe die Beschwerde (jeweils) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Im Beschluss vom , B 883/98-3, wird vom Verfassungsgerichtshof noch zusätzlich - im Hinblick auf ein entsprechendes (nach der Aktenlage auch im Verfahren zu B 2518/97 erstattetes) Vorbringen - das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter angeführt, in den übrigen begründenden Ausführungen jedoch hierauf nicht gesondert Bezug genommen.
1.4. Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Bescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihren - ergänzten - Beschwerden jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (hg. Verfahren Zl. 98/17/0046) bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (hg. Verfahren Zl. 99/17/0139); sie erachtet sich in ihrem Recht, keine Abgabe nach dem Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetz "im Streitzeitraum" entrichten zu müssen (hg. Verfahren Zl. 98/17/0046) bzw. in ihrem Recht auf Anzeigenabgabefreiheit, in eventu im Recht, dass die Abgabe nur von einer Bemessungsgrundlage ermittelt werde, die dem örtlichen Reklamewert (im maßgeblichen räumlichen Gebiet) entspreche (hg. Verfahren Zl. 99/17/0139), verletzt.
1.5. Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Die beschwerdeführende Partei hat jeweils hierauf repliziert. 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren
wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs verbunden und über die Beschwerden erwogen:
2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des NÖ AnzAbgG, LGBl. 3705- 0 (Wiederverlautbarung), in der für den Beschwerdezeitraum anwendbaren Fassung durch die zweite Novelle, LGBl. 3705-2, lauten wie folgt (auszugsweise):
"§ 1
Einhebung der Abgabe
(1) Die Ortsgemeinden und Städte mit eigenem Statut des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe von Anzeigen in Druckwerken (Anzeigenabgabe) einzuheben. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Tatbestände nach § 2a dieses Gesetzes. Die Abgabe kann auf den, der die Anzeige veranlasst, überwälzt werden.
...
§ 2a
Rundfunkwerbung
Werbung, die gegen Entgelt durch den Rundfunk (Hörrundfunk oder Fernsehrundfunk) verbreitet wird, unterliegt einer Abgabe, wenn mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Werbung im Rundfunk wird auch in Niederösterreich verbreitet;
b) das Rundfunkunternehmen benützt für die Ausstrahlung technische Einrichtungen in Niederösterreich;
c) derjenige, der die Verbreitung der Werbung selbst oder über Dritte in Auftrag gegeben hat, hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Niederösterreich.
§ 3
Befreiung von der Abgabe
...
§ 4
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt 10 % des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige (Rundfunkwerbung) entrichteten Entgeltes. Die Abgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zum Entgelt.
...
(4) Wird Werbung im Rundfunk ausschließlich in Niederösterreich oder für Hörer oder Seher in Niederösterreich verbreitet, so ist der Berechnung der Abgabe das gesamte Entgelt, das zwischen dem Unternehmer, der die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige besorgt, und dem Auftraggeber für die Vornahme und Verbreitung der Werbung vereinbart wird, zu Grunde zu legen.
(5) Wird Werbung im Rundfunk nicht ausschließlich in Niederösterreich verbreitet, so ist der Berechnung der Abgabe jener Teil des Gesamtentgeltes (Abs. 4), der dem Anteil der Einwohner in Niederösterreich an allen Einwohnern in jenem Gebiet entspricht, in dem für die Verbreitung der Werbung eine vergleichbare Abgabe eingehoben wird, zu Grunde zu legen.
§ 5
Abgabe-, Haft- und Anzeigepflicht
(1) ...
(5) Bei der Verbreitung von Werbung durch den Rundfunk ist zur Entrichtung der Abgabe das Rundfunkunternehmen verpflichtet. Hat das Rundfunkunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist der Auftraggeber (§ 2a lit. c) neben dem Rundfunkunternehmen Abgabenschuldner. Das Rundfunkunternehmen bzw. der Auftraggeber als Abgabenschuldner hat überdies die Ausübung einer abgabepflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 2a dem Landesabgabenamt innerhalb einer Woche bekannt zu geben.
...
§ 7
Fälligkeit
(1) Die Abgabeschuld entsteht im Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 15. eines jeden Kalendermonates dem Gemeindeamt (Magistrat) eine Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art im vergangenen Kalendermonat vereinnahmten Entgelte vorzulegen (Anzeigenabgabeerklärung) und die Abgabe hiefür auf Grund eigener Bemessung bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
...
