VwGH vom 29.04.1992, 90/13/0292
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der S-GmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , GZ. 6/1-1049/90-09, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Prospekt wurde zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft eingeladen. Als Zeichnungsschluß wurde der angegeben. Nach den Ausführungen im Prospekt würden von der Beschwerdeführerin typische stille Beteiligungen an anderen Unternehmen eingegangen. Die mit diesen Beteiligungen verbundenen Buchverluste und die daraus resultierenden steuerlichen Ergebnisminderungen würden zu 100 % des Gesamtzeichnungsbetrages den Kapitalanlegern zugerechnet. Die Planergebnisse und der voraussichtliche Veräußerungserlös seien so gestaltet, daß ein "Totalgewinn" für den Kapitalanleger entstehe. (Die Summe der gesamten Rückflüsse übersteige deutlich 100 % des Gesamtzeichnungsbetrages.) In einer die Jahre 1988 bis 1996 umfassenden "Planbilanzrechnung" wurde für 1988 bei den Aufwendungen eine Teilwertabschreibung im Ausmaß der Gesellschaftereinlage ausgewiesen.
Wie aus dem am erstellten Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses der Beschwerdeführerin zum hervorgeht, schloß die Beschwerdeführerin im Dezember 1988 mit 102 Anlegern Verträge über die Errichtung atypisch stiller Gesellschaften mit Gesamteinlagen von S 50,350.000,-- ab. Am habe die Beschwerdeführerin mit der E. AG als Geschäftsherrn eine stille Gesellschaft begründet. Zum habe die Einlage der Beschwerdeführerin S 66,350.000,-- betragen. Im Geschäftsjahr 1987 habe die E. AG einen Verlust vor Rücklagenbewegung von rd. 475 Millionen S erlitten. Für 1988 (rd. 1,2 Milliarden S) und 1989
(rd. 0,3 Milliarden S) würden ebenfalls noch Verluste erwartet. In den darauf folgenden Jahren sollten nach Wirksamwerden der laufenden Umstrukturierungsmaßnahmen wieder Gewinne erzielt werden. Da der Eintritt bzw. der Zeitpunkt des Eintritts dieser zukünftig geplanten Gewinne, mit denen die derzeit anfallenden Verluste verrechnet werden könnten, ungewiß sei, sei zum eine Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes von S 50,350.000,-- auf S 1,-- durchgeführt worden. Neben der Unsicherheit über die Erfüllung zukünftiger Planziele bestehe nach der zu Beginn des Jahres 1989 durchgeführten gesellschaftsrechtlichen Ausgliederung der Produktionsbetriebe der E. AG die Möglichkeit, daß ertragsstarke Teilbereiche verkauft werden und somit die Ertragskraft der Gruppe insgesamt geschwächt werde. Die Teilwertabschreibung dieser Beteiligung, welche im Berichtsjahr mit der Absicht, an zukünftigen Erfolgen nach der Sanierung des Beteiligungsunternehmens teilzuhaben, erworben worden sei, erscheine nach dem Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht geboten.
Für eine Mitunternehmerschaft "S. GmbH und Mitgesellschafter" - an der neben der Beschwerdeführerin die einzelnen Anleger beteiligt waren - wurde für 1988 eine Erklärung über die Einkünfte von Personengesellschaften abgegeben, worin ein Gesamtverlust von S 52,995.337,-- erklärt wurde.
In einem vorläufigen Bescheid vom sprach das Finanzamt aus, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nicht stattfindet. In der Begründung verneinte das Finanzamt das Vorliegen einer Einkunftsquelle.
Gegen diesen Bescheid wurde namens der Mitunternehmerschaft Berufung erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es sei schon aus dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der E. AG und der Beschwerdeführerin ersichtlich, daß die Erzielung von Einkünften nicht von vornherein aussichtslos sei. Denn für die Geschäftsjahre 1989 bis 1993 werde dem stillen Gesellschafter gemäß § 6 Punkt 5 des Vertrages über die Errichtung der (echten) stillen Gesellschaft ein garantierter Gewinnanteil von jährlich 2 % der Einlage zugesprochen. Aus der Steuererklärung 1989 werde bereits ein laufender Gewinn der Mitunternehmerschaft ersichtlich sein.
Mit einer Eingabe vom wurde die Erklärung über die Einkünfte für 1988 insoferne berichtigt, als eine der stillen Beteiligungen (an der Beschwerdeführerin) mit einer Einlage von S 12,300.000,-- eine echte stille Beteiligung darstelle.
