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VwGH vom 26.07.2005, 2002/14/0009

VwGH vom 26.07.2005, 2002/14/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der S in K, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , GZ RV- 107.95/1-7/1995, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 bis 1992 sowie Einkommensteuer 1989 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Sohn Herwig S. errichteten mit Notariatsakt vom die J. Holding GmbH. Vom gesamten Stammkapital in Höhe von 4 Mio. S wurden 50 % von der Beschwerdeführerin und jeweils 25 % von ihrem Ehemann und ihrem Sohn Herwig übernommen.

Mit Notariatsakt vom trat die Beschwerdeführerin von ihrer Stammeinlage an der J. Holding GmbH in Höhe von 2 Mio. S die Hälfte, somit eine Stammeinlage von 25 %, unentgeltlich ihrem Sohn Johann S. jun. ab.

Mit Notariatsakt vom traten die vier bisher zu je 25 % beteiligten Gesellschafter jeweils 18,5 % Prozent des Stammkapitals (eine Stammeinlage von jeweils 740.000 S) an die S. GmbH ab, sodass die S. GmbH insgesamt einen Anteil am Stammkapital in Höhe von 74 % erwarb. Als Abtretungspreis wurde je abtretenden Gesellschafter ein Betrag von 7,4 Mio. S (insgesamt somit 29,6 Mio. S) vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass der Abtretungspreis in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen und die offene Schuld in näher bestimmter Weise zu verzinsen sei, wobei Regelungen zur Erhaltung der Wertbeständigkeit des Abtretungspreises getroffen wurden.

Ebenfalls mit Notariatsvertrag vom trat jeder der bis zu diesem Zeitpunkt zu je 25 % an der J. Holding GmbH beteiligten vier Gesellschafter jeweils 0,5 % des Stammkapitals an Waltraud S., Christa W. und Gerlinde S. (Töchter und Schwiegertochter der Beschwerdeführerin) ab, sodass jede der Letztgenannten insgesamt 2 % des Stammkapitals der J. Holding GmbH (somit 80.000 S Stammeinlage) erwarb. Es wurde vereinbart, dass jeder der drei Annehmenden an jeden der vier abtretenden Gesellschafter einen Abtretungspreis von 200.000 S in drei gleichen Jahresraten leistet. Eine Verzinsung oder Sicherstellung des Abtretungspreises wurde nicht vereinbart, wohl aber die Wertbeständigkeit des Abtretungspreises.

In den Einkommensteuererklärungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 1989 bis 1992 haben diese Abtretungen von Gesellschaftsanteilen nur insoweit Niederschlag gefunden, als in Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 1990 bis 1992 unter den "Zinseinkünften" bzw. "Einkünften aus Kapitalvermögen" die Position "Wertsicherung Abtretungsforderung S. GmbH" und der jeweilige Betrag aufscheinen.

Mit Vorhalt vom nahm das Finanzamt Bezug auf die ihm bekannt gewordenen Anteilsabtretungen und forderte die Beschwerdeführerin auf zu erläutern, warum in den Einkommensteuererklärungen der betreffenden Jahre keine Einkünfte gemäß § 31 EStG ausgewiesen worden seien, und dies nunmehr nachzuholen.

In ihrer Vorhaltsbeantwortung entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie niemals zu mehr als 25 % an der J. Holding GmbH beteiligt gewesen sei, weil sie von ihrem Anteil (in Höhe von 50 %) 25 % treuhändig für ihren damals noch minderjährigen Sohn Johann S. jun. gehalten habe. Dieser Anteil sei als "eine mittelbare Beteiligung des Johann S. jun."

anzusehen. In einem beigelegten Schreiben des Notars Dr. A. wurde bestätigt, dass bei der Gründung der J. Holding GmbH vorgesehen gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin den für Johann S. jun. " bereits fix vorgesehenen Geschäftsanteil von 1 Mio. S" wegen dessen Minderjährigkeit treuhändig für ihn übernehmen solle. Um ihm eine "unmittelbare Gesellschafterbeteiligung" zu ermöglichen, sei zum frühest möglichen Zeitpunkt die Volljährigkeitserklärung des Sohnes beantragt worden.

