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VwGH vom 28.11.2001, 98/17/0043

VwGH vom 28.11.2001, 98/17/0043

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/17/0047

98/17/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden des Österreichischen Rundfunk in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide jeweils der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck 1.) vom , Zl. MD/I-4157/1995, betreffend Ankündigungssteuer für den Monat Februar 1995 (hg. Verfahren Zl. 98/17/0043), 2.) vom , Zl. MD/I-5046/1995, betreffend Ankündigungssteuer für den Monat März 1995 (hg. Verfahren Zl. 98/17/0047) und 3.) vom , Zl. I-623/1996, betreffend Ankündigungssteuer für die Monate Jänner, Mai, Juni, Juli, August und September 1995 (hg. Verfahren Zl. 98/17/0183), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.695,-- (EUR 995,25) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Der Stadtmagistrat Innsbruck schrieb mit Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei für die im Februar 1995 fakturierten Werbeaufträge eine Ankündigungssteuer in Höhe von S 156.852,-- zur Zahlung vor (hg. Verfahren Zl. 98/17/0043).

1.1.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom schrieb dieser der beschwerdeführenden Partei für die im März 1995 fakturierten Werbeaufträge eine Ankündigungssteuer in Höhe von S 191.793,-- zur Zahlung vor (hg. Verfahren Zl. 98/17/0047).

1.1.3. Mit den weiteren Ankündigungsteuerbescheiden des Stadtmagistrates Innsbruck vom , , , , und wurde Ankündigungssteuer für die Monate Jänner (S 165.821,--), Mai (S 176.834,--), Juni (S 190.877,--), Juli (S 186.731,--), August (S 198.957,--) und September 1995 (S 215.726,--) vorgeschrieben (hg. Verfahren Zl. 98/17/0183).

1.2. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Partei jeweils als unbegründet ab.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung (unter anderem) auf § 4 Abs. 1 des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes, LGBl. Nr. 28/1975 (in der Folge: AnkündigungsStG) in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss (der Stadtgemeinde Innsbruck) vom , Zl. III-3891/1994.

Nach § 1 Abs. 1 AnkündigungsStG würden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates von den zu geschäftlichen Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen innerhalb ihres Gebietes eine Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben. Die Stadtgemeinde Innsbruck habe von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Ankündigungssteuer mit dem erwähnten Gemeinderatsbeschluss vom für das Jahr 1995 mit dem gesetzlichen Höchstausmaß beschlossen. Dem Vorbringen der Berufungswerberin (der beschwerdeführenden Partei), wonach es sich bei der in Tirol vorgeschriebenen Ankündigungsabgabe seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gemäß Art. 33 der 6. Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern um eine verbotene zweite Umsatzsteuer handle, vermöge die belangte Behörde nicht zu folgen; der bezogene Art. 33 führe nämlich in seinen wesentlichen Passagen aus, dass unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hinderten, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuer sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, beizubehalten oder einzuführen. Daraus sei abzuleiten, dass die Mitgliedsstaaten indirekte Steuern einführen könnten, wenn diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten. In der Folge legte die belangte Behörde jeweils dar, warum ihrer Ansicht nach im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bei der vorliegenden Abgabe nicht angenommen werden könne, dass ihr der Charakter einer Umsatzsteuer zukomme. Überdies führte die belangte Behörde aus, warum die jeweils vorgeschriebene Ankündigungssteuer der Höhe nach zutreffend ermittelt worden sei.

1.3.1. Die beschwerdeführende Partei rief gegen den Bescheid der belangten Behörde vom (betreffend die Ankündigungssteuer für Februar 1995, hg. Verfahren Zl. 98/17/0043) den Verfassungsgerichtshof an. Dieser wies mit Erkenntnis vom , B 3227/95-7 (Slg. Nr. 14 975), die Beschwerde ab; die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

In der Folge trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 3227/95-9, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

1.3.2. Mit Beschluss (gleichfalls) vom , B 3228/95-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom (betreffend Ankündigungsssteuer für März 1995, hg. Verfahren Zl. 98/17/0047) ab und trat diese in der Folge mit Beschluss vom , B 3228/95-9, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

1.3.3. Mit ihrer zur hg. Zl. 98/17/0183 protokollierten Beschwerde wendet sich die beschwerdeführende Partei (direkt) an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Ankündigungssteuer für die Monate Jänner, Mai, Juni, Juli, August und September 1995. 1.4.1. In ihren - ergänzten - Beschwerden in den hg. Verfahren Zl. 98/17/0043 und Zl. 98/17/0047 erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Freiheit von der Ankündigungsabgabe verletzt und macht jeweils Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides geltend. Zur Begründung beruft sie sich "nach wie vor" auf ihre Ausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof, "die einen Verstoß gegen Art. 33 der

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie dartun".

