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VwGH vom 04.03.1999, 98/16/0389

VwGH vom 04.03.1999, 98/16/0389

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/16/0390

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des EK in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 10, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zlen. ZRV 6/1-T4/98 und ZRV 7/1-T4/98, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und Beschlagnahme eines Flugzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und den angefochtenen Bescheiden sowie einem der Beschwerde in Ablichtung beigelegten Auszug des "Aircraft Bluebook, Price Digest" ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom leitete das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren ein. Dem Beschwerdeführer wurde dabei zur Last gelegt, er habe am anlässlich der Eingangsabfertigung beim Hauptzollamt Salzburg ein näher bezeichnetes Luftfahrzeug im Wert von mindestens US$ 375.000,-- vorsätzlich unrichtig mit einem Kaufpreis von US$ 165.000,-- erklärt und dadurch unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in noch nicht bekannter Höhe bewirkt. Gegen diesen Einleitungsbescheid habe der Beschwerdeführer Administrativbeschwerde erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Beschwerde keine Folge. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe das Flugzeug erstmals im Oktober 1991 nach Österreich verbracht. Es sei vom Zollamt Salzburg zunächst vorgemerkt worden. Am sei die Eingangsabfertigung beim Hauptzollamt Salzburg erfolgt, wobei der Beschwerdeführer den Wert des Flugzeuges lt. Rechnung eines amerikanischen Unternehmens vom mit US$ 165.000,-- angegeben habe. Auf Grund eines Rechtshilfeersuchens des Hauptzollamtes Innsbruck seien durch die US-Zollverwaltung bei der Veräußererfirma Erhebungen durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass das Flugzeug am vom Beschwerdeführer zum Preis von US$ 365.000,-- gekauft worden sei. Der Beschwerdeführer habe nach Angaben des Inhabers der Veräußererfirma zum Zwecke des Kaufes dieses Flugzeuges an eine näher bezeichnete Bank US$ 375.000,-- überwiesen (weitere US$ 10.000,-- für Nebenkosten wie Reparaturen, Einbau von zusätzlichen Flugeinrichtungen und Treibstoffkosten). Im Mai 1995 habe der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Person ersucht, ihm schriftlich ein unter dem tatsächlichen Wert bleibendes Schätzungsgutachten für das Flugzeug ausgehend von dem 1995 gültigen Marktpreis zur Verfügung zu stellen. Diese Person habe das Flugzeug auf Grund der Information und Beschreibung durch den Beschwerdeführer mit US$ 165.000,-- bewertet, obwohl er das Flugzeug seit 1991 nicht mehr zu Gesicht bekommen habe.

Laut Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Innsbruck vom betrage der Mittelwert des Flugzeuges nach dem "Bluebook" US$ 360.000,--. Bei diesem Wert werde davon ausgegangen, dass die Motoren eine mittlere (halbe) Laufzeit aufwiesen; diese Laufzeit betrage 1700 Stunden. Da die Motoren bereits eine Laufzeit von mehr als die Hälfte aufgewiesen hätten, wäre für die Motoren ein Abschlag von US$ 20.000,-- und für die Avionik ein Minuswert von US$ 15.625,-- zu berücksichtigen gewesen, so dass sich ein Restwert im März 1995 von US$ 324.375,-- ergäbe. Selbst wenn der Festsetzung der Eingangsabgaben -wie in der Administrativbeschwerde vorgebracht wird - ein Zeitwert zugrundezulegen sei, so weiche der vom Beschwerdeführer angegebene Wert von US$ 165.000,-- weit von jenem ab, der lt. Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Innsbruck vom festgestellt worden sei. Zu diesen Divergenzen sei zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bewertung des Sachverständigen Ing. HK vom ein "Bluebook Price" von US$ 220.000,-- zugrundegelegt worden sei. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Bewertung des Beschwerdeführers jedenfalls zur Gänze zu belegen.

Mit der Beschlagnahmeanordnung vom ordnete das Hauptzollamt Innsbruck gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme des näher bezeichneten Luftfahrzeuges und von drei Logbüchern an. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Administrativbeschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde keine Folge. Die Begründung gleicht im Wesentlichen der Begründung der bereits oben wiedergegebenen Bescheidbegründung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, nach dem dargestellten Sachverhalt bestehe der dringende Verdacht der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG und das in Rede stehende Flugzeug sei daher verfallsbedroht. Da dieses Flugzeug durch Verbringung in das Zollausland der Verfallsrealisierung entzogen werden könnte, sei die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls geboten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf fehlerfreie Handhabung des bei der Beweisaufnahme auszuübenden Ermessens verletzt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der in den angefochtenen Bescheiden zitierte Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Innsbruck vom sei ihm nie zur Kenntnis gebracht worden. Auf diesen Ermittlungsbericht stütze sich die belangte Behörde ganz wesentlich in ihrer Entscheidung, um damit die von ihm vorgelegten Urkunden betreffend die Bewertung des Flugzeuges zu widerlegen. Wenn auch dieses "Bluebook" eine bekannte Liste für Gebrauchtpreise von Flugzeugen in den USA darstelle, so fehle es jedoch an jeglicher rechtlicher Qualität. Dieses so genannte Bluebook sei eine private Publikation, welcher nicht einmal in den USA ein rechtsverbindlicher Charakter zukomme. Umso weniger könnten Preise dieses "Bluebook" unmittelbar auf den österreichischen Markt übertragen werden. Dieses Bluebook habe für Flugzeuge noch weniger rechtsverbindlichen Charakter, als die Eurotax-Liste für den Kfz-Markt in Österreich. Obwohl der Beschwerdeführer seinerseits unter anderem eine Bewertung des Flugzeuges durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. HK vom vorgelegt habe, habe sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausschließlich auf den Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Innsbruck gestützt. Weiters habe die Behörde ihr Ermessen im Rahmen der Beweisaufnahme falsch ausgeübt, wenn sie von einem "Bluebook" Mittelwert von US$ 360.000,-- ausgehe. Die angefochtenen Bescheide seien inhaltlich rechtswidrig, da selbst das "Bluebook", wenn es richtig gebraucht werde, von anderen Werten ausgehe. Als Beilage zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde legte der Beschwerdeführer eine Ablichtung der wesentlichen Seite der Ausgabe des "Bluebook" für das Frühjahr 1995 vor.