Im Akt findet sich weiters eine Stellungnahme der mit der abgabenbehördlichen Prüfung der J. Holding GmbH befassten Prüfungsabteilung, in der ausgeführt wird, dass für eine Treuhänderstellung der Beschwerdeführerin keine Beweise vorlägen. Im Gründungsvertrag und in der Gründungsversammlung der J. Holding GmbH schienen nur die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie ihr Sohn Herwig S. als Gesellschafter auf. Einen Hinweis auf das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses gebe es nicht. Auch in der Volljährigkeitserklärung werde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (erst) beabsichtige, 25 % der Anteile an ihren minderjährigen Sohn abzutreten. Würde Johann S. jun. bereits Eigentümer gewesen sein, hätte es in weiterer Folge nicht des Abschlusses eines Schenkungsvertrages, sondern nur einer Aufkündigung des Treuhandvertrages bedurft. Weiters wurde auf die Bestimmung des § 154 Abs. 3 ABGB hingewiesen, wonach minderjährige Personen nur mit Zustimmung des Gerichtes Gesellschafter einer GmbH werden dürfen. Eine solche Zustimmung liege ebenso wenig vor, wie ein schriftlicher Vertrag über das behauptete Treuhandverhältnis. Darüber hinaus würde sich auch die Frage stellen, woher der minderjährige Sohn überhaupt die Mittel zum Erwerb des Gesellschaftsanteils habe.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Vertragserrichter Notar Dr. A. um Mitteilung, worauf sich seine Bestätigung zum Vorliegen eines Treuhandverhältnisses gründe.

In Beantwortung des Vorhaltes erklärte der Notar, dass weder der Gesellschaftsvertrag noch ein schriftlicher Treuhandvertrag mit dem minderjährigen Johann S. jun. errichtet worden, aber die mündlichen Vereinbarungen dahin gegangen seien, dass die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin den für den jüngeren Sohn vorgesehenen Geschäftsanteil übernimmt und ihn an den Sohn nach Erreichen der Volljährigkeit abtritt.

Die Beschwerdeführerin erläuterte über entsprechende Nachfrage des Finanzamtes, dass Johann S. jun. im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung nicht über die entsprechenden Mittel zum Erwerb der Gesellschaftsanteile verfügt habe, weshalb sie selbst den Geldbetrag für ihren Sohn aufgebracht habe.

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1989 bis 1992 wieder auf und erließ neue Sachbescheide, in denen der Beschwerdeführerin Einkünfte aus der Veräußerung ihrer wesentlichen Beteiligung an der J. Holding GmbH zugerechnet wurden. Die Beschwerdeführerin habe für ihre veräußerten Geschäftsanteile im Nominale von insgesamt 800.000 S im Laufe der Jahre 1988 bis 1992 einen Gesamtbetrag von 7,217.000 S vereinnahmt, welcher unter Berücksichtigung des anteiligen Freibetrages von 20.000 S und der Anschaffungskosten von 800.000 S steuerpflichtig nach Maßgabe des über den Streitzeitraum erfolgten Zuflusses sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung sowohl gegen die Wiederaufnahme der Verfahren als auch gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1992. Neue Tatsachen seien nicht hervorgekommen, weil in den Jahresabschlüssen der J. Holding GmbH die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse offen gelegt worden seien. Auch in den Jahresabschlüssen der S. GmbH seien die Abtretungsforderungen der Gesellschafter offen ausgewiesen worden, sodass dem Finanzamt die genauen Beteiligungsverhältnisse an der J. Holding GmbH und der S. GmbH und die Zuflüsse aus der Veräußerung der Beteiligungen "von Beginn an und jederzeit ausreichend bekannt" gewesen seien. Zudem seien sämtliche zu Grunde liegenden Abtretungsverträge der Finanzbehörde stets rechtzeitig angezeigt worden.