§ 11
Für die Tatbestände des § 2a gelten die §§ 6 bis 10 sinngemäß
und mit der Maßgabe, dass anstelle des Bürgermeisters (Magistrats)
das Landesabgabenamt tritt.
...
§ 13
Verwendung der Abgabe
(1) Der Ertrag der nach den Tatbeständen des § 2a erhobenen Abgabe fällt den Gemeinden zu. Dem Land verbleiben jedoch 10 % für die Vorschreibung, Einhebung und Kontrolle der Abgabe.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Abgabenbetrag ist den einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen halbjährlich zu überweisen. Dieser Aufteilung ist das Ergebnis der letzten Volkszählung zu Grunde zu legen.
§ 14
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 322/97, G 323/97, Slg. Nr. 14.951, § 2a des NÖ AnzAbgG, LGBl. 3705-2, als verfassungswidrig aufgehoben. Unbestritten (vgl. das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihren Repliken auf die Gegenschriften der belangten Behörde) ist jedoch die aufgehobene Bestimmung des § 2a NÖ AnzAbgG in den Beschwerdefällen anzuwenden, da diese nicht "Anlassfälle" waren (vgl. hiezu die erwähnten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2518/97-5, bzw. vom , B 883/98-3).
2.2.1. Die beschwerdeführende Partei weist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin (vgl. insbesondere Seite 8 der im hg. Verfahren Zl. 98/17/0046 erstatteten Beschwerdeergänzung; ähnlich auch Seite 5 der im hg. Verfahren Zl. 99/17/0139 erstatteten Replik), dass sie am einen Antrag gestellt habe, "zu sämtlichen Monaten (Leistungszeitraum) ab März 1995 (-) die Abgabe mit S Null festzusetzen und die sich nach Festsetzung ergebenden Überzahlungen uns rückzuerstatten". Hiebei handle es sich um einen zeitlich offenen, nicht befristeten Antrag; das über diesen abgeführte Verfahren habe zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (B 439/97) geführt, welches als "Quasi-Anlassfall" mit einer Aufhebung des bekämpften (den Antrag vom abweisenden) Bescheides geendet habe. Im Hinblick auf diesen Antrag seien auch die vorliegenden Anträge (ausnahmsweise) als "Anlassfälle" anzusehen.
2.2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde mit ihren, den vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Bescheiden über konkrete, zeitbezogene Anträge der beschwerdeführenden Partei abgesprochen hat; nur diese sind daher Gegenstand des vor dem Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahrens. Insoweit aber liegt kein "Anlassfall" vor; welche rechtlichen Folgen die von der beschwerdeführenden Partei mit dem Antrag vom begehrte Festsetzung und Rückerstattung nach sich zieht, ist allein in dem diesen Antrag betreffenden Verfahren zu beurteilen.
2.3.1. Die beschwerdeführende Partei regt weiters vor dem Verwaltungsgerichtshof an, dieser möge gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, weitere Bestimmungen, die der Landesgesetzgeber mit der zweiten Novelle zum NÖ AnzAbgG in das Gesetz neben dessen § 2a eingefügt habe, als verfassungswidrig aufzuheben. Insbesondere verweist die beschwerdeführende Partei auf § 11 leg. cit., wonach an die Stelle des Bürgermeisters (Magistrats) bei der Rundfunkwerbeabgabe das Landesabgabenamt tritt. Der Verfassungsgerichtshof habe in dem erwähnten Erkenntnis vom klar gestellt, dass die mit § 2a NÖ AnzAbgG geschaffene Abgabe ihrem Regelungsinhalt nach eine ausschließliche Gemeindeabgabe sei; legte man diese rechtliche Qualifikation zu Grunde, dann wäre daraus die Unzuständigkeit des Landesabgabenamtes und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Landesregierung, die diese Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht aufgegriffen habe, zu folgern. Allerdings könne sich die in Anspruch genommene Zuständigkeit auf § 11 leg. cit. stützen. Vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sei nun die angewendete Zuständigkeitsregel des § 11 leg. cit. als verfassungswidrig zu beurteilen. Gleiches gelte für die sonstigen Neuregelungen der Novelle LGBl. 3705-2. Einer Geltendmachung dieser Verfassungswidrigkeit aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles durch den Verwaltungsgerichtshof stehe die Wirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 14.951, nicht entgegen, weil sich die Wirkung der Unangreifbarkeit für die Nicht-Anlassfälle nur auf den vom Verfassungsgerichtshof allein aufgehobenen § 2a leg. cit. erstrecke. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Zuständigkeitsregelung und der sonstigen Neuregelungen der Novelle sei durch dieses Erkenntnis weder beantwortet noch betroffen. Diese Bestimmungen des Gesetzes stünden mit dem Gegenstand des seinerzeitigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens und Abspruches in keinem untrennbaren Zusammenhang.