Die belangte Behörde führte antragsgemäß eine mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter der Mitunternehmerschaft unter anderem vorgehalten, es müßten bei der E. AG Umstände eingetreten sein, die eine Teilwertabschreibung (der Beteiligung) rechtfertigten. Der Vertreter führte dazu aus, es seien keine Umstände eingetreten. Die E. AG hätte einen Verlust von rund 1,5 Milliarden S erlitten, der durch einen Zuschuß der O. AG abgedeckt worden sei. Die E. AG habe zum ein operatives Betriebsergebnis von minus S 948,000.000,-- aufgewiesen. Bei Kündigung des Vertrages über die stille Gesellschaft würde der Gesellschafter nichts erhalten, weil nach § 10 des Vertrages nur der Saldo der Gesellschafterkonten zustehe. Die Beschwerdeführerin habe versucht, Unternehmen zu finden, die "momentan sehr schlecht sind, wo man aber hofft, daß sie in der Zukunft Gewinne machen können". Es sei nur eine Beteiligung zustande gebracht worden. Es sei beabsichtigt gewesen, fünf bis sieben derartige Beteiligungen einzugehen, damit das Risiko nicht so groß ist. Der Anleger habe eben gehört, daß die "Verstaatlichte" saniert werde; er habe gehofft, daß auch die E. AG saniert werde.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern teilweise Folge, als sie zwar aussprach, daß eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1988 vorzunehmen ist. Bei der Ermittlung der Einkünfte wurde die angestrebte Teilwertabschreibung aber nicht gewinnmindernd anerkannt. Nach Auffassung der belangten Behörde wurde nicht nachgewiesen, daß zwischen der Anschaffung der Beteiligung und dem Bilanzstichtag Umstände eingetreten seien, die zu einer derartigen Teilwertabschreibung berechtigen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Vornahme einer Teilwertabschreibung der echten stillen Gesellschaftsbeteiligung an der E. AG sowie im Recht auf Aufteilung des Ergebnisses nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen verletzt.
Zu der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift
brachte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 Z. 2 EStG 1972 sind unter anderem Beteiligungen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Nach dem dritten Satz der Z. 1 des § 6 EStG 1972 ist der Teilwert der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.
Nach Lehre und Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, daß der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung sich mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 6 EStG 1972 allgemein, S. 24; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, S. 154; Herrmann-Heuer-Raupach, EStG, Anm. 590 zu § 6, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, daß und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, daß am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder daß sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (vgl. das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom , VIII R 31/75, BStBl II 335).
Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß im Zeitraum zwischen der Anschaffung der in Rede stehenden Beteiligung an der E. AG () und dem Bilanzstichtag keine Umstände eingetreten sind, durch die die Beteiligung entwertet wurde.
Unter einer eine Teilwertabschreibung allenfalls rechtfertigenden Fehlinvestition ist das erst nach der Anschaffung erfolgende Hervortreten von Umständen objektiver Natur, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, zu verstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0091, 0092). Demgegenüber sind die Beschwerdeführerin und die von ihr angeworbenen Teilhaber der Mitunternehmerschaft dem zu Werbezwecken aufgelegten Prospekt zufolge bereits vor der Anschaffung der Beteiligung an der E. AG davon ausgegangen, daß die Anschaffungskosten der Beteiligung auf einen Teilwert von S 0,-- abgewertet werden. Diese buchmäßige Abwertung war nach der im Prospekt dargestellten Rendite-Rechnung das tragende Element des wirtschaftlichen Ergebnisses der mit den einzelnen Anlegern begründeten Publikumsgesellschaft. Von einer den Teilwert beeinflussenden Fehlinvestition im Sinne von Lehre und Rechtsprechung kann daher im Beschwerdefall keine Rede sein.
Darüberhinaus ist in der "Planbilanzrechnung" des Prospektes selbst die Kündigung der stillen Gesellschaft und die Erzielung eines Ertrages für Anfang 1996 im Ausmaß von 102 % der Einlage prognostiziert. Sowohl aus der Renditeermittlung in diesem Prospekt als auch aus den Angaben des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ist ersichtlich, daß der Wert der Beteiligung aus der Sicht des in Betracht kommenden Personenkreises zum Bilanzstichtag , also unmittelbar nach der Anschaffung der Beteiligung selbst und dem Zusammenschluß zu einer Mitunternehmerschaft, keineswegs als bereits wertlos angesehen worden ist. Die im Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dargestellten Gründe für eine Teilwertabschreibung - die eingetretenen Verluste der E. AG - waren nicht zutreffend: Dabei wurde nämlich vernachlässigt, daß - wie sowohl aus der Berufungsschrift selbst, nach der kein Zweifel offen sei, daß die bereits eingeleitete Reorganisation des Elektrobereiches positiv abgeschlossen werde, als auch aus den Angaben des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung ersichtlich ist - mit einer aus volkswirtschaftlichen Gründen erfolgenden Sanierung der E. AG fest gerechnet worden war. Eine solche Sanierung der E. AG war ja wiederum Voraussetzung für den im Prospekt prognostizierten Erfolg des vorliegenden Anlagemodells.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Wertfaktoren von Substanzwert und Ertragswert (vgl. Stoll, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Bilanzsteuerrecht, GesRZ 1982, 3) betreffen keine Beteiligung als echter stiller Gesellschafter.