In der Sache selbst wiederholte die Beschwerdeführerin ihre schon im Vorhalteverfahren vorgebrachten Einwendungen zum Vorliegen eines Treuhandverhältnisses. Für die steuerliche Beurteilung sei nicht entscheidend, ob ein schriftlicher oder nur ein mündlicher Treuhandvertrag geschlossen worden sei. Abzustellen sei vielmehr auf das sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergebende Gesamtbild. Eine "eindeutige und klare Offenlegung dieses Treuhandverhältnisses" gegenüber der Finanzbehörde sei nur deswegen nicht schon im Jahre 1985 erfolgt, weil das Treuhandverhältnis infolge der rasch erfolgten Volljährigkeitserklärung nur von sehr kurzer zeitlicher Dauer gewesen sei. Auch der Umstand, dass zeitgleich mit der Gesellschaftsgründung der Antrag auf Volljährigkeitserklärung bei Gericht eingebracht worden sei, und mit der Volljährigkeitserklärung die treuhändig gehaltenen Anteile von der Beschwerdeführerin an den Sohn übertragen worden seien, zeige, dass schon bei der Gesellschaftsgründung ein entsprechender Wille aller Beteiligten vorhanden gewesen sei. Das Gesellschaftskonzept habe darin bestanden, beide Söhne der Beschwerdeführerin im gleichen Ausmaß an der GmbH zu beteiligen und sie solcherart gleichermaßen in die Geschäftsführung einzubinden. Vor diesem Hintergrund sei Johann S. jun. als wirtschaftlicher Eigentümer des in Rede stehenden GmbH-Anteils anzusehen.

Nach weiteren Vorhalten, Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Berufung hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren aller Jahre sowie hinsichtlich Einkommensteuer 1989 als unbegründet abgewiesen. Für die Jahre 1990 bis 1992 wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Wertsicherungsbeträge (Zinszahlungen) bisher bereits als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt hatte und daher insoweit eine doppelte Erfassung im Rahmen der erstinstanzlichen Einkommensteuerfestsetzung von der Beschwerdeführerin zu Recht eingewendet worden sei.

Im eigentlichen Streitpunkt, dem Ansatz sonstiger Einkünfte aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung, schloss sich die belangte Behörde hingegen der Ansicht des Finanzamtes ebenso an wie in der Frage des Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen. Zum letzteren Punkt verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens, gegenständlich also der Einkommensteuerverfahren der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei. Dass in den Körperschaftsteuerverfahren der J. Holding GmbH bzw. der S. GmbH die wesentlichen Sachverhaltselemente (Ausmaß der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der J. Holding GmbH, Anteilsabtretung an den Sohn, Abtretung von Anteilen an die S. GmbH bzw. an die Töchter der Beschwerdeführerin sowie die Zuflüsse aus der Veräußerung der Anteile) bekannt gegeben worden seien, wie der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Einzelnen dargestellt habe, stehe daher der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren nicht entgegen. Die an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übermittelten Abtretungsverträge stellten im Einkommensteuerverfahren neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel dar. Erst anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der J. Holding GmbH sei eine Sachverhaltsdarstellung (datierend vom ) dem für die Einkommensteuerfestsetzung der Beschwerdeführerin zuständigen Finanzamt zugegangen. Die genauen Zuflüsse in den jeweiligen Jahren seien dem Finanzamt überhaupt erst mit der Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom bekannt gegeben. Solcherart sei die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1992, die vom , , , und datierten, jedenfalls zulässig gewesen.