1.4.2. Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

1.4.3. Die beschwerdeführende Partei hat in beiden erwähnten Verfahren (hg. Zl. 98/17/0043 und Zl. 98/17/0047) auf die Gegenschrift der belangten Behörde repliziert und sich in diesen Schriftsätzen auch (als Minus) im Recht verletzt erachtet, dass ein außerhalb der Stadt Innsbruck gelegener Reklamewert nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werde. Überdies verweist die beschwerdeführende Partei jeweils auf ihre Ausführungen im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 98/17/0183.

1.5. In der zur hg. Zl. 98/17/0183 eingebrachten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei (gleichfalls) in ihrem Recht auf "Ankündigungssteuerfreiheit" verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat (auch hier) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert. In diesem Schriftsatz bringt sie vor, dass sie sich (als Minus) auch im Recht, dass ein außerhalb der Stadt Innsbruck gelegener Reklamewert nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werde, verletzt erachtet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0247, zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, warum er die Ansicht der auch hier beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Vereinbarkeit der Ankündigungsabgabe nach der insoweit vergleichbaren Rechtslage entsprechend der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung nicht teilt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. In den vorliegenden Beschwerden werden keine Argumente vorgetragen, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Änderung seiner Auffassung veranlassen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0246, betreffend eine Beschwerde der auch im vorliegenden Verfahren beschwerdeführenden Partei hinsichtlich Ankündigungsabgabe nach der Klagenfurter Ankündigungsabgabenverordnung).

2.2. Wenn sich die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem Recht, dass ein außerhalb der Stadt Innsbruck gelegener Reklamewert nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werde, verletzt erachtet, so spricht sie damit das so genannte "Studioprinzip" an; zu diesem Vorbringen ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des bereits erwähnten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2000/17/0247, zu verweisen. In diesem (dieselbe beschwerdeführende Partei betreffenden) Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die verfassungsgesetzlichen Regelungen des § 15a und des § 23b FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 auch in Fällen anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmungen vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig waren. Damit ergibt sich, dass diese Bestimmungen, mit denen das Studioprinzip "kompetenzrechtlich rückwirkend festgeschrieben" und verfassungsrechtlich abgesichert wurde (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 19/00 und Folgezahlen, zum Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetz) auch in den Beschwerdefällen anwendbar ist. Schon daraus folgt aber, dass die beschwerdeführende Partei in dem von ihr behaupteten Recht - eine unzutreffende Beurteilung auf Basis der nicht verfassungsrechtlichen Rechtsquellen wird insoweit nicht behauptet - nicht verletzt worden ist.

2.3.1. Die in Rede stehende Ankündigungssteuer ist eine von der Gemeinde auf Grund freien Beschlussrechtes eingehobene Abgabe auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung nach § 7 Abs. 5 F-VG 1948 (für das hier maßgebliche Jahr 1995: § 14 Abs. 1 Z 13 FAG 1993). Nach § 14 Abs. 1 Z 13 FAG 1993, BGBl. Nr. 30 in der Fassung BGBl. Nr. 959/1993, waren Abgaben von Ankündigungen ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.

§ 1, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 des Tiroler AnkündigungsStG

lauteten:

"§ 1

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates von den zu geschäftlichen Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen innerhalb ihres Gebietes eine Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.

(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 3

(1) Der Steuer unterliegen insbesondere nicht:

1. Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausschluß ihrer Unternehmungen oder Ankündigungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;

2. Ankündigungen, die Wahlen in Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffen oder von politischen Versammlungen;

3. Ankündigungen öffentlicher Verkehrsunternehmungen über Verkehrs- und Beförderungsverhältnisse oder Ankündigungen von Unternehmungen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser, über ihre Tarife und Bedingungen sowie sonstige im öffentlichen Interesse nötige Hinweise solcher Unternehmungen;

4.a) die durch gesetzliche Vorschriften vorgeschriebene äußere Bezeichnung der Betriebsstätte oder Wohnung, ausgenommen durch Steck-(Aushänge-)Schilder, Leuchtschilder und Leuchtschriften (§ 4 Abs. 1 Z. 4);

b) die gesetzlich vorgeschriebene Anschrift auf beiden Seiten von Geschäftsfahrzeugen bis zu 1/2 Quadratmeter Schriftfläche;

5. Werbeschriften zur Fremdenverkehrswerbung, die von Betrieben des Gastgewerbes zur Verteilung aufgelegt werden;

6. der Aushang von Zeitungen an öffentlichen Anschlagtafeln.

