TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 06.11.1991, 90/13/0282

VwGH vom 06.11.1991, 90/13/0282

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/13/0283

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. K in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der FLD für Wien NÖ und Bgld vom , GZ GA 7 - 642/10/90, betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, und ebenfalls vom , GZ GA 7 - 1472/11/90, betreffend Zahlungserleichterungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachten Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, um Nachsicht und Stundung des beim Finanzamt für den ersten Bezirk aushaftenden Rückstandes an Abgaben. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er am auf der Westautobahn einen Autounfall erlitten habe, bei dem er lebensgefährlich verletzt worden sei. Er habe rund zwei Monate im Spital verbracht und habe sich anschließend sechs bis sieben Wochen vor der Antragstellung nur mit Krücken fortbewegen können. Auf Grund dieses Unfalles sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % gegeben, was zusammen mit einer Wehrdienstbeschädigung von 30 % eine verminderte Erwerbsfähigkeit von 50 % ergebe. Dem Beschwerdeführer erwachse ein erhöhter Aufwand für die Wiederherstellung eines halbwegs erträglichen Gesundheitszustandes, etwa an Arzt-, Medikamenten- und Behandlungskosten. Infolge der allgemeinen Herabminderung des Gesundheitszustandes benötige der Beschwerdeführer Erholungs- und Kuraufenthalte. Durch den Unfall habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit erfahren. Im Jahre 1988 habe er negativ bilanziert.

Auf einen entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes wurde vom Beschwerdeführer in einer Eingabe vom ausgeführt, der herabgeminderte Gesundheitszustand habe eine beträchtliche Einschränkung der beruflichen Tätigkeit zur Folge gehabt. Er habe zwar in seiner Kanzlei zwei Konzipienten beschäftigt; es komme aber immer wieder vor, daß er Kollegen für einzelne Verhandlungen substituieren müsse. Auch das Arbeitspensum als solches sei durch die körperliche Behinderung eingeschränkt. Dies bewirke eine Verminderung der Einkünfte. Auch die Bilanz für 1989 werde negativ sein.

Das Nachsichtsansuchen wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. Der Tatbestand der Unbilligkeit der Einhebung sei nicht verwirklicht, da der Unfall im Jahre 1988 lediglich eine vorübergehende Erwerbsminderung von zusätzlich 20 % nach sich gezogen habe.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Ansicht vertreten, durch die auf den Unfall zurückzuführende zusätzliche Invalidität sei "eine derartige Verminderung der Erwerbstätigkeit eingetreten, die eine Verschlechterung der gesamten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers nach sich gezogen" habe.

In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom schilderte der Beschwerdeführer neuerlich den Unfall des Jahres 1988 sowie die dadurch erlittenen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Außerdem gab er an, er habe im Jahre 1989 beim zuständigen Landesinvalidenamt einen Antrag auf Erhöhung der Erwerbsminderung durch die Kriegsverletzung eingereicht. Ein entsprechendes Berufungsverfahren vor der Schiedskommission des Landesinvalidenamtes sei noch immer nicht abgeschlossen.

Das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom abgewiesen. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorgebracht, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht noch nicht erledigt sei.

Die belangte Behörde wies die Berufungen mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden ab.

In der das Nachsichtsbegehren betreffenden Berufungsentscheidung verwies die belangte Behörde auf den Umstand, daß die Abgabenschuldigkeit zum überwiegenden Teil aus der erklärungsgemäßen Veranlagung für das Jahr 1986 stamme. Zu der Nachforderung sei es hauptsächlich deswegen gekommen, weil der Beschwerdeführer keine Vorauszahlungen für 1986 geleistet habe. Wenn es der Beschwerdeführer schon verabsäumt habe, für eine rechtzeitige Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen zu sorgen, so wäre er wenigstens verpflichtet gewesen, für die Entrichtung der zu erwartenden Abschlußzahlung vorzusorgen. Ziehe man in Erwägung, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1987 Privateinlagen in Höhe von S 2.235.000,-- bzw. Privatentnahmen von S 942.000,-- getätigt habe, so könne in der unterlassenen Vorsorge für die Abschlußzahlung des Jahres 1986 eine "Hintanstellung der steuerlichen Zahlungspflichten" des Beschwerdeführers erblickt werden. Schon allein im Hinblick auf die Entstehung des Abgabenrückstandes könne die Einhebung der den Einkommensverhältnissen des Jahres 1986 durchaus entsprechenden Einkommensteuer nicht als unbillig erachtet werden.

Hinsichtlich der Folgen des Autounfalles vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es handle sich dabei um "nachteilige Folgen", die alle "Freiberufler" in ähnlicher Lage betreffen. Die Kosten der Wiederherstellung der Gesundheit könnten nur im Wege einer außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden. Auch mit der Behauptung, daß auf Grund der zusätzlichen Invalidität eine Verminderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sei, und diese eine Verschlechterung der gesamten wirtschaftlichen Lage nach sich gezogen habe, könnte eine Unbilligkeit nicht dargetan werden. Daran vermöge auch ein etwaiger Bescheid der Schiedskommission nichts zu ändern, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, die Vorlage dieses Bescheides abzuwarten. Eine Unbilligkeit könne auch nicht mit den negativen Bilanzen der Jahre 1988 und 1989 begründet werden, weil finanzielle Verluste, soweit sie im Rahmen des Unternehmerwagnisses eingetreten sind, im Billigkeitsweg nicht zu berücksichtigen seien. Ein über das übliche Unternehmerrisiko hinausgehender Mißerfolg werde aber vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Überdies sei auch die Vermögenslage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Einheitswert des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundvermögens, das mit einer Bausparschuld von S 266.678,-- belastet sei, betrage S 377.911,--. Auf Grund des vorhandenen Vermögens könne eine Unbilligkeit nicht bejaht werden.