Zum behaupteten Treuhandverhältnis wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass eine obligatorische Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den strittigen Geschäftsanteil für den im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung noch minderjährigen Sohn zu erwerben, nicht habe festgestellt werden können. Ein Kollisionskurator sei nicht bestellt worden. Der strittige Treuhandvertrag sei nach außen in keiner Weise in Erscheinung getreten. In der Körperschaftsteuererklärung der J. Holding GmbH für 1985 sei vielmehr die Beschwerdeführerin mit einem Geschäftsanteil von 50 % angeführt. Lediglich im Innenverhältnis werde das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses behauptet, ohne aber auch nur ansatzweise Regelungen ins Treffen führen zu können, welche das Wesen von Treuhandvereinbarungen ausmachten. Insbesondere fehlten jegliche Regelungen, wie der minderjährige Sohn als Treugeber sein obligatorisches Recht ausüben und die Beschwerdeführerin als Treuhänderin dazu hätte verpflichten können, das ihr übertragene Recht in seinem Interesse auszuüben. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum vom bis wirtschaftlicher Eigentümer des strittigen Gesellschaftsanteils gewesen wäre. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe zwar in seiner Eingabe vom den Versuch unternommen, Beweise für eine faktische Gesellschafterstellung des minderjährigen Sohnes vorzulegen, doch sei dieser Versuch nicht gelungen. Die handschriftliche Notiz des Vertreters vom über die Absicht der Gründung einer neuen GmbH durch die Familie S. mit einem Nennkapital von vier mal 1,250.000 S zeige ebenso wenig eine faktische Gesellschafterstellung des Johann S. jun. auf wie das Unternehmensbewertungsgutachten vom Mai 1985, in dem von der familienpolitischen Zielsetzung der Gesellschaftsgründung zu lesen sei. Die Absicht, den Sohn bei Erreichen der Volljährigkeit an der GmbH zu beteiligen, stehe ohnedies außer Streit. Den Umlaufbeschluss betreffend die Genehmigung des ersten Jahresabschlusses der J. Holding GmbH für das Rumpfwirtschaftsjahr 1985 habe der Sohn erst am unterschrieben, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits fast ein Jahr auch zivilrechtlich Gesellschafter der GmbH gewesen sei. Im Übrigen sprächen alle Unterlagen dagegen, dass Johann S. jun. im Zeitraum vom 7. Mai bis faktischer Gesellschafter gewesen sei. Er werde weder in der Körperschaftssteuererklärung der GmbH für 1985 (Bilanzstichtag ) als solcher geführt noch habe er an der Gründungsversammlung vom teilgenommen und an der Geschäftsführerbestellung mitgewirkt. Die Einbindung des Sohnes in die Standortsuche nach dem Großbrand stelle keinen Beweis für eine faktische Gesellschafterstellung dar, weil auch ein Nicht-Gesellschafter oder zukünftiger Gesellschafter in derartige Entscheidungsprozesse einbezogen werden könne. Mangels Erheblichkeit der unter Beweis zu stellenden Tatsache habe die belangte Behörde auch dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des ehemaligen Bürgermeisters sowie der anderen Gesellschafter als Zeugen für die Beteiligung des Sohnes an der Suche nach einem neuen Betriebsstandort nicht entsprochen. Letztlich würde die Anerkennung einer faktischen Gesellschafterstellung auch die Negierung der am erfolgten Anteilsschenkung erfordern und müsste davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Schenkung bereits am erfolgt sei, wofür es ebenfalls keine Anhaltspunkte gebe.

Zusammenfassend stelle sich der Sachverhalt für die belangte Behörde so dar, dass die Gründungsgesellschafter der J. Holding GmbH den zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung noch minderjährigen Johann S. jun. von Anfang an beteiligen wollten, davon aber abgesehen hätten, weil dies die Bestellung eines Kollisionskurators erfordert hätte. Da man ohnedies bis zur Volljährigkeitserklärung habe warten können und wollen, habe die Beschwerdeführerin zunächst Anteile im Ausmaß von 50 % im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen, ohne gegenüber ihrem Sohn in irgendeiner Weise rechtlich oder faktisch gebunden zu sein.

