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VwGH vom 09.09.1996, 96/10/0084

VwGH vom 09.09.1996, 96/10/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Gemeinde Kappel am Krappfeld, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Ro-215/1/1995, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom wurde dem Wasserverband Klagenfurt-St. Veit/Glan gemäß den §§ 10 und 12 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (NSchG), die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Wassergewinnung aus bestimmten, auf dem Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde gelegenen Grundstücken zum Zweck des Betriebes eines Wasserwerkes unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Die Begründung des Bescheides enthält eine nähere Beschreibung des auf den Grundstücken gelegenen Feuchtgebietes. Im Bereich dieses Feuchtgebietes sei mit einer Verringerung der offenen Wasserfläche und dem Verschwinden von Feuchtgebietstypen infolge einer Absenkung des Grundwasserspiegels zu rechnen. Es überwiege jedoch das öffentliche Interesse an der Trinkwasserversorgung.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde Berufung mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß der Antrag abgewiesen werde. Die Berufung macht Mängel des Ermittlungsverfahrens geltend; weiters wird gerügt, daß der bekämpfte Bescheid, der lediglich eine Ausnahmebewilligung für den Eingriff in das Feuchtgebiet darstelle, außer acht lasse, daß die gesamte Anlage, die ohne bauliche Einrichtungen nicht denkbar sei, bewilligungsbedürftig wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mangels Parteistellung zurück. Begründend wurde dargelegt, mit dem bekämpften Bescheid werde gemäß § 10 Abs. 3 NSchG eine Ausnahme vom Verbot des Eingriffes in Feuchtgebiete gemäß § 8 leg. cit. erteilt. Eine bauliche Einrichtung bzw. ein Gebäude, etwa ein Pumpenhaus, seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die auf die Geltendmachung mangelnder Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan beschränkte Parteistellung der Gemeinde im Sinne des § 53 Abs. 2 NSchG komme in einem Verfahren, dem der Tatbestand des Schutzes der Feuchtgebiete nach § 8 NSchG zugrunde liege, nicht zum Tragen.

Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Kärnten gemäß den §§ 9, 10 Abs. 2, 12, 32 Abs. 2 lit. a, 99 Abs. 1 lit. c und d und 111 Wasserrechtsgesetz dem Wasserverband Klagenfurt-St. Veit/Glan die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Brunnenanlage mit angeschlossenem Hochbehälter und einer Grundwasserentnahme von 130 l pro Sekunde sowie die Errichtung einer Entleerungsleitung gemäß dem einen Bescheidbestandteil bildenden Projekt. Das Projekt erstreckt sich auf Grundstücke, die Gegenstand der oben erwähnten naturschutzbehördlichen Bewilligung sind.

Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom erhob die beschwerdeführende Gemeinde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Diese wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom , B 920/95, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die Parteistellung der Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet das bewilligungsbedürftige Vorhaben ausgeführt werden solle, ergebe sich schon aus dem mit § 53 Abs. 2 NSchG eingeräumten Anhörungsrecht. Unter den Interpretationsgesichtspunkten des Kärntner Umweltverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1986, sei die Auslegung angezeigt, daß das Anhörungsrecht des Schutzes durch eine individuelle Rechtsmittelbefugnis bedürfe. Die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde ergebe sich weiters aus § 53 Abs. 2 letzter Satz NSchG in Verbindung mit § 19 Gemeindeplanungsgesetz 1995. Danach dürften in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur ausgesprochen werden, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß § 5 Abs. 7 Gemeindeplanungsgesetz 1995 dürften "nicht funktional mit der Wasserversorgungsanlage einheitliche bauliche Anlagen nicht im Grünland vorgesehen" werden. Mit dem vorliegenden Projekt sei nicht um die Bewilligung eines Pumpenhauses angesucht worden; dieses stelle somit offenkundig keine funktionale Einheit mit der übrigen Wasserversorgungsanlage dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 53 Abs. 2 erster Satz NSchG sind die Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, im Verfahren zu hören.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu Vorschriften, die ein Anhörungsrecht einräumen, die Auffassung, daß daraus kein Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes, insbesondere ein Unterbleiben einer naturschutzbehördlichen Genehmigung, abgeleitet werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 94/10/0170, und vom , Zl. 95/10/0071). Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der beschwerdeführenden Gemeinde im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; die Beschwerde macht auch nicht geltend, daß die Gemeinde in ihrem Recht auf Anhörung verletzt worden wäre. Nach dem Gesagten kann aber - gestützt auf das Anhörungsrecht - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen, die Parteistellung verneinenden Bescheides nicht mit der Behauptung einer Verletzung im Recht auf ein Unterbleiben der naturschutzbehördlchen Bewilligung aufgezeigt werden.

Nach § 53 Abs. 2 zweiter Satz NSchG werden für Gemeinden hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, subjektive öffentliche Rechte begründet.

Das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wurde mit Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 23, als "Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GPlG 1995" wiederverlautbart. Der in § 53 Abs. 2 zweiter Satz NSchG bezogenen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 51, entspricht § 19 Abs. 1 K-GPlG. Danach sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Aus den zitierten Vorschriften resultiert ein subjektiv-öffentliches Recht der in § 53 Abs. 2 erster Satz NSchG genannten Gemeinde auf Beachtung der Regelungen des Flächenwidmungsplanes durch die Naturschutzbehörde. Daraus folgt die auf die Beachtung der Regelungen des Flächenwidmungsplanes bezogene Parteistellung der Gemeinde in Verfahren über die (in Landesgesetzen vorgesehene) Bewilligung solcher raumbeeinflussenden Maßnahmen, in denen ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan in Betracht kommt. Letzteres setzt voraus, daß Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ein Vorhaben ist, das seiner Art nach einer Regelung des Flächenwidmungsplanes unterliegt; denn nur dann kann ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Sinne des Gesetzes entstehen.

Ein solches Vorhaben war hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Mit dem Bescheid der BH wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine - den Schutz der Feuchtgebiete im Sinne des § 8 NSchG berührende - Entnahme von Wasser zum Zweck des Betriebes eines Wasserwerkes erteilt. Dem K-GPlG 1995 ist keine Regelung zu entnehmen, wonach die Entnahme von Wasser Gegenstand einer Regelung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde sein könnte. Im vorliegenden Fall bestand daher keine Möglichkeit eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan; in der Regelung des § 53 Abs. 2 letzter Satz NSchG iVm § 19 Abs. 1 K-GPlG 1995 liegt somit im Beschwerdefall ebenfalls keine Grundlage für die Parteistellung der Gemeinde.

Die Berufung der Beschwerde auf die Vorschriften des Kärntner Umweltverfassungsgesetzes ist ebenfalls nicht zielführend, weil auch bei Heranziehung der Regelungen dieses Gesetzes als Maßstab der Auslegung der in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften diesen nicht entnommen werden kann, daß eine Wasserbenutzung Gegenstand der Planungskompetenz der Gemeinde wäre.

Auch der Hinweis der Beschwerde auf § 5 Abs. 7 K-GPlG 1995 führt diese nicht zum Erfolg. Nach der zitierten Vorschrift dürfen im Grünland bauliche Anlagen im Zuge von (u.a.) Wasserversorgungsanlagen - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - vorgesehen werden. Diese bauliche Anlagen im Grünland betreffende Regelung war im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil Gegenstand des Antrages und der Entscheidung nicht eine bauliche Anlage, sondern eine Wasserbenutzung war.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.