In der das Stundungsbegehren betreffenden Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde darauf hin, daß gleichzeitig das Nachsichtsbegehren erledigt wurde und eine über den Antrag, den Rückstand bis zur Erledigung des Nachsichtsansuchens zu stunden, hinausgehende Stundung nicht gewährt werden konnte.

In der Beschwerde gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. NACHSICHT

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0130).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und dem im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteil vorliegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/13/0010, und vom , Zl. 90/15/0015). Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, daß die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0015). Nachteile, Verluste und Vermögenseinbußen hingegen, mit denen jeder rechnen muß, der sich wirtschaftlich betätigt, machen die Einhebung nicht unbedingt unbillig (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, S. 584).

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint. Eine solche Unbilligkeit leitete der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Abgabenbehörden daraus ab, daß er in den Jahren 1988 und 1989 - verursacht durch Folgen eines Autounfalles - Verluste aus seiner freiberuflichen Tätigkeit erlitten habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Ausführung in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer auch im Jahre 1990 wieder einen Verlust erleiden werde, ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen darstellt.

Die Erzielung von Verlusten aus der beruflichen Tätigkeit stellt für sich allein, auch wenn ihre Ursache wie im Beschwerdefall in einem äußeren, vom Beschwerdeführer nicht beeinflußbaren Ereignis gelegen ist, keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO dar. Daß die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeit die Existenz des Beschwerdeführers gefährden würde, wurde von diesem nicht behauptet. Vielmehr hat die belangte Behörde zutreffend - und vom Beschwerdefüher unwidersprochen - auch auf dessen Vermögenslage Bedacht genommen. Selbst die Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen - zur Steuerzahlung heranzuziehen, läßt nämlich die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0060).

Hat die belangte Behörde somit das Vorliegen einer Unbilligkeit zu Recht verneint, so gehen ihre Ausführungen darüber, daß der Beschwerdeführer keine Vorsorge für die zu erwartende Nachzahlung an Einkommensteuer für das Jahr 1986 getroffen hat und darüberhinaus im Folgejahr beträchtliche Geldbewegungen durchführte (Einlagen von S 2,235.000,-- und Entnahmen von S 942.000,--), ins Leere. Derartige Umstände, die bei der Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens durchaus maßgebend sein können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0130), waren im Beschwerdefall unbeachtlich, weil infolge der Verneinung der Frage nach einer Unbilligkeit der Einhebung für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr war. Damit erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Höhe und den Verwendungszweck der Privateinlagen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kam auch der bescheidmäßigen Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit keine wesentliche Bedeutung zu, sodaß das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer das "Verschulden an einer so lange nicht erledigten Berufung" (durch die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt) zugemessen, ins Leere geht.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch vorbringt, über das von ihm beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachte Nachsichtsansuchen sei noch nicht entschieden worden und die belangte Behörde habe den Anschein erwecken wollen, der Entscheidung des Bundesministeriums vorgreifen zu wollen, so verkennt er, daß für die Entscheidung über ein Ansuchen um Nachsicht das Finanzamt (vgl. § 49 und § 52 BAO in Verbindung mit § 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz), für die Entscheidung über ein entsprechendes Rechtsmittel aber die Finanzlandesdirektion (vgl. §§ 49 und 74 BAO sowie § 260 Abs. 1 BAO und § 2 AVOG) zuständig ist. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, daß das Finanzamt mit seinem Bescheid über den beim Bundesministerium für Finanzen eingereichten und von diesem an die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz weitergeleiteten Antrag entschieden hat. Von diesem Vorgang ist der Beschwerdeführer im übrigen mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ H 465/3/1-IV/3/89, verständigt worden.

2. STUNDUNG

Gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Antrag um Stundung im Instanzenzug abgewiesen wurde, wird vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, diesem Bescheid komme keine Wirkung zu, weil der Ausspruch über die Abweisung der Stundung in den Spruch des Bescheides und nicht in seine Begründung "gehöre".

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Berufungsbehörde unter anderem berechtigt, die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abzuweisen. Wenn über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, so tritt die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der Unterinstanz (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 7742; hg. Erkenntnis vom , Zl. 216/69). Dies gilt auch für die Bescheide, durch die eine Berufung abgewiesen worden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 18/79). Der zweitinstanzliche das Rechtsmittel abweisende Bescheid ist also so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle dieses Bescheides tritt und dessen Wirksamkeit völlig verdrängt (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 18/79, und vom , B 420/78). Daraus folgt, daß die belangte Behörde mit dem Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die Abweisung der Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides über die Abweisung des Stundungsgesuches vollinhaltlich bestätigt hat. Davon, daß einer Berufungsentscheidung, in der allein die Abweisung der Berufung ausgesprochen wird, keine Wirkung zukommt, kann somit keine Rede sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei allerdings über das nach Inkrafttreten dieser Kostenverordnung gestellte geringere Kostenbegehren im Hinblick auf § 59 Abs. 1 VwGG nicht hinausgegangen werden konnte.