Das "Bluebook" gehe von einem durchschnittlichen Wiederverkaufspreis von US$ 335.000,-- vom Händler an Private aus. Allerdings fänden sich unmittelbar darauf zwei Buchstaben und Zahlenkombinationen, welche von der belangten Behörde offenbar mangels Kenntnis des Einführungstextes zum "Bluebook" nicht berücksichtigt worden seien. Die erste Kombination bedeute nach dem Erklärungstext, dass der Wert des Flugzeuges unter Händlern US$ 281.000,-- betragen hätte, wobei ein Preisverfall seit dem letzten Quartal in Höhe von US$ 6.000,-- eingetreten sei. Die darauf folgende Kombination bedeute, dass der höhere Preis unter Händlern US$ 296.000,-- betrage, wobei auch in diesem Fall ein Preisverfall von US$ 6.000,-- seit dem letzten Quartal eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde bereits in der Beschwerdeschrift die Rechnungen vom und zum Beweis dafür vorgelegt, dass er das Flugzeug zum Wiederverkauf inseriert habe. Ebenso habe er der belangten Behörde nachgewiesen, dass er über einen Gewerbeschein für den Handel mit Flugzeugen verfüge. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, als Ausgangsbasis für ihre Überlegungen Preise unter Händlern und nicht gegenüber einem Letztverbraucher in Anwendung zu bringen. Allerdings könnten die für den amerikanischen Markt ermittelten Durchschnittswerte nicht ohne Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens direkt auf die österreichische Marktsituation übertragen werden. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, dass das Flugzeug zum einen über eine in Österreich nicht zulassungsfähige Avionik verfüge und daher im Falle des Wiederverkaufes und Zulassungen in Österreich weitere Kosten entstünden. Ebenso habe das Flugzeug eine höhere Anzahl der Betriebsstunden der Motoren aufzuweisen, wofür ebenfalls Abschläge gerechtfertigt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Ergibt die Prüfung gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0081).

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0093).

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehens tatsächlich begangen hat, bleibt im Ergebnis dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0099).

Der Beschwerdeführer bringt unter der Verfahrensrüge der Verletzung des Parteiengehörs vor, der Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Innsbruck vom sei ihm nie zur Kenntnis gebracht worden.

Wie sich aus den Begründungen der angefochtenen Bescheide ergibt, enthält der Ermittlungsbericht des Hauptzollamtes Innsbruck vom die Wertangaben eines für im Flugzeugmarkt tätige Personen bekannten sog. "Bluebook". Wenn auch diese Wertangaben im "Bluebook" im Administrativverfahren dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, aber bei der Entscheidungsfindung dennoch verwertet wurden, dann wird dies in der Beschwerde zu Recht als Verfahrensmangel gerügt. Verfahrensmängel führen jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Dieser Ermittlungsbericht ist nach Darstellung in den angefochtenen Bescheiden die Wiedergabe von Wertangaben in dem "Bluebook" in den USA. Diese Wertangaben sind jedoch auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, legte er doch mit der Beschwerde einen Auszug dieses "Bluebook" in Ablichtung vor. In seinem Beschwerdevorbringen erläuterte er die darin enthaltenen Wertangaben. Er vermag aber keine schlüssige Darstellung der hohen Differenz zwischen den Wertangaben in diesem "Bluebook" und den Angaben in der Anmeldung zu geben.

Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung im Übrigen aber nicht allein auf diese im "Bluebook" enthaltenen Angaben, sondern auf weitere Anhaltspunkte, die in der Beschwerde nicht bekämpft wurden. Der Beschwerdeführer hat das Flugzeug im Jahre 1991 um US$ 365.000,-- gekauft und keine Umstände vorgebracht, die die Annahme eines Wertverlustes bis 1995 auf US$ 165.000,-- rechtfertigen könnten. Insbesondere wurde in der Beschwerde auch die Feststellung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe eine bestimmte Person im Mai 1995 ersucht, ihm schriftlich ein unter dem tatsächlichen Wert bleibendes Schätzungsgutachten für das Flugzeug ausgehend von dem 1995 gültigen Marktpreis zur Verfügung zu stellen, nicht bestritten. Schon allein aber daraus ergeben sich derart gewichtige Verdachtsgründe, die die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 35 Abs. 2 FinStrG rechtfertigen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, die Behörde habe ihