VwGH vom 18.09.2000, 98/17/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-20/3951/2-1997, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und als die gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin G GmbH der am ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Aufforderung nicht entsprochen zu haben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem die Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem näher bezeichneten Kennzeichen am in der Zeit von 16.41 Uhr bis 16.59 Uhr zur Verwendung überlassen habe, welches im genannten Zeitraum in Salzburg in einer näher bezeichneten Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg verletzt und wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs und brachte vor, sie werde im Berufungsverfahren entsprechende Urkunden vorlegen, aus denen hervorgehe, dass sie die Lenkerauskunft richtig erteilt habe, lediglich möglicherweise ein Hör- bzw. Schreibfehler in der korrekten Bezeichnung vorliege, welcher von Seiten der von der Beschwerdeführerin zur Lenkerauskunft benannten Person bzw. Gesellschaft anscheinend dazu benützt worden sei, zu behaupten, dass es diese Gesellschaft nicht gäbe. Bei Wahrung eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs wäre es jedoch der Beschwerdeführerin möglich gewesen, diesen missverständlichen Sachverhalt aufzuklären.
Mit dem Erkenntnis vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich. Dies mit der Begründung, die G GmbH sei mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg schriftlich aufgefordert worden, bekannt zu geben, wem das näher bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug am in der fraglichen Zeit zur Verwendung überlassen worden sei. Darüber hinaus erging die Aufforderung, jene Person bekannt zu geben, die gemäß § 9 VStG zur Vertretung dieser GmbH nach außen berufen sei. Der schriftlichen Aufforderung sei ein Erhebungsblatt mit der Bitte angeschlossen worden, dieses vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens an den Magistrat Salzburg zurückzusenden. Für den Fall, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen werde, sei die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen das zur Vertretung der GmbH berufene Organ angedroht worden. Von der Beschwerdeführerin sei das Erhebungsblatt fristgerecht rückübermittelt worden, wobei jedoch die Rubrik, in der danach gefragt worden sei, wem das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen worden sei, unausgefüllt geblieben sei. In der Rubrik, in der nach der vertretungsbefugten Person im Sinne des § 9 VStG gefragt worden sei, sei Folgendes bekannt gegeben worden:
"Die Daten jener Person, die im Sinne der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG in der Lage ist, eine Lenkerauskunft zu erteilen:
Firma J AG
CH M"
Die belangte Behörde habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens an die J AG in M eine Lenkeranfrage gerichtet, die von Herrn R dahingehend beantwortet worden sei, dass die Gesellschaft nicht existiere.
Es sei somit festzustellen, dass die Zulassungsbesitzerin durch die bloße Mitteilung, die J AG sei in der Lage, die Lenkerauskunft zu erteilen, der in § 7 Abs. 4 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg normierten Verpflichtung eindeutig nicht entsprochen habe. Der objektive Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung sei somit erfüllt gewesen. Da die erteilte Auskunft bereits inhaltlich den gesetzmäßigen Erfordernissen nicht entsprochen habe, sei auf die Frage, ob die angegebene Person existiere, nicht weiter einzugehen, weshalb auch diesbezüglich angebotene Beweismittel ohne Relevanz geblieben seien. An Verschulden sei der Beschwerdeführerin auf Grund der klaren und unmissverständlichen Formulierung des Auskunftsbegehrens zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 19/98-8, ab und legte die im verfassungsgerichtlichen Verfahren dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor. In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Landeshauptstadt Salzburg ist Gemeinde und zugleich politischer Bezirk. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen (§ 1 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht).
Das Straferkenntnis vom wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde erlassen. Wenn die Beschwerde vorbringt, das Straferkenntnis erster Instanz sei durch das Parkgebührenamt der Landeshauptstadt Salzburg erlassen worden und das Verwaltungsstrafverfahren sei rechtswidrig im "eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde" durchgeführt worden, dann verkennt sie völlig den Behördenaufbau in der Stadt und im Land Salzburg. Es handelt sich im Beschwerdefall um ein Strafverfahren und nicht um ein Verwaltungsverfahren im "eigenen" oder "übertragenen" Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg war als Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des Straferkenntnisses zuständig.
Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Der Bürgermeister konnte die Erhebungen vor der Erlassung des Straferkenntnisses - dieses ist, was die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verkennen scheint, ein Bescheid - daher vom "Parkgebührenamt", einer Verwaltungseinheit des Magistrates, führen lassen.
