VwGH vom 18.11.1993, 93/16/0109
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der T-GesmbH in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. R-T 1/2-GA7-Sch/92, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Antrag der Beschwerdeführerin als Anmelder waren mit Eingangsabgabenbescheiden des Zollamtes Saalbrücke
(WE-Nr. 660/002058/04/90 vom , 660/000014/05/1 vom , 660/000087/01/1 vom , 660/000378/01/1 vom und 660/028503/50/1 vom ) verschiedene Körperpflegemittel verzollt worden, wobei für die als äthylalkoholhältig bezeichneten Produkte Credo Roll-on "Romance" und "Dream on" ein Monopolausgleich vorgeschrieben worden war.
Mit Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO mit der Behauptung, es seien betreffend die oben genannten Abfertigungen für den Importeur Tatsachen neu hervorgekommen, die vor Abschluß der Verzollung nicht bekannt gewesen seien und daher auch nicht hätten geltend gemacht werden können. Die mit P und G fusionierte
B Gesellschaft m.b.H. habe aus Deutschland laufend die genannten Körperpflegemittel eingeführt, wobei nicht bekannt gewesen sei, daß die Produkte keinen Äthylalkohol enthielten. Erst im Zuge eines Zollvorganges am sei einem Zollorgan aufgefallen, daß die Erklärungen betreffend den Äthylalkoholgehalt einzelner Produkte divergierten. Daraufhin sei eine technische Untersuchung durchgeführt worden, die ergeben habe, daß bei den Artikeln "Romance" und "Dream on" kein Äthylalkohol enthalten gewesen sei. Weitere Erhebungen hätten ergeben, daß seitens der Lieferfirma wegen eines länger zurückliegenden EDV-Eingabefehlers versehentlich ein Äthylalkoholgehalt der genannten Produkte angegeben worden sei.
Dem Wiederaufnahmsantrag war ein Schreiben der exportierenden B GmbH Mainz an die importierende P und G GmbH in Wien vom beigelegt, worin bestätigt wird, daß bei den in Rede stehenden Produkten "versehentlich Alkohol deklariert wurde, obwohl schon seit einiger Zeit alkoholfreie Rezepturen im Einsatz sind. Dies war durch ein firmeninternes Kommunikationsproblem bedingt, das mittlerweile abgestellt wurde".
Mit Bescheid vom wies das Zollamt Saalbrücke den Wiederaufnahmsantrag mit der Begründung ab, das Ergebnis der am ergangenen Prüfungsbefunde bilde keinen Wiederaufnahmegrund weil, die später erstellten Untersuchungsbefunde kein Neuhervorkommen von Tatsachen i.S. des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellten; es handle sich hiebei lediglich um ein neues, aber nicht neu hervorgekommenes Beweismittel.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Argument, es sei die Entdeckung des nicht vorhandenen Alkoholgehaltes, somit eine neu hervorgekommene Tatsache geltend geworden, die bereits im Abgabenverfahren bestanden habe. Die Beschwerdeführerin als Anmelder und den Importeur treffe an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im Abgabenverfahren kein Verschulden, was sich schon aus der Tatsache ergebe, daß die Beschwerdeführerin und der Importeur nicht Hersteller der Produkte gewesen seien und ihnen daher nicht bekannt gewesen sei, welche Zusammensetzung das zu verzollende Körperpflegemittel gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, die von ihr übernommenen Waren einer chemischen Untersuchung zu unterziehen.
Der Berufung wurde ein Schreiben der B GmbH Mainz vom an das Zollamt beigelegt, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"... hiemit möchten wir Ihnen mitteilen, daß die von uns mit einer Alkoholdeklaration versehenen Credo Roll-on"s "Romance" und "Dream on" seit bzw. seit nach einer alkoholfreien Rezeptur gefertigt wurden.
Dies wurde uns leider von den entsprechenden Stellen in unserem Hause erst im Dezember 1991 mitgeteilt.
