VwGH vom 28.04.1994, 93/16/0098
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , GZ 114/3-GA8-DKO/93, betreffend Bodenwertabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes EZ 1031, KG B, im Ausmaß von ca. 4.000 m2. Die zunächst (Nachfeststellung zum laut Bescheid des Finanzamtes vom ) als Mietwohngrundstück bewertete Liegenschaft wurde nach Abbruch der darauf befindlichen Gebäude zum im Wege einer Artfortschreibung als unbebautes Grundstück bewertet (Berufungsvorentscheidung vom ).
In einer Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung des Grundstückes von der Entrichtung der Bodenwertabgabe, weil das Grundstück nunmehr nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werde. Dem Antrag war ein Pachtvertrag angeschlossen, wonach die Liegenschaft um den jährlichen Pachtzins von S 100,-- verpachtet wurde.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen, weil im Hinblick auf die kurze Kündigungsdauer (halbjährlich), den zu geringen Pachtschilling und die Lage des Grundstückes im Bauland nicht anzunehmen sei, daß eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde darauf hingewiesen, daß die Liegenschaft vom Pächter "entsprechend den landwirtschaftlichen Erfordernissen" gemäht werde. Damit sei eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes gegeben. Unter Hinweis auf den in den abgabenrechtlichen Bestimmungen betreffend Unternehmer und Gewerbebetrieb gebrauchten Begriff der Nachhaltigkeit wurde in der Berufung ausgeführt, daß bereits eine einmalige Betätigung dann als nachhaltig anzusehen ist, wenn auf eine Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit geschlossen werden könne. Wenn nun ein Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen werde, könne davon ausgegangen werden, daß der Pächter die Liegenschaft nachhaltig land- und forstwirtschaftlich nutzen wolle. Im übrigen seien im Finanzamtsbereich derart niedrige Pachtzinse durchaus üblich.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Nutzung könne nicht anhand der Rechtsprechung zur Nachhaltigkeit eines gewerblichen Betriebes bestimmt werden. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Landpachtgesetzes, nach dessen § 5 Abs. 1 Z. 2 als Richtpachtzeit eine Dauer von fünf Jahren gelte, könne bei einer Pachtdauer auf unbestimmte Zeit mit einer halbjährigen Kündigungsfrist nicht von einer nachhaltigen Nutzung ausgegangen werden. Die vereinbarte Pacht von jährlich S 100,-- stelle lediglich einen Anerkennungspreis dar.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. d Bodenwertabgabegesetz 1960, BGBl. Nr. 286 (in der Folge: BAG), entfällt die Entrichtung der Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 166, zu entrichten ist.
Für den Beschwerdefall ist somit entscheidend, ob das in Rede stehende Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde. Bei der Auslegung dieses im Bodenwertabgabegesetz gebrauchten Begriffes einer nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist davon auszugehen, daß steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung zu interpretieren sind. Die Zielsetzung des Bodenwertabgabegesetzes steht in keinerlei Bedeutungszusammenhang mit den umsatz- und einkommensteuerrechtlichen Abgrenzungen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Aus der Bestimmung des im Umsatzsteuergesetz, Einkommensteuergesetz sowie im § 28 BAO gebrauchten Begriffes der Nachhaltigkeit (bloß) im Sinne einer Wiederholung oder Fortsetzung einer wenn auch nur einmaligen Betätigung ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Auslegung des BAG nichts zu gewinnen.
Als nachhaltig im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 BAG kann vielmehr nur eine auf längere Zeit anhaltende und wirkende Tätigkeit angesehen werden, die überdies beharrlich fortgesetzt wird (vgl. das Erkenntnis vom , 293/62, Slg. Nr. 2769/F). Im Hinblick auf den Zweck der Erhebung der Bodenwertabgabe - nämlich die Beschaffung von Bauland einerseits und die Verhinderung von Bodenspekulation andererseits (vgl. die Erläuternden Bemerkungen im Ausschußbericht, 353 Blg NR IX. GP) - ist dabei unter Nachhaltigkeit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eine der jeweiligen Nutzungsart entsprechende wirtschaftliche Intensität der wirtschaftlichen Betätigung - sei es mittels eigener Nutzung durch den Grundeigentümer, sei es im Wege einer Verpachtung - zu verstehen.
Demgegenüber kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Umstand, ob in naher Zukunft eine Verwendung der Liegenschaft für Bauzwecke zu erwarten ist, für die im Beschwerdefall zu lösende Streitfrage keinerlei Bedeutung zu. Das vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Meinung herangezogene Erkenntnis vom , Zl. 469/67, erging zu § 52 Abs. 2 BewG; diese Bestimmung über die Abgrenzung von Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist aber im Beschwerdefall schon deswegen nicht maßgeblich, weil es hier um die Befreiung für eine dem Grundvermögen - nämlich als unbebautes Grundstück - zugeordnete Liegenschaft geht.
Bei abgabenrechtlichen Begünstigungen tritt dabei der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei, selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, die für die Begünstigung oder Befreiung sprechen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , Zl. 88/16/0015, und vom , Zl. 88/16/0187).
Der Beschwerdeführer hat zum Umfang der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung lediglich vorgebracht, daß das Grundstück vom Pächter gemäht werde. Damit hat er aber eine nachhaltige, also für die wirtschaftliche Gewinnung von Gras und Heu entsprechend intensive Nutzung der Liegenschaft nicht dargetan, weil das bloße Abmähen über eine der Verwahrlosung des Grundstückes entgegenwirkende Pflegemaßnahme nicht hinausgeht. Da es für die Anwendung der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung ihrer Zweckbestimmung nach allein auf die tatsächliche nachhaltige Nutzung ankommt, können aus den Bestimmungen des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Pachtvertrages keine entscheidenden Rückschlüsse auf eine Nachhaltigkeit der Nutzung gezogen werden.
Da somit eine wirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Liegenschaft, die einem Vergleich mit sonst der Viehwirtschaft gewidmeten Nutzflächen standhält, vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden ist, erweist sich sein Begehren um Abgabenbefreiung als nicht ausreichend begründet.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.