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VwGH vom 23.02.2005, 2002/14/0001

VwGH vom 23.02.2005, 2002/14/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1. der K GesmbH und 2. des J K, vertreten durch die Auditor Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom , RV/136-15/02/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer 1989 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründeten die erstbeschwerdeführende GmbH als "Geschäftsherr" und der Zweitbeschwerdeführer als stiller Gesellschafter eine unechte stille Gesellschaft. Die Erstbeschwerdeführerin "& Mitges" erteilte der A-GmbH Vollmacht.

Das Finanzamt erließ in der Folge an die Mitunternehmerschaft (unechte stille Gesellschaft) Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer. Die Bescheide waren jeweils an die "(Erstbeschwerdeführerin) MITGES" gerichtet.

Mit Sacheinlagevertrag vom brachte der Zweitbeschwerdeführer seine stille Beteiligung gemäß Art III UmgrStG zum in die Erstbeschwerdeführerin ein.

Mit einer am beim Finanzamt eingelangten Eingabe teilte die Erstbeschwerdeführerin "& Mitges." mit, die Voraussetzungen für die Einreichung von (weiteren) Steuererklärungen (gemeint für die Mitunternehmerschaft) seien weggefallen, weil der Zweitbeschwerdeführer seine atypisch stille Beteiligung zum in die Erstbeschwerdeführerin eingebracht habe.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen die an die "(Erstbeschwerdeführerin) MITGES" gerichtete und der A-GmbH zugestellten Bescheide betreffend:


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Wiederaufnahme (Gewerbesteuer) und Gewerbesteuer 1989 vom ,
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Wiederaufnahme (Gewerbesteuer) und Gewerbesteuer 1990 vom ,
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Wiederaufnahme (Gewerbesteuer) und Gewerbesteuer 1991 vom ,
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Wiederaufnahme (Gewerbesteuer) und Gewerbesteuer 1992 vom ,
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Wiederaufnahme (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1990 vom ,
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Wiederaufnahme (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1991 vom ,
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Wiederaufnahme (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1992 vom ,
-
Wiederaufnahme (einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) und einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1989 vom .
Gegen die Bescheide betreffend Gewerbesteuer für 1989 bis 1992 erhob die Erstbeschwerdeführerin "& Mitgesellschafter" mit Eingabe vom Berufung.
Gegen die Bescheide betreffend Gewinnfeststellung nach § 188 BAO für 1990 bis 1992 erhob die Erstbeschwerdeführerin "& Mitgesellschafter" mit Eingabe vom Berufung.
Gegen den Bescheid betreffend Gewinnfeststellung nach § 188 BAO für 1989 erhob die Erstbeschwerdeführerin "und Mitgesellschafter" mit Eingabe vom Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass sie die Berufungen der Erstbeschwerdeführerin "und Mitgesellschafter" als unbegründet abweise. Der angefochtene Bescheid ist an die Erstbeschwerdeführerin und an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 191 Abs 1 und 2 lauten auszugsweise:

"(1) Der Feststellungsbescheid ergeht

a) …

b)…

c) in den Fällen des § 188: an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;


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d)
e)

(2) Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs. 1 lit. a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind."

Gemäß § 4 GewStG ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften iSd § 1 Abs 2 Z 1 GewStG (Mitunternehmerschaften) ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.

§ 199 BAO lautet:

"Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist."

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal.

An nicht (mehr) existente Personengemeinschaften gerichtete Bescheide gehen ins Leere (vgl. den hg Beschluss vom , 99/15/0121, das hg Erkenntnis vom , 96/15/0118, sowie Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu § 97).

Im Jahr 1995 ist die zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer in Form einer atypisch stillen Gesellschaft gebildete Mitunternehmerschaft bereits beendet gewesen. Dennoch hat das Finanzamt im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung die als Bescheide intendierten Erledigungen betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie betreffend Gewerbesteuer an die Mitunternehmerschaft gerichtet.

Der angefochtene Bescheid dagegen ist hinsichtlich Feststellung von Einkünften an diejenigen gerichtet, denen seinerzeit Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs 2 BAO). Hinsichtlich Gewerbesteuer setzt er gegenüber den Gesamtschuldnern iSd § 4 GewStG als einheitlicher Abgabenbescheid iSd § 199 BAO die Abgabe fest.

Für den Beschwerdefall ist entscheidend, dass die Erledigungen des Finanzamtes ins Leere gegangen sind und damit keine Wirksamkeit entfalten konnten, weil sie an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichtet sind. Solcherart hat für die belangte Behörde keine Zuständigkeit bestanden, über eine gegen diese Erledigungen eingebrachte Berufung in der Sache zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003.

Wien, am