Vor diesem Zeitpunkt war dies weder uns, noch P und G GmbH bekannt ..."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte ihr Vorbringen wie folgt:
Sie sei ein Spediteur, der die Waren vom Auftraggeber im verpackten Zustand erhalte und im zollamtlichen Abgabenverfahren von den Angaben des Herstellers über die Zusammensetzung der Produkte ausgehen müsse. Alle jene Produkte, für die die Wiederaufnahme begehrt werde, seien früher unter der Beisetzung von Alkohol hergestellt worden, sodaß die Beschwerdeführerin keinen Grund zur Annahme des Eintritts von Änderungen gehabt habe. Die Übermittlung der falschen Daten betreffend die Zusammensetzung der Produkte sei ausschließlich auf Grund eines Computerfehlers im Bereich des Herstellers erfolgt. Daraus könne ein Verschulden der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme vor. Die Beschwerdeführerin beantragte überdies zum Beweis ihres Vorbringens die Vernehmung ihres Geschäftsführers.
Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat rechtlich dazu die Auffassung, auch die österreichische Warenempfängerin sei gemäß § 78 Abs. 2 lit. c BAO Partei des Abgabenverfahrens gewesen, weshalb bei der Prüfung der Verschuldensfrage i.S. des § 303 Abs. 1 lit. b BAO auch auf ihre Rolle Bedacht zu nehmen sei. Die B GmbH und in weiterer Folge die P und G Gesellschaft m.b.H. Wien sei als Alleinimporteur der Produktpalette der P und G GmbH D-6231 Schwalbach aufgetreten. Bei den in Rede stehenden rechtskräfigen Verzollungsbescheiden handle es sich um Abfertigungsvorgänge im Zeitraum November 1990 bis August 1991. In diesem Zeitraum seien seitens des Importeurs, der auch Partei des Abgabenverfahrens sei, keine einschlägigen Prüfungen der Inhaltsstoffe der gelieferten gegenständlichen Waren vorgenommen worden, obwohl eine Qualitäts- und Beschaffenheitsprüfung von seiten des Käufers durchaus den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs entsprochen hätte. Dieser Umstand sei insofern nicht unbeachtlich, als es allein der Besichtigung der gegenständlichen Ware, nämlich des Körperpflegemittels Credo Roll-on "Romance" bedurft hätte, um Zweifel an der Produktbeschaffenheit zu hegen. Der Etikette, die am Glasflacon angebracht sei, sei nämlich zu entnehmen, daß laut Anführung der Inhaltsstoffe kein Äthylalkohol aufscheine; es sei vielmehr die Bezeichnung "Phenoxyäthanol" angeführt. Diese konkrete Anführung der Inhaltsstoffe hätte für einen Brancheninsider nachhaltigen Anlaß geboten, durch Rücksprache beim Hersteller dieser Produkte Klarheit über die Produktbeschaffenheit zu gewinnen. Dies sei unschwer möglich gewesen, als zwischen dem Warenempfänger und dem Hersteller der Kosmetikprodukte eine enge gesellschaftsrechtliche bzw. wirtschaftliche Verflechtung bestehe. Die mangelnde Sorgfaltsübung sei nach Ansicht der belangten Behörde als Verschulden im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu qualifizieren.
Unabhängig von der Verschuldensfrage erachtete es die belangte Behörde von wesentlicher Bedeutung, daß es die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag unterlassen habe, darzutun bzw. entsprechende Beweise dafür vorzulegen, daß es sich bei den Waren, die Gegenstand des Wiederaufnahmsverfahrens seien, tatsächlich um solche gehandelt habe, die ohne Alkohol zur Einfuhr gelangt seien. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis unterlassen, daß die Waren tatsächlich aus jener Produktionscharge stammten, bei der bereits die alkoholfreie Rezeptur angewandt worden sei. Dieser Nachweis wäre aber zwingend zu führen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an einzubringen, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 78 Abs. 2 lit. c BAO (i.V.m. BGBl. 1987/663) sind im Zollverfahren, wenn sich ihre Parteistellung nicht aus Abs. 1 ergibt, die Anmelder und die Empfänger Parteien des Abgabenverfahrens. Gemäß § 174 Abs. 4 ZollG sind die Parteien Gesamtschuldner.
