VwGH vom 04.06.2003, 2002/13/0241
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/13/0242 E
2002/13/0238 E
2002/13/0239 E
2002/13/0240 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/453-15/02, betreffend Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, hatte der Beschwerdeführer, ein Bediensteter der Wiener Berufsfeuerwehr, beim Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO für das Kalenderjahr 1994 mit der Begründung gestellt, dass er aus näher dargelegten Gründen nach der Gestaltung seiner Dienstzeit die Voraussetzungen des § 68 Abs. 6 EStG 1988 dahin erfüllt habe, dass sein Dienst überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr zu leisten gewesen sei.
Gegen den seinen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes, der damit begründet worden war, dass die Arbeitszeit des Beschwerdeführers nicht überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr gelegen sei, erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen wurde, ein auf § 240 Abs. 3 BAO gestütztes Begehren auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer setze voraus, dass eine Rückzahlung oder ein Ausgleich im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung nicht möglich sei. Das Veranlagungsverfahren sei ein eigenständiges Verfahren, in welchem die Abgabenbehörde die rechtlich richtige Bemessungsgrundlage festzustellen und nach Maßgabe des Gesetzes die Steuer festzusetzen habe, ohne dass eine Bindung an die vorangegangene steuerliche Beurteilung durch den jeweiligen Arbeitgeber bestünde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von Lohnsteuer sei darauf gerichtet, Zuschläge für Nachtarbeit aus der Tarifbesteuerung auszuscheiden oder den steuerfreien Einkünften zuzuordnen, was ein Vorgang sei, der im Veranlagungsverfahren zu erfolgen habe. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer sei im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei bei einem näher genannten Finanzamt unter einer angeführten Steuernummer steuerlich erfasst, wobei der Aktenlage nach für das Kalenderjahr 1994 eine Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden sei. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bleibe demnach kein Raum. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, erwiese sich aus näher dargelegten Erwägungen auch die lohnsteuerliche Beurteilung durch das Finanzamt als zutreffend.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1994 im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht (siehe das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0106). Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers (siehe hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0089) greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind (siehe das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0111, mit weiteren Nachweisen), zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers (siehe das hg. Erkenntnis vom , 94/15/0180 (Slg. NF. Nr. 7174/F)) noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren (siehe das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0014) besteht.
Der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass für das Kalenderjahr 1994 eine Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer erfolgt ist, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Dies entscheidet das Schicksal seiner gegen die Abweisung des auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren nämlich hätte der Beschwerdeführer jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am