(2) Für Ankündigungen, die vorwiegend wissenschaftlichen, volksbildenden oder mildtätigen Zwecken dienen oder die einen historischen oder künstlerischen Wert haben, kann die Gemeinde die Steuer erlassen oder ermäßigen.

§ 4

(1) Das Höchstausmaß der Steuer beträgt:

1. für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunternehmen oder in Theatern, in Lichtspieltheatern, im Rundfunk, im Fernsehrundfunk oder in Vitrinen oder Schaukästen vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt; wird das Entgelt nicht einmalig, sondern für bestimmte Zeiträume entrichtet, so ist die Steuer von jedem Teilbetrag zu entrichten; Entgelt ist die gesamte Vergütung für die Anbringungs-, Ausstellungs-, Vorführungs- und Durchgabekosten;

2. ..."

2.3.2. Die beschwerdeführende Partei führt nun in diesem Zusammenhang aus, es treffe zu, dass es der Landesgesetzgebung unbenommen sei, bestehende bundesgesetzliche Ermächtigungen im Rahmen technischer Fragen, wie etwa der Steuerbemessung, der Steuerschuldnerschaft oder der Modalitäten der Steuerentrichtung zu konkretisieren; hiebei sei es durchaus zulässig, dass der Landesgesetzgeber den Gemeinden Freiräume zur Regelung von Detailfragen überlasse, da die Gemeinde ohnedies diese Regelungen nach § 7 Abs. 5 F-VG 1948 erlassen könne. Nach herrschender Ansicht sei es aber unzulässig, im Rahmen derartiger konkretisierender Regelungen zwingende Steuerbefreiungen oder Ausnahmen von der Besteuerung vorzusehen; damit würde die bundesgesetzliche Ermächtigung (unzulässig) eingeschränkt.

§ 3 AnkündigungsStG regle, welche Ankündigungen "der Steuer insbesondere nicht" unterlägen. Dies bedeute nichts anderes als die Festlegung einer Abgabenbefreiungsbestimmung, die zwar weitere bzw. weiter gehende Befreiungen durch Gemeinderatsbeschluss nicht ausschließe, "wohl aber - im Stufenbau der Rechtsordnung - einen eingeschränkten Umfang oder einen Wegfall der Befreiungsbestimmungen durch Gemeinderatsbeschluss".

Weil "den Gemeinderat zwingende" Befreiungsbestimmungen aber in einem von der "bundesgesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 3 FAG angesprochenen Landesgesetz unzulässig und damit verfassungswidrig" seien, sei § 3 AnkündigungsStG als eine verfassungswidrige Befreiungsbestimmung anzusehen, die ihrerseits im Sinn der so genannten "Aushöhlungstheorie" in verfassungswidriger Weise den Grundtatbestand aushöhle. Dieser Grundtatbestand sei zweifellos § 1 Abs. 1 AnkündigungsStG.

Selbst wenn man aber "eine Tatbestandseinschränkung durch den Tiroler Landesgesetzgeber annehmen wollte", so dürfe das freie Beschlussrecht der Gemeinden nicht durch zwingende Befreiungsbestimmungen eingeengt werden; der (Landes-)gesetzgeber dürfe das freie Beschlussrecht der Gemeinden auch nicht durch eine (zum selben Ergebnis führende) Einschränkung des bundesgesetzlich uneingeschränkt vorgegebenen Tatbestandes einengen und somit unterlaufen. Die Regelung des § 3 AnkündigungsStG könne nicht als "deklarativ" angesehen werden, sondern nur als Einengung des im Jahr 1948 herrschenden Verständnisses (wie näher dargelegt wird).

