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VwGH vom 01.09.1999, 98/16/0400

VwGH vom 01.09.1999, 98/16/0400

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des KT in W, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, Stadtplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ RV23/1-9/98, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer am errichteten Urkunde bildete die Erblasserin Maria T mit ihrem Sohn Kurt (dem Beschwerdeführer, einem Beamten der Heeresverwaltung), und ihren Enkelkindern Werner und Elisabeth eine "Autorengemeinschaft" in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Nach Punkt 3 der Vertragsurkunde sei Zweck der Gründung dieser Gesellschaft, dass unter Mitarbeit sämtlicher Gesellschafter ein Buch mit dem Titel "Heilkräuter aus dem Garten Gottes" herausgegeben werde. Dieses Buch sei die Fortsetzung zweier vorausgegangener Bücher, nämlich des von der Erblasserin erarbeiteten Buches "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" und des vom Beschwerdeführer bearbeiteten Buches "Heilerfolge". Durch die immer umfassendere Tätigkeit sei die Arbeit mehrerer Personen erforderlich. Nach Punkt 4 der Vertragsurkunde brächten die Gesellschafter vor allem ihre persönliche Tätigkeit ein, die Erblasserin ihre laufenden Einkünfte und sämtliche Autorenrechte aus dem Buch "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" und der Beschwerdeführer ebenfalls die laufenden Einkünfte und sämtliche Autorenrechte aus dem Buch "Heilerfolge". Nach Punkt 7 der Vertragsurkunde wachse im Falle des Todes oder des Austrittes eines Gesellschafters den anderen Gesellschaftern der Anteil zu. Die Abfindung des Gesellschafters oder von Erben habe in Geld zu erfolgen.

Nach einer vom Finanzamt Wels am 29. November bzw aufgenommenen Niederschrift über eine anlässlich der bei der angeführten Gesellschaft vorgenommenen Betriebsprüfung trete die Gesellschaft nach außen nicht auf. Maria T scheine weiterhin allein als Autorin auf. Die Honorarabrechnungen würden nach wie vor an Maria T ausgestellt. Gegenüber dem Verlag sei nur Maria T aufgetreten. Klagen und Gerichtsverfahren im In- und Ausland seien nur gegen Maria T geführt worden. Das Finanzamt Wels betrachtete die vom Beschwerdeführer und von Kurt und Elisabeth T erbrachten Leistungen als solche auf Grund von Werkverträgen erbrachte.

Nach dem am erfolgten Tod der Erblasserin Maria T wurde die Erbschaftssteuer gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom vorläufig festgesetzt.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung, bei der die der Erblasserin zustehenden "Verlagsrechte" (gemeint: Urheberrechte) mit S 4,490.000,-- bewertet wurden, wurde die Erbschaftssteuer mit Bescheid vom endgültig festgesetzt.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, der Vertrag vom sei hinsichtlich des "übertragenen Stammes" vertragskonform vollzogen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in der Begründung dieses Bescheides insbesondere auf die Feststellungen bei der vom Finanzamt Wels durchgeführten Betriebsprüfung, wonach die Erblasserin allein als Autorin aufgeschienen sei. Die Autorenrechte seien daher als zum Nachlass zugehörig anzusehen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Vermögensanfall im Sinne des § 20 Abs 1 ErbStG ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 92/16/0190).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, dass die Vereinbarungen nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl für viele das hg Erkenntnis vom , Zl 98/14/0107). Auch die Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen Genüge tun (vgl zB das hg Erkenntnis , Zl 90/13/0169).

Die belangte Behörde berief sich im angefochtenen Bescheid auf die anlässlich einer Betriebsprüfung durch Organe des Finanzamtes Wels getroffenen Sachverhaltsfeststellungen. Danach sei allein die Erblasserin als Autorin aufgeschienen, die Honorarabrechnungen seien (auch nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages) an die Erblasserin ausgestellt worden, gegenüber dem Verlag sei nur die Erblasserin aufgetreten, Klagen und Gerichtsverfahren im In- und Ausland seien (nur) von der Erblasserin geführt worden, umsatzsteuerrechtlich seien die "Mitautoren" weder in den Buchverlagen noch bei den Abrechnungen nach außen in Erscheinung getreten. Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren, und zwar auch nicht im Zuge der von dem für die Erhebung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung, noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Auf Grund dieser Feststellungen konnte die belangte Behörde aber in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen folgern, dass die Urheberrechte der Erblasserin an den von ihr verfassten literarischen Werken im Zeitpunkt ihres Todes zu ihrem Vermögen gehörten. Demgegenüber kam eine steuerliche Anerkennung des einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden Gesellschaftsvertrages nicht in Betracht, zumal von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch übersehen wurde, dass das Urheberrecht zwar vererblich, ansonsten aber unübertragbar ist (vgl § 23 Abs 1 und 3 UrhG).

Welche Folgerungen das zur Erhebung der Einkommensteuer sachlich zuständige Finanzamt Wels aus den angeführten Sachverhaltsfeststellungen gezogen hat, ist dabei aus der Sicht des Beschwerdefalles ohne jede Bedeutung, da zwischen Einkommen- und Erbschaftssteuerbescheiden keine Wechselwirkung besteht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am