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VwGH vom 11.05.1993, 90/14/0008

VwGH vom 11.05.1993, 90/14/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des I in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , 280/2-5/K-1989, betreffend Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt als Werbekaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für seine beruflich veranlaßten Reisen erhielt er von seinem Arbeitgeber steuerfreie Ersätze in Höhe des amtlichen Kilometergeldes gemäß § 26 Z 7 EStG 1972.

Im Verfahren betreffend Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1988 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung, Kreditzinsen für einen für die Anschaffung seines Kraftfahrzeuges aufgenommenen Kredit sowie den ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag und den ÖAMTC-Superschutzbrief als erhöhte Werbungskosten zum Abzug zu bringen, weil diese Aufwendungen mit dem amtlichen Kilometergeld nicht abgegolten seien.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung sei § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1972 so zu verstehen, daß ohne Nachweis der konkreten Aufwendungen die als Werbungskosten anzuerkennenden Kraftfahrzeugaufwendungen mit der Höhe des amtlichen Kilometergeldes begrenzt seien. Bei Beantragung höherer Werbungskosten seien hingegen sämtliche Aufwendungen nachzuweisen. (Ein Nachweis sämtlicher Kraftfahrzeugaufwendungen durch den Beschwerdeführer erfolgte unbestrittenermaßen nicht.) Die vom Bundeskanzleramt vertretene Rechtsansicht, welche Aufwendungen im amtlichen Kilometergeld enthalten seien, sei für die abgabenrechtliche Beurteilung der Aufwendungen nicht relevant. Der Beschwerdeführer könne auch daraus, daß dieselbe Streitfrage in den Vorjahren zu seinen Gunsten entschieden worden sei bzw diese Aufwendungen bei anderen Steuerpflichtigen sehr wohl neben dem amtlichen Kilometergeld als Werbungskosten anerkannt worden seien, nichts für seinen Standpunkt gewinnen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Verwendet ein Steuerpflichtiger zur Durchführung beruflicher Fahrten sein (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes) Kraftfahrzeug, so hat er die Möglichkeit, entweder die durch die berufliche Nutzung tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Aufwendungen oder das amtliche Kilometergeld entsprechend den beruflich gefahrenen Kilometern als Werbungskosten abzusetzen. Mit der Geltendmachung des amtlichen Kilometergeldes entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, daß die berufliche Nutzung nicht entsprechend den tatsächlichen (nachgewiesenen) Aufwendungen, sondern im Weg einer Schätzung berücksichtigt wird. Da das amtliche Kilometergeld für Kraftfahrzeuge nur mit einem einheitlichen Betrag zum Ansatz kommt, handelt es sich um eine grobe Schätzung, die den tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwendungen nur pauschal Rechnung trägt. Nimmt nun der Steuerpflichtige das amtliche Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er die grobe Schätzung, derzufolge die Aufwendungen für den beruflichen Einsatz des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Er kann dann nicht neben den pauschalen Sätzen des amtlichen Kilometergeldes auch noch einzelne bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten beanspruchen. Es widerspräche auch dem Wesen einer pauschalen Abgeltung von Ausgaben, wollte man neben dem Schätzungsbetrag noch weitere mit der Nutzung des Kraftfahrzeuges unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug zulassen (vgl das hg Erkenntnis vom , 91/13/0094, mwA, betreffend unter anderem Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung, den ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag und den ÖAMTC-Superschutzbrief). Schon auf Grund der pauschalen schätzungsweisen Abgeltung aller durch berufliche Fahrten veranlaßten Aufwendungen mit dem amtlichen Kilometergeld war somit der Abgabenbehörde eine gesonderte Berücksichtigung weiterer Aufwendungen wie der gegenständlichen für eine Rechtsschutzversicherung, Kreditzinsen für einen für die Anschaffung des dem Beschwerdeführer gehörenden Kraftfahrzeuges aufgenommenen Kredit, den ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag und den ÖAMTC-Superschutzbrief verwehrt (vgl Seiler-Kranzl-Mertens-Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 1992, Seite 160). Die vom Beschwerdeführer beanspruchten Aufwendungen hätten allenfalls zum Zug kommen können, wenn er insgesamt die durch die beruflichen Fahrten tatsächlich entstandenen Aufwendungen (und nicht nur einzelne, bestimmte) nachgewiesen hätte.

Da es bei der schätzungsweisen Abgeltung der Kraftfahrzeugaufwendungen durch das amtliche Kilometergeld um eine ausschließlich abgabenrechtliche Frage geht, kann der Beschwerdeführer weder aus der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch aus der von ihm eingeholten Auskunft des Bundeskanzleramtes etwas für seinen Standpunkt gewinnen.

Ebenso gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den Nachweis der als erhöhte Werbungskosten geltend gemachten Kraftfahrzeugaufwendungen ins Leere, weil diesen Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten nicht mangels Nachweises versagt worden ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.