Damit habe man die rechtlichen Folgen des § 31 EStG 1972 in Kauf genommen. Nach dieser Bestimmung gehörten die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital zu mehr als 25 % beteiligt gewesen sei, zu den sonstigen Einkünften. Auf die Dauer der Beteiligung zu mehr als 25 % komme es nicht an.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen darin überein, dass im Beschwerdefall noch die Bestimmung des § 31 EStG 1972 zur Anwendung kommt, weil - ungeachtet des erst in den Streitjahren 1989 bis 1992 erfolgten Zufließens der Einkünfte - der Steuertatbestand der Anteilsveräußerung bereits im Jahr 1988 verwirklicht wurde (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 120, Tz. 1).

Nach § 31 Abs. 1 EStG 1972 gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 v.H. beteiligt war und der veräußerte Anteil 1 v.H. des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft übersteigt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1972 mit dem Vorbringen, bereits vor Gründung der J. Holding GmbH sei geplant gewesen, eine Gesellschaft mit vier zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern zu gründen. Lediglich "aus Gründen der Minderjährigkeit von Johann S. jun." sei "der Einfachheit halber der für ihn vorgesehene Geschäftsanteil in Höhe von 25 % vorübergehend zivilrechtlich" von der Beschwerdeführerin übernommen worden. Die vor Gründung der Gesellschaft "zum Ausdruck gebrachten Absichten" seien schließlich durch die am erfolgte "Gleichschaltung von zivilrechtlichem und wirtschaftlichen Eigentum bestätigt" worden. Für die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes sei nach näher angeführter Literatur das wirtschaftliche Eigentum maßgebend. Die Beschwerdeführerin sei zwar bis zum zivilrechtlich zu 50 % Gesellschafterin der J. Holding GmbH gewesen, wirtschaftlich jedoch nur zu 25 %. Die von Anfang an gegebene Gesellschafterstellung des Johann S. jun. sei der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren dargelegt worden, indem darauf hingewiesen worden sei, dass Johann S. jun. in den Entscheidungsprozess "rund um den (am stattgefundenen) Großbrand" als Gesellschafter eingebunden gewesen sei. Für das wirtschaftliche Eigentum des Johann S. jun. spreche weiters, dass die am erfolgte Anteilsabtretung an ihn unentgeltlich erfolgt sei. Dadurch sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern Johann S. jun. in den Genuss der zwischen Gesellschaftsgründung und Anteilsabtretung eingetretenen Wertsteigerungen der Gesellschaftsanteile gekommen. Es sei der belangten Behörde als grober Verfahrensmangel anzulasten, dass sie nicht von Amts wegen weitere Beweise zur Frage eingeholt habe, wer als "faktischer Gesellschafter die Herrschaft über die strittigen Gesellschaftsanteile gleich einem Eigentümer ausgeübt" habe. Auch wären jedenfalls die beantragten Zeugen zu vernehmen gewesen. Die vorgelegten "Absichtserklärungen" und das Unternehmensbewertungsgutachten mögen zwar für sich alleine keinen ausreichenden Beweis für das wirtschaftliche Eigentum des Sohnes darstellen, in ihrer Gesamtheit betrachtet hätten sie die belangte Behörde aber dazu veranlassen müssen, den Beweis der faktischen Gesellschafterstellung des Sohnes vor dem Hintergrund der "Verfahrensgrundsätze des § 115 Abs. 3 BAO" als erbracht anzusehen. Da keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die anders lautende Bescheide hätten herbeiführen können, sei auch die Wiederaufnahme der Verfahren zu Unrecht erfolgt.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer, auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0151).