Was die nähere Begründung des von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom anlangt, so wird in dieser ausgeführt, dass die mit § 2a NÖ AnzAbgG geschaffene Abgabe, welche bestimmte entgeltliche Rundfunksendungen zum Gegenstand habe, finanzausgleichsrechtlich als Abgabe von Ankündigungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 13 FAG 1993 zu werten sei. Als solche dürfe sie nach § 14 Abs. 2 FAG 1993 nur als ausschließliche Gemeindeabgabe - unter Beachtung des freien Beschlussrechts der Gemeinden gemäß § 15 Abs. 3 Z 14 FAG 1993 - bestimmt werden. Nun falle der Ertrag der nach § 2a leg. cit. erhobenen Abgabe zwar zum weitaus überwiegenden Teil den Gemeinden zu (§ 13 NÖ AnzAbgG) und sei nicht etwa wie gemäß den (verfassungswidrigen) Bestimmungen des Vorarlberger AnzAbgG (Verweis auf die Erkenntnisse Slg. Nr. 14.269 und vom , G 116 bis 118/96) je zur Hälfte zwischen den Gemeinden und dem Land geteilt. Abgesehen davon, dass aber auch ein wie in § 13 NÖ AnzAbgG vorgesehener geringer Anteil des Landes, nämlich von 10 %, unter finanzverfassungsrechtlichem Aspekt zum Ergebnis führte, dass eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe vorliege, werde eine Missachtung des freien Beschlussrechtes der Gemeinden nicht erst dadurch bewirkt, dass eine schon erhobene Abgabe auf die zuerst erwähnte Weise geteilt werde. Diese Missachtung trete vielmehr bereits dadurch ein, dass dem Land die Einhebung der Abgabe von Gesetzes wegen zukomme, wie schon aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 1 NÖ AnzAbgG deutlich hervorgehe, welcher laute: "Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Tatbestände nach § 2a dieses Gesetzes." und das freie Beschlussrecht der Gemeinden ausschließe.
2.3.2. In den vorliegenden, vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerdeverfahren hat die beschwerdeführende Partei vor dem Verfassungsgerichtshof ähnlich wie oben unter Punkt 2.3.1. dargestellt argumentiert; sie hat unter Bezugnahme auf den Charakter der Abgabe als ausschließliche Gemeindeabgabe den Standpunkt vertreten, die belangte Behörde sei - da sie nicht als Vorstellungsbehörde eingeschritten sei - unzuständig gewesen und diese - ihrer Ansicht nach gegebene - Unzuständigkeit sowie die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz als Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat - wie ausgeführt (Punkt 1.3.) - die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerden mit Hinblick auf die Unangreifbarkeit der aufgehobenen Bestimmung (§ 2a NÖ AnzAbgG) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg jeweils abgelehnt.