Entgegen den Beschwerdeausführungen begründen Verluste für sich allein nicht in jedem Fall eine Teilwertabschreibung, da die Ertragslage allein nicht immer den Wert einer echten stillen Beteiligung ausmacht, insbesondere dann nicht, wenn für den Beteiligungserwerb Sanierungserwartungen ausschlaggebend sind (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, 90/13/0228).
Der Umstand, daß der stille Gesellschafter nach § 10 des mit der E. AG abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages im Falle seines Ausscheidens bloß einen Anspruch auf den Saldo seines Gesellschafterkontos hat und daß dieser Saldo (zufolge des Verlustes der E. AG im Jahre 1988) zum S 0,-- betragen habe, ist für den Streitfall nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Bewertungsmaßstab einer stillen Beteiligung ist nicht der in den Büchern des Geschäftsherrn ausgewiesene Wert, sondern die Anschaffungskosten, allenfalls ein durch äußere Umstände erwiesener geringerer Teilwert. Im übrigen kommt § 10 des Vertrages zum schon deswegen keine Bedeutung zu, weil im § 8 des Vertrages ein Kündigungsverzicht des stillen Gesellschafters bis und des Geschäftsherrn bis vereinbart worden ist.
Wenn die Beschwerdeführerin auf Neuner, Stille Gesellschaft, S. 138, und Paulick, Stille Gesellschaft, S. 359, verweist, wonach sich Verluste des stillen Gesellschafters bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich jedenfalls - unabhängig von der Frage der Teilwertabschreibung - auswirken, ist darauf zu verweisen, daß dieses Vorbringen vom ausdrücklich bezeichneten und keiner weiteren Auslegung mehr zugänglichen Beschwerdepunkt der Verletzung des Rechtes "auf Vornahme einer Teilwertabschreibung" nicht umfaßt ist. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 542, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Einwendungen gegen die gesonderte Bewertung eines garantierten Gewinnanspruches für die Jahre 1989 - 1993 als eigenes Wirtschaftsgut gehen ins Leere, weil ein derartiges Wirtschaftsgut von der belangten Behörde nicht bewertet worden ist und auch dieses Vorbringen vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt erscheint.
Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde von einer "durchaus denkmöglichen Interpretation" durch das Bundesministerium für Finanzen abgegangen ist. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, daß ein Verstoß gegen das Prinzip von Treu und Glauben eintreten kann, wenn ein Abgabepflichtiger sein steuerliches Verhalten einer abgabenrechtlichen Rechtsauskunft entsprechend einrichtet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 84/15/0041). Doch kann eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft immer nur diejenige Behörde treffen, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/15/0116, und vom , 90/15/0115).
Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Aufteilung des Verlustes der Mitunternehmerschaft erhebt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich das Beteiligungsausmaß an einer Mitunternehmerschaft nur aus dem Verhältnis der einzelnen Mitunternehmeranteile zueinander ergibt. Die belangte Behörde hat demnach zutreffend zunächst den Verlustanteil des echten stillen Gesellschafters der Beschwerdeführerin (Einlage S 12,300.000,--) ausgeschieden. Nach der Ausscheidung dieses Anteiles des echten stillen Gesellschafters ergibt sich erst der Gewinn (Verlust), der auf die einzelnen Mitunternehmer (einschließlich der Beschwerdeführerin) aufzuteilen ist (Verteilungsbetrag).
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde somit zutreffend von einer Summe der Kapitalanteile der einzelnen Mitunternehmer von S 38,550.000,-- ausgegangen. Bei diesem Gesamtkapital der Mitunternehmerschaft beträgt somit der Anteil der Beschwerdeführerin (Kapitalanteil S 500.000,--) am Verteilungsbetrag, wie von der belangten Behörde richtig ermittelt wurde, 1,297 %.
Schließlich ist auch die Rüge, die belangte Behörde hätte es unterlassen, durch Fragen an die E. AG die wirtschaftliche Lage zu erforschen, unberechtigt. Die belangte Behörde hat nach der Aktenlage von der wirtschaftlichen Lage der E. AG ausreichend Kenntnis gehabt. Im übrigen hätte die belangte Behörde im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage durch derartige Ermittlungen zu keinem anders lautenden Bescheid gelangen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.