VwGH vom 04.06.2003, 2002/13/0237
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des K in K, vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/417-15/2001, betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Bediensteter der Wiener Berufsfeuerwehr, brachte beim Finanzamt am Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 mit der Begründung ein, dass er aus näher dargelegten Gründen nach der Gestaltung seiner Dienstzeit die Voraussetzungen des § 68 Abs. 6 EStG 1988 dahin erfüllt habe, dass sein Dienst überwiegend in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr zu leisten gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge im Instanzenzug ab. Ein auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer auf § 240 Abs. 3 BAO gestütztes Begehren setze voraus, dass eine Rückzahlung im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung nicht möglich sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Lohnsteuer sei darauf ausgerichtet, Zuschläge für Nachtarbeit aus der Tarifbesteuerung auszuscheiden oder den steuerfreien Einkünften zuzuordnen, was im Veranlagungsverfahren zu erfolgen habe. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer sei im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei bei einem näher genannten Finanzamt unter einer angeführten Steuernummer steuerlich erfasst, wobei der Aktenlage nach für die Jahre 1995 bis 1997 bereits eine Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden sei. Für die Jahre 1998 und 1999 sei noch keine Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor ihrer Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 kann der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist.
Ein Steuerpflichtiger, in dessen Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, ist nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 in den in dieser Bestimmung näher ausgeführten Fällen zu veranlagen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass für die Jahre 1995 bis 1997 eine Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer erfolgt ist, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Damit gleicht der Beschwerdefall - soweit die Jahre 1995 bis 1997 betroffen sind - hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu entscheidenden Rechtsfrage vollständig jenem, den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/13/0241, auf Grund einer vom selben Beschwerdevertreter annähernd wortgleich abgefassten Beschwerde entschieden hat.
Auf jenes Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Richtigstellung eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Diese Aussage aus dem soeben erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tage trifft im Beschwerdefall auch auf die Jahre 1998 und 1999 zu. Auch wenn im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers durchgeführt worden ist, ist eine solche nicht ausgeschlossen und wäre in einer solchen die vom Beschwerdeführer mit dem Rückzahlungsantrag gestellte Frage zu klären, ob ihm die Begünstigung des § 68 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 zukommt.
Zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO hätte der Beschwerdeführer in dem im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 240 Abs. 3 BAO anhängigen oder durch Stellung eines Antrages im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988 einzuleitenden Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines - allenfalls von ihm zu beantragenden - Veranlagungsverfahrens ein Rückzahlungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO nicht offen steht.
Die im Schrifttum (Ritz, BAO2, Tz 10 zu § 240) vertretene Auffassung, ein Antrag nach § 240 Abs. 3 BAO (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) wäre zulässig, wenn (die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen und) noch kein Antrag auf Veranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wurde, teilt der Gerichtshof nicht. Die Änderung des § 240 Abs. 3 BAO durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, welche "primär der Verwaltungsökonomie" dienen sollte und "vor allem Rückzahlungsanträge und -bescheide vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes in jenen Fällen verhindern sollte, in denen ein Ausgleich im Wege einer beantragten Veranlagung erfolgen könnte" (s Erläuternde Bemerkungen, 311 BlgNR 21.GP 201), ist zumindest für nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes gestellte Anträge nach § 240 Abs. 3 BAO lediglich klarstellend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am