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VwGH vom 11.04.1991, 90/13/0296

VwGH vom 11.04.1991, 90/13/0296

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/13/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N-Gemeinschaft gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom , Zlen. 6/2-2056/85-10 und 6/2-2109/88-10, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Streitpunkt zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein, ob der beschwerdeführende Verein eine abgabenrechtlich begünstigte gemeinnützige Tätigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO entfaltete. Die belangte Behörde verneinte dies in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid. Der beschwerdeführende Verein habe weder nach seiner Satzung noch mit seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Allgemeinheit gefördert, vielmehr unmittelbar beruflichen und wirtschaftlichen Sonderinteressen gedient und nur mittelbar der Allgemeinheit genützt. Auch fehle in der Satzung des beschwerdeführenden Vereines eine dem § 39 Z. 5 und dem § 41 Abs. 2 BAO entsprechende Vermögensbindung.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind gemäß § 34 Abs. 1 BAO an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll, nach ihrer Rechtsgrundlage (im Beschwerdefall: Satzung) und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Nach § 41 Abs. 1 BAO muß die SATZUNG der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung GENAU umschreiben.

Die Satzung (Statuten) des Beschwerdeführers in der für das Streitjahr geltenden Fassung gab den "Zweck des Vereines" in § 2 - eine sonstige Umschreibung des Vereinszweckes enthält die Satzung nicht - folgendermaßen an:

"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet und unpolitisch ist, verfolgt den Zweck, die gesamten Interessen der Gemeinschaftsverpflegung wahrzunehmen und die Berufsinteressen einzelner Mitglieder dort zu vertreten, wo gemeinschaftliches Auftreten geboten erscheint.

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sind z.B.:


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Betriebsküchen (Werksküchen, Kantinen, Angestelltenmessen usw.),
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Verpflegungseinrichtungen von Spitälern, Alters-, Pensionisten-, Jugend-, Erholungsheimen u.dgl.,
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Mensen und Schulküchen,
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Verpflegungseinrichtungen von Bundesheer, Polizei, Gendarmerie, Feuerwehr u.dgl.,
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sonstige auf sozialer Basis tätige Verpflegungseinrichtungen."

Darin kann keine genaue satzungsmäßige Umschreibung ausschließlicher und unmittelbarer Betätigung für gemeinnützige Zwecke, wie sie § 41 Abs. 1 BAO fordert, erblickt werden. Daß nämlich die Vertretung von Berufsinteressen einzelner Mitglieder gemeinnützig wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, und zwar zu Recht, weil dadurch nicht im Sinne des § 35 BAO die Allgemeinheit gefördert wird. Was aber die Wahrnehmung der "Interessen der Gemeinschaftsverpflegung" betrifft, ist in Rechnung zu stellen, daß einer "Verpflegung" als solcher keine Interessen zugeordnet werden können. Betrachtet man § 2 der Statuten in seiner Gesamtheit, dann läßt diese Bestimmung nur das Verständnis zu, daß dem beschwerdeführenden Verein die Wahrnehmung der Interessen der TRÄGER der Gemeinschaftsverpflegung, das sind die in eben dieser Bestimmung (§ 2) angeführten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, obliegt. Dem Beschwerdeführer kommt damit die Wahrnehmung der Interessen eines bestimmten Wirtschaftszweiges (Berufszweiges) zu. Von einer derartigen Vertretung von Interessen eines Wirtschaftszweiges (Berufszweiges) kann aber nicht gesagt werden, daß sie entsprechend dem § 35 Abs. 2 BAO dem Gemeinwohl nützt (siehe auch Stoll, BAO-Handbuch, Seite 96, Kohler-Quantschnigg-Wiesner, Besteuerung der Vereine4, Seiten 44 und 52, Breinl, Das Handbuch der Vereine, Tz 21-150, die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1650/72, vom , Zl. 2409/77, vom , Zlen. 13/1649, 1650/79, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 90/13/0222), zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, daß alle Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung gemeinnützig wären.

Ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, daß die Förderung der Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung auch eine bessere Verköstigung der Verpflegten und damit auch eine Förderung der Allgemeinheit bewirkt, kann dahingestellt bleiben. Es wäre dies nämlich nur eine mittelbare Förderung der Allgemeinheit, welche die Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers, der nach seiner Satzung unmittelbar die Förderung der Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung zum Ziel hat, nicht begründen könnte (vgl. Stoll, aaO, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2506/56, vom , Zl. 111/69, vom , Zl. 1073/69, vom , Zl. 1650/72, und vom , Zlen. 13/1649, 1650/79).

Entspricht schon die Satzung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Betätigung für gemeinnützige Zwecke nicht den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO, so braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob die tatsächliche Geschäftsführung im Streitjahr auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung eines begünstigten Zweckes ausgerichtet war (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2409/77), und auch nicht, ob die Satzung eine den Bestimmungen des § 39 Z. 5 und des § 41 Abs. 2 BAO gerecht werdende Vermögensbindung für den Fall der Auflösung des beschwerdeführenden Vereines vorsah (hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0177). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch die Tätigkeitsberichte des Beschwerdeführers dafür sprechen, daß seine Tätigkeit in erster Linie den Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung zugute kam, was im besonderen die zahlreichen Küchenleitertagungen zeigen.

Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß eine große Zahl von Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung dient, ändert nichts daran, daß in den Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung ein Wirtschaftszweig (Berufszweig) zu erblicken ist, dem gleich dem in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behandelten Fremdenverkehr wirtschaftliche Sonderinteressen zuzuordnen sind. Ob Förderer und Geförderte ident sind, ist in Anbetracht des auf einen bestimmten Wirtschaftszweig ausgerichteten Förderungszieles des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend.

Der angefochtene Bescheid entspricht somit dem Gesetz. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.