Ein derartiges Auseinanderklaffen zwischen (zivilrechtlicher) Eigentümerstellung und der faktischen Ausübung der Befugnisse, welche Inhalt des Eigentumsrechtes sind, ist im Beschwerdefall nicht aufgezeigt worden. In erster Linie fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine das behauptete wirtschaftliche Eigentum des Sohnes begründende rechtswirksame Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (damals) noch minderjährigen Sohn. Der Umstand allein, dass ein Wirtschaftsgut einer anderen Person zu einem späteren Zeitpunkt übertragen werden soll, lässt die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim zivilrechtlichen Eigentümer unberührt und führt nicht zu einem Auseinanderfallen von wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentum. Dass die faktische Herrschaftsgewalt über den strittigen Geschäftsanteil schon vor der Anteilsabtretung nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gelegen war, ist im Beschwerdefall nicht hervorgekommen. Das einzige in diesem Sinne zu verstehende Vorbringen, die tatsächliche Teilnahme des minderjährigen Sohnes an der Suche nach einem neuen Standort für den durch einen Großbrand zerstörten Betrieb, lässt nicht auf das Vorliegen eigentümerähnlicher Machtbefugnisse des Sohnes schließen. Vielmehr ist es Ausfluss des Eigentumsrechtes, andere Personen - etwa auf Grund deren Sachkunde oder aus Gründen persönlicher Verbundenheit mit ihnen - bei der Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes beizuziehen. Insbesondere können Kinder nicht schon deshalb als wirtschaftliche Eigentümer der von ihren Eltern angeschafften Wirtschaftsgüter angesehen werden, weil sie im Hinblick auf eine beabsichtigte Rechtsnachfolge in Verwaltungsentscheidungen ihrer Eltern miteingebunden werden. Solcherart hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, den Bürgermeister des betroffenen Ortes zur Frage zu vernehmen, ob der Sohn an der Suche nach einem neuen Betriebsstandort mitgewirkt hat, zu Recht als unerheblich beurteilt. Ein Antrag auf Vernehmung des Sohnes wurde im Verwaltungsverfahren konkret (in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist nur von der Zeugeneinvernahme der "anderen Gesellschafter" die Rede) nicht gestellt. Im Übrigen ist auch der Beschwerde kein Sachvorbringen zu entnehmen, das durch Vernehmung des Sohnes erwiesen, der Berufung zum Erfolg hätte verhelfen können.

Der Beschwerdeführerin ist auch nicht darin beizupflichten, dass die bei Eintritt der Volljährigkeit tatsächlich erfolgte unentgeltliche Übertragung des 25 %igen Gesellschaftsanteils ein schon vor der Abtretung bestehendes wirtschaftliches Eigentum des Sohnes am Gesellschaftsanteil aufzeige. Die Schenkung der GmbH-Anteile stellte die Verfügung der Beschwerdeführerin über ihr Eigentum dar; dies auch dann, wenn die bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgte Beteiligung des Sohnes Teil eines von vornherein bestehenden Unternehmenskonzeptes war. Ob die Beschwerdeführerin aus dem unentgeltlich übertragenen Geschäftsanteil (jemals) einen Vorteil gezogen hat oder nicht, ist nicht entscheidend, weil es dem Eigentümer auch unbenommen ist, den (ohnedies lediglich in einer behaupteten Wertsteigerung des Geschäftsanteils gelegenen) Nutzen aus einem Wirtschaftsgut einem anderen, etwa einem Familienmitglied, unentgeltlich zu überlassen.

Anders als im Verwaltungsverfahren bekämpft die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren ausschließlich mit dem Vorbringen, die (erstinstanzlichen) Wiederaufnahmebescheide seien nicht hinreichend begründet und die als neu hervorgekommen gewerteten Tatsachen nicht geeignet, anders lautende Bescheide herbei zu führen. Dass das Vorliegen einer (ehemals) wesentlichen Beteiligung der Beschwerdeführerin an der J. Holding GmbH für die zuständige Stelle des Finanzamtes im Verfahren betreffend Einkommensteuer neu hervorgekommen und dieser Umstand geeignet ist, anders lautende - nämlich Einkünfte im Sinn des § 31 EStG 1972 mitumfassende - Bescheide herbeizuführen, war entgegen dem Beschwerdevorbringen auch schon der Begründung der erstinstanzlichen Wiederaufnahmebescheide zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage war das Hervorkommen einer anfänglich 50 %igen Beteiligung der Beschwerdeführerin an der J. Holding GmbH zweifellos geeignet, anders lautende Bescheide herbeizuführen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am