2.3.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese - vorwiegend gegen das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3227/95-7 gerichteten - Überlegungen zutreffen oder nicht, gelingt es doch der beschwerdeführenden Partei nicht, mit ihnen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes der bekämpften Bescheide darzutun. Selbst wenn man zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei davon ausginge, dass das (gesamte) Tiroler Ankündigungssteuergesetz verfassungswidrig gewesen wäre, konnte die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide auf einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss stützen, weil - wie auch in den Beschwerden nicht bezweifelt wird - die Erhebung der Ankündigungsabgabe auf Grund der bundesgesetzlichen Regelungen dem freien Beschlussrecht der Gemeinden vorbehalten war. Die belangte Behörde hat sich im Spruch der bekämpften Bescheide ausdrücklich auch auf den Gemeinderatsbeschluss vom berufen. Daran ändert der Hinweis der beschwerdeführenden Partei nichts, wonach die angefochtenen Bescheide in der Begründung ausführten, die Stadtgemeinde Innsbruck habe von der Ermächtigung des § 1 Abs. 1 AnkündigungsStG (und nicht etwa vom freien Beschlussrecht der Gemeinden) Gebrauch gemacht, weil selbst eine (allenfalls) unzutreffende Rechtsansicht betreffend die rechtliche Grundlage der Verordnung den (auch) auf die Verordnung gestützten Bescheid nicht rechtswidrig machen würde. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Befreiungsbestimmungen der Verordnung des Gemeinderates (die ihren Inhalt aus der statischen Verweisung der Verordnung auf die Bestimmungen des Tiroler Ankündigungssteuergesetzes erhält) in den Beschwerdefällen angewendet wurden oder anzuwenden wären.

2.3.4. Die beschwerdeführende Partei bringt ferner vor, bei dem Gemeinderatsbeschluss vom habe es sich um die Haushaltssatzung 1995 der Landeshauptstadt Innsbruck gehandelt. Insoweit - so die beschwerdeführende Partei weiter - sei davon auszugehen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 2/98, V 1, 2/98), dass die Haushaltssatzung eine bloß interne, die Gemeindeorgane bindende Rechtsvorschrift sei und nicht nach außen wirke. Sie sei sohin nicht geeignet, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen zu begründen.

Es trifft zu, dass der Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom , Slg. Nr. 15107, zur Haushaltssatzung 1995 der Stadt Salzburg vor dem Hintergrund der §§ 65 und 66 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, ausgesprochen hat, dass die vor dem Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Teilbestimmung der "Haushaltssatzung 1995" eine bloß interne, die Gemeindeorgane bindende Rechtsvorschrift beinhalte; sie wirke nicht nach außen und sei sohin nicht geeignet, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen zu begründen.

Schon dieser Begründung des Verfassungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass in "Haushaltssatzungen" enthaltene Bestimmungen gegebenenfalls nach außen wirken und daher geeignet sein können, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen (als Rechtsverordnung) zu begründen. Dies erweist sich in den Beschwerdefällen vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, als gegeben: Nach § 57 Abs. 3 leg. cit. hat nämlich der Gemeinderat gleichzeitig mit der Festsetzung des Haushaltsplanes über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen. Unbestritten (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3227/95-7, Slg. Nr. 14975) bestimmt aber Z III der Haushaltssatzung 1995 der Landeshauptstadt Innsbruck unter Berufung auf § 57 Abs. 3 des Stadtrechtes, dass im "Haushaltsjahr 1995 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehenden Ausmaß erhoben (werden): ... 6. Die Ankündigungssteuer nach dem Ankündigungssteuergesetz, LGBl. Nr. 28/1975, mit dem gesetzlichen Höchstausmaß".

2.4. Soweit in den Beschwerden zur Höhe der Ankündigungssteuer in diesem Zusammenhang Stellung genommen wird, hat der Verfassungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom ausgeführt wie folgt:

"Im Hinblick auf die eben zitierte Festlegung der Abgabenhöhe für die Rundfunkwerbung in der Haushaltssatzung zieht die beschwerdeführende Partei deren Gesetzmäßigkeit mit dem Argument in Zweifel, dass ein Widerspruch zum freien Beschlussrecht der Gemeinde vorliege.

Hiezu genügt jedoch der Hinweis, dass es sich bei der vorgenommenen Regelung der Abgabe einschließlich ihrer Höhe bloß um eine bestimmte Technik der Normgebung handelt, der gemäß der Abgabensatz nicht unmittelbar mit einem Prozentsatz, sondern durch eine (ihrem Wesen nach als statisch zu beurteilende) Verweisung auf das mit 20 % festgelegte Höchstausmaß des Gesetzes festgelegt wird. Dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines freien Beschlussrechtes jedoch beabsichtigt habe, einen höheren als einen Hundertsatz von 20 festzulegen und hieran durch das Gesetz gehindert worden sei, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet."

Aus diesen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Anregung der beschwerdeführenden Partei aufzugreifen, diese Frage (nochmals) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegen steht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der im hg. Verfahren Zl. 98/17/0183 beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 sowie auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am