Die belangte Behörde hat wie im wiedergegebenen angefochtenen Bescheid dargestellt wurde, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Feststellungen über die Verwirklichung des Tatbestandes getroffen. Weiters fand - wie aus der Wiedergabe des Straferkenntnisses und des angefochtenen Bescheides ersichtlich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Auswechslung der Tat statt. Der Tatvorwurf des Straferkenntnisses wurde durch den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Lenkeranfrage keine Person genannt, der sie das Fahrzeug zur Verwendung überlassen hatte, aber angegeben, dass eine Aktiengesellschaft in der Schweiz in der Lage sei, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Nach einer Mitteilung aus der Schweiz soll die von der Beschwerdeführerin genannte Aktiengesellschaft in dem angegebenen Ort nicht existieren. Die belangte Behörde stellte auf Grund dieses Sachverhaltes fest, dass die Beschwerdeführerin durch die bloße Mitteilung, die J AG sei in der Lage die Lenkerauskunft zu erteilen, der in § 7 Abs. 4 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg normierten Verpflichtung nicht entsprochen habe.
In der Beschwerde wird nun die Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gerügt. Die Beschwerdeführerin hat - wie es ihre Verpflichtung gewesen wäre - keine individuelle natürliche Person in der Lenkerauskunft genannt, der sie das Kraftfahrzeug überlassen hatte, oder die Auskunft darüber geben hätte können. Schon damit war die Auskunftspflichtverletzung gegeben. Weiterer Ermittlungen bedurft es daher nicht mehr und allfällige Ermittlungsergebnisse waren der Beschwerdeführerin auch gar nicht vorzuhalten. Überdies ermangelt der Beschwerde die Dartuung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels durch konkretes Vorbringen.
Wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, dann kann nach § 51e Abs. 3 VStG 1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 eine Verhandlung unterbleiben, es sei denn, dass eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt. Den Parteien ist eine von einer anderen Partei erhobene Berufung unter Hinweis auf diese Rechtsfolge mitzuteilen. Vor Erlassung des Bescheides ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu geben.
Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verlangt und die verhängte Geldstrafe betrug S 700,--. Auch wenn nach ihren Behauptungen die Beschwerdeführerin Unklarheiten über die Verpflichtung zur Durchführung der mündlichen Verhandlung im Gesetzestext sieht, ist im Beschwerdefall eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben; die Behörde konnte nur vom insoweit klaren Gesetzestext ausgehen.
Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist nach § 7 Abs. 4 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 idF LGBl. Nr. 67/1990, verpflichtet, darüber auf Verlangen den zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen, wenn dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stelle diese Bestimmung eindeutig darauf ab, dass die Lenkerauskunft durch die Behörde nur dann begehrt werden könne, wenn der Tatbestand des Unterbleibens der Entrichtung der erforderlichen Höhe der Parkgebühr verwirklicht sei und stelle nicht darauf ab, ob ein Verdacht bestehe, die Parkgebühr sei nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet worden. So lange daher durch ein Ermittlungsverfahren nicht rechtskräftig festgestellt sei, dass das Fahrzeug ohne Entrichtung der entsprechenden Parkgebühr tatsächlich geparkt gewesen sei, könne die Beschwerdeführerin nicht dazu angehalten werden, die Lenkerauskunft zu erteilen, und vor rechtskräftiger Feststellung dieses Sachverhaltes, ob die Parkgebühr tatsächlich nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet worden sei, auch keine Verwaltungsübertretung dieser Bestimmung des § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes der Stadt Salzburg begehen.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung, das Fahrzeug sei ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt worden, nicht Voraussetzung der Verpflichtung zur Auskunft ist. Vielmehr genügt, dass ein Erhebungsorgan ein abgestelltes Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne entsprechende Entrichtung der Parkgebühr feststellt. Gerade die Auskunftspflicht dient der Feststellung der Person, die das Fahrzeug ohne entsprechende Entrichtung der Parkgebühr abgestellt hat. Ob eine Nichtentrichtung vorliegt, die Nichtentrichtung der Parkgebühr letztlich vorzuwerfen ist und im Falle der Nichtentrichtung der Parkgebühr auch eine Verwaltungsübertretung vorliegt, bleibt dem anschließend durchzuführenden Strafverfahren vorbehalten. Die Beschwerdeführerin hatte daher die Lenkerauskunft zu erteilen, wenn von der Behörde wegen Nichtentrichtung der erforderlichen Parkgebühr eine "Lenkeranfrage" ergangen ist, unabhängig davon, ob ein rechtswidriges und vorwerfbares Verhalten des Zulassungsbesitzers oder der Person vorlag, der das Fahrzeug überlassen worden ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt hat.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat keinen Verhandlungsantrag vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gestellt und die vor diesem Senat versäumte Verhandlung könnte und dürfte vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachgeholt werden, steht diesem Gerichtshof doch nur eine nachprüfende Kontrolle zu.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am