Vorauszuschicken ist, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Unrecht angelastet hat, die für einen Wiederaufnahmeantrag erforderlichen Behauptungen und Beweise nicht aufgestellt bzw. vorgelegt zu haben. Die Beschwerdeführerin hat nämlich sowohl in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom als auch in ihrem weiteren Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden mit ausreichender Deutlichkeit dargelegt, daß sämtliche von den in Rede stehenden Verzollungsvorgängen betroffenen Waren nicht mehr unter Beifügung von Alkohol erzeugt worden seien. Eine darüber hinausgehende Beweislast des Wiederaufnahmswerbers ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Insoweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 250 Abs. 2 BAO fordert, ist ihr einerseits zu entgegnen, daß die BAO-Novelle 1980 die in der zitierten Bestimmung einem Berufungswerber auferlegte besondere Behauptungs- und Beweislast betreffend den Wiederaufnahmsantrag nicht eingeführt hat und daß andererseits selbst betreffend die Berufung allein ein Verstoß gegen § 250 Abs. 2 BAO nicht zur sofortigen Abweisung der Berufung berechtigt. Bei einem Verstoß gegen § 250 Abs. 2 Satz 1 BAO ist vielmehr nach § 275 leg. cit. vorzugehen; wird dem Satz 2 des § 250 Abs. 2 BAO nicht entsprochen, so hat die freie Beweiswürdigung einzugreifen, (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch 620).
Da sohin ein Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die einen Wiederaufnahmewerber treffende Behauptungs- und Beweislast nicht festzustellen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die allein in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin im gerade aufgezeigten Sinn im Recht ist, vermag der Beschwerde aber dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die belangte Behörde lastete der Beschwerdeführerin selbst zwar kein Verschulden an, rechnete ihr aber ein Verschulden der Empfängerin zu und versagte dem Wiederaufnahmeantrag primär aus diesem Grund den von der Beschwerdeführerin angestrebten Erfolg. Dem Hauptargument der Beschwerde, dies sei unrichtig, ist folgendes entgegenzuhalten:
Beim Verschuldenstatbestand nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO handelt es sich nach herrschender Auffassung und Judikatur um ein Verschulden im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl. z.B. Stoll, BAO-Handbuch 724 mwN sowie zur vergleichbaren Bestimmung des § 69 Abs. 1 lit. b AVG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/07/0135). Danach hat jeder grundsätzlich nur das eigene Verschulden zu vertreten, für fremdes Verschulden hingegen nur in Ausnahmsfällen einzustehen (vgl. z.B. Koziol-Welser, Grundriß I9 479).
Ein solcher Ausnahmsfall ergibt sich aus der Besonderheit des Zollverfahrens, indem neben dem Empfänger dem Spediteur, wenn er als Anmelder auftritt, nicht bloß die Position eines (beauftragten) Vertreters zukommt, sondern vielmehr Parteistellung. Hinsichtlich der Frage der Zollpflicht der vom Spediteur als Anmelder zur Verzollung gestellten, für den Empfänger bestimmten Waren stehen der anmeldende Spediteur und der Empfänger in einer derart verknüpften Beziehung, daß ein unterschiedlicher Ausgang des Zollverfahrens betreffend die Frage der Zollpflicht der Ware etwa dahin, daß die Ware zwar zu verzollen wäre, wenn sie der Empfänger selbst stellte, nicht aber dann, wenn der Spediteur als Anmelder fungierte, nicht denkbar ist. Ein solch unterschiedlicher Ausgang wäre aber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens möglich, wenn der Empfänger wegen eines ihm anzulastenden Verschuldens mit seinem Wiederaufnahmeantrag scheitern müßte, der Spediteur als Anmelder hingegen mit einem von ihm auf Grund seiner Parteistellung erhobenen Wiederaufnahmeantrag mangels eines ihn selbst treffenden Verschuldens und mangels Zurechenbarkeit des Verschuldens des Empfängers an ihn durchdringen könnte. Einen dergestalt denkbaren unterschiedlichen Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens gilt es daher schon deshalb zu vermeiden, weil sonst in entsprechend gelagerten Fällen ein schuldhafter Empfänger dadurch, daß er den meist schuldlosen Spediteur als Wiederaufnahmewerber auftreten läßt, den die Wiederaufnahme ausschließenden Verschuldenstatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b BAO einfach vermeiden könnte.
Dazu kommt, daß eine in bezug auf die Verschuldensfrage unterschiedliche Behandlung der beiden in Rede stehenden Verfahrensparteien auch zu einer Umgehung der Frist des § 303 Abs. 2 BAO führen könnte. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund in Fällen wie dem vorliegenden in aller Regel früher in der Sphäre des Empfängers eintreten wird als in der des Spediteurs. Versäumt nun der Empfänger nach Erkennen der maßgeblichen Tatsache die Frist für den Wiederaufnahmeantrag und wäre sein Verschulden dem Spediteur als Anmelder nicht zuzurechnen, dann wäre es ein Leichtes, die eingetretene Fristversäumung dadurch unschädlich zu machen, daß nicht der Empfänger sondern der schuldlose Spediteur als Wiederaufnahmewerber auftritt, für den die Frist des § 303 Abs. 2 BAO durchaus noch offen sein kann, weil sie für ihn erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem er z.B. durch eine entsprechende Information seitens des Empfänger Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt.
Es ist daher zur Vermeidung einer sonst möglichen, sachlich durch nichts gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen einerseits des Empfängers und andererseits des Anmelders geboten, diese beide Parteien hinsichtlich der Verschuldensfrage so zu behandeln, daß ein allfälliges Verschulden des Empfängers dem Anmelder zuzurechnen ist. Mit Rücksicht darauf, daß hinsichtlich des Verschuldens der Regelung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO die Bestimmung des § 530 Abs. 2 ZPO durchaus vergleichbar ist, sei darauf hingewiesen, daß auch im Bereich der Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage im Zivilprozeß die Auffassung vertreten wird, daß für den Fall des Vorliegens einer sogenannten einheitlichen Streitpartei gemäß § 14 ZPO die Kenntnis eines der mehreren Streitgenossen für und gegen die anderen wirkt (vgl. Fasching, Kommentar IV Anm. 21 letzer Abs. zu § 530 ZPO mit Judikaturnachweisen). Im Zollverfahren haben die beiden Verfahrensparteien Anmelder und Empfänger durchaus eine der einheitlichen Streitpartei gemäß § 14 ZPO insoweit vergleichbare Position, die es bei Anwendung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO rechtfertigt, das Verschulden des Empfängers dem Anmelder zuzurechnen.
Daraus folgt, daß die belangte Behörde dadurch, daß sie der Beschwerdeführerin ein allfälliges Verschulden des Empfängers anlastete, ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.
Es ist daher zu klären, ob vorliegendenfalls ein Verschulden des Empfängers gegeben war, wobei davon auszugehen ist, daß die Schuldform der Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0021 u.a.).
Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang durchaus zuzustimmen, daß dem Empfänger allein schon deshalb ein begründeter Schuldvorwurf zu machen ist, weil er bereits auf Grund der aus der Etikette des Körperpflegemittels Credo Roll-on "Romance" ersichtlichen Bezeichnung Phenoxyäthanol (welcher Umstand in der Beschwerde nicht bestritten wird) Zweifel hinsichtlich der Frage des Alkoholgehaltes bekommen und daher eine entsprechende Untersuchung der Ware hätte veranlassen müssen. Indem der Empfänger dies ganz offensichtlich unterlassen hat, hat er insoweit in eigenen Angelegenheiten sorglos gehandelt, was ihm im Zusammenhang mit § 303 Abs. 1 lit. b BAO zum Nachteil gereichen muß.
Zur Frage der im Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes erhobenen Rüge, es lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme vor (welches Argument die Beschwerde gar nicht mehr enthält), ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, daß einer Partei nach ständiger hg. Judikatur kein subjektives Recht darauf zusteht, daß die Behörde von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO Gebrauch macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0099 sowie Stoll BAO-Handbuch 727 mwN).
Da sich der angefochtene Bescheid sohin im Ergebnis als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.