2.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus nachstehenden Überlegungen nicht veranlasst, die erwähnte Anregung der beschwerdeführenden Partei betreffend eine Antragstellung hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung des § 11 NÖ AnzAbgG aufzugreifen:
Unbestritten ist in den hier zu beurteilenden Beschwerdefällen § 2a NÖ AnzAbgG anzuwenden; mit dieser Bestimmung wird - wie der Verfassungsgerichtshof in dem mehrfach erwähnten Erkenntnis vom dargelegt hat - keine Gemeindeabgabe, sondern eine zwischen den Gemeinden und dem Land geteilte Abgabe vorgesehen. Für diese finanzverfassungsrechtliche Qualifikation der Abgabe waren für den Verfassungsgerichthof auch und gerade die Bestimmungen der Novelle LGBl. 3705-2 außerhalb des § 2a entscheidend, wie die Heranziehung und wörtliche Zitierung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. im Erkenntnis deutlich belegt. Es trifft daher für die hier unangreifbar gewordene Abgabe nach § 2a leg. cit. die Prämisse der beschwerdeführenden Partei nicht zu, dass sie in Wahrheit als eine ausschließliche Gemeindeabgabe eingerichtet sei und dass die sie als geteilte Abgabe konstituierenden, vom Novellengesetzgeber außerhalb des § 2a in das Gesetz eingefügten Bestimmungen mit der Regelung in keinem untrennbaren Zusammenhang stünden. Vielmehr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der Regelungen, die die Abgabe als eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe einrichten, wegen ihres untrennbaren Zusammenhanges verfassungsrechtlich unangreifbar geworden. Für eine derartige Abgabe kann aber der Landesgesetzgeber - verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich (vgl. die §§ 8 und 11 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a F-VG 1948) - die Zuständigkeit von Landesbehörden, somit auch des Landesabgabenamtes in erster Instanz, anordnen. Die vorliegende, zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe ist als eine gemeinschaftliche Landesabgabe eingerichtet, die durch das Land erhoben wird und aus der dem Land und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen. Für Landesabgaben wiederum sieht § 11 Abs. 3 zweiter Satz F-VG - im Übrigen ebenso wie für Gemeindeabgaben - Folgendes vor: "Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind." Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendete Zuständigkeitsregelung sind daher beim Verwaltungsgerichthof nicht entstanden.
2.4. Soweit die beschwerdeführende Partei auf andere Bestimmungen des AnzAbgG verweist, die ihrer Ansicht nach gleichfalls verfassungswidrig wären, müsste sie - soweit sie überhaupt darlegt, dass sie in ihren subjektiven Rechten insoweit beeinträchtigt wurde - die soeben angestellten Überlegungen gegen sich gelten lassen, sodass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass findet, die Frage der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2.5. Aus den eben dargelegten Erwägungen folgt auch, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage eine Unzuständigkeit der belangten Behörde wie auch des Landesabgabenamtes als Behörde erster Instanz nicht als gegeben ansieht und dass daher auch keine Rechtswidrigkeit der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide der Landesregierung infolge Nichtwahrnehmens der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz vorliegt.
2.6. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihren Ausführungen darauf verweist, dass auf den Reklamewert (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 15/98, V 9/98, Slg. Nr. 15.395), abzustellen wäre, dieses jedoch nicht für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich, sondern nur für das Gebiet der einzelnen Gemeinden in diesem Bundesland zum Tragen käme, ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen. Auf Grund der in den Beschwerdefällen anzuwendenden Bestimmung des § 2a NÖ AnzAbgG in der für den Beschwerdezeitraum anwendbaren Fassung durch die zweite Novelle, LGBl. 3705-2, liegt eine - verfassungsrechtlich insoweit unanfechtbar - zwischen Land und Gemeinden geteilte Abgabe vor; eine derartige Abgabe kann sich aber auf das gesamte Gebiet eines Bundeslandes beziehen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich weiters, dass sich die zwischen Land und Gemeinden geteilte Landesabgabe auch auf eine Rundfunkwerbung erstreckt, deren Reklamewert sich nicht im Lande Niederösterreich, sondern möglicherweise auch bei Empfängern außerhalb des Landesgebietes realisiert. Dies folgt aus dem für das Vorliegen der Abgabepflicht erforderlichen Zusammenhalt von mindestens zwei der im § 2a leg. cit. aufgezählten Voraussetzungen. Für die Kombination der beiden Tatbestände lit. b und lit. c des § 2a leg. cit. ist dies evident; nichts anderes ergibt sich aber auch aus der Kombination der Tatbestände der lit. c und lit. a sowie der lit. b und lit. a, weil die lit. a, welche lautet: "a) die Werbung im Rundfunk wird auch in Niederösterreich verbreitet", nur die Voraussetzung der Verbreitung auch in Niederösterreich normiert. Das heißt, Tatbestandsvoraussetzung nach lit. a ist, dass sich der Reklamewert auch in Niederösterreich verwirklicht, ob dies auch außerhalb der Fall ist, wird aber offen gelassen. Weder aus den lit. b und c noch auch - wie oben ausgeführt - der lit. a des § 2a leg. cit. kann aber eine Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf den innerhalb des Landes Niederösterreich oder gar innerhalb der Standortgemeinde des Studios erzielten Reklamewert (so genanntes "Empfangsprinzip") abgeleitet werden. Damit verwirklicht das Gesetz vielmehr das so genannte Studioprinzip, weil in jeder der denkbaren Varianten die Abgabepflicht unabhängig davon gegeben ist, ob und in welchem Ausmaß sich ein Werbewert auch außerhalb Niederösterreichs ergibt. Dies bedeutet aber, dass auch diesbezüglich der Charakter der Abgabe unangreifbar geworden ist. Wenn nun in § 4 Abs. 5 NÖ AnzAbgG dann, wenn Werbung im Rundfunk nicht ausschließlich in Niederösterreich verbreitet wird, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Anrechnung von gleichartigen Abgaben, die in einem solchen Gebiet außerhalb von Niederösterreich für die Verbreitung der Werbung erhoben wird, vorgesehen ist, dann begegnet dies keinen Bedenken ob der Sachlichkeit der Regelung. Beim Verwaltungsgerichtshof sind bezüglich dieser Rechtsnorm unter Zugrundelegung der Unangreifbarkeit des § 2a leg. cit. keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken entstanden.
Was die Frage einer der Vollziehung anzulastenden Fehlerhaftigkeit des Bescheides anlangt, hat die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren nicht vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 leg. cit. im Beschwerdefall erfüllt gewesen wären. Soweit die beschwerdeführende Partei nunmehr in ihrer Replik auf die Gegenschrift eine unrichtige Bemessung der Höhe nach geltend macht, ist ihr somit entgegenzuhalten, dass sie während des gesamten Abgabenverfahrens nie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 leg. cit., insbesondere dass ein Fall der Einhebung einer gleichartigen Abgabe in einer bestimmten Gebietskörperschaft (Doppelbesteuerung) gegeben gewesen wäre, geltend gemacht hat. (Zumindest) einer derartigen Mitwirkung des Abgabepflichtigen hätte es bei der Anrechnung einer durch eine andere Gebietskörperschaft eingehobenen Abgabe aber jedenfalls auch im vorliegenden Fall bedurft, in dem anders als im Fall der Bruchteilsfestsetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0140) eine besondere Nachweispflicht des Abgabeschuldners im Gesetz nicht normiert ist.
Aus diesen Erwägungen muss nicht weiter untersucht werden, welchen Einfluss die §§ 15a und 23b FAG 1997 idF BGBl. I Nr. 30/2000 auf die Beschwerdefälle - bei denen es sich um eine zwischen Land und Gemeinden geteilte Abgabe handelt - haben könnten.
2.7. Weiters bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliege, die gegenständliche Abgabe sei nämlich eine Sondersteuer mit Umsatzsteuercharakter, welche gemäß Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie unzulässig sei. Insoweit kann jedoch die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0247, verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG ). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das in den verbundenen Rechtssachen C- 338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft, ausgeführt, dass eine Ankündigungsabgabe nach der dort heranzuziehenden Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung vom , ABl. 1/1986, keine Belastung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise mit sich bringe. Insbesondere liege keine allgemeine auf Umsätze angewendete Abgabe vor. Auch die vorliegende Anzeigenabgabe ist insofern gleich gelagert. Aus den in dem erwähnten Erkenntnis vom näher dargelegten Erwägungen sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof auch in den vorliegenden Beschwerdefällen nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten.
2.8. Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 99/17/0173, mwN) dann, wenn nach der bei Selbstbemessungsabgaben durch die Einreichung der Steuererklärung bewirkten Festsetzung der Abgabe (wozu es keines Bescheides bedarf) der Abgabenpflichtige einen Antrag auf Rückerstattung stellt, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, dieser Antrag das Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe einschließt und dass zunächst bescheidmäßig über die Abgabenfestsetzung und erst anschließend über das Rückzahlungsbegehren zu entscheiden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0242, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8726, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0050). In den den Beschwerdefällen zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Bescheiden ist der Spruch dahin zu verstehen, dass nicht nur der Rückzahlungsantrag jeweils abgewiesen, sondern auch über die Bemessung für den jeweiligen Abgabenzeitraum abgesprochen wurde. Dies folgt insbesondere aus der Zitierung des § 186 Abs. 1 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, des § 2a des NÖ AnzAbgG und anderer Gesetzesstellen aus dem Anzeigenabgabegesetz im Zusammenhalt mit der Begründung, die sich ausschließlich mit der Frage der von der Behörde für zutreffend erachteten Bemessung dem Grunde nach befasst (vgl. auch die Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Beschwerdepunkt oben unter Punkt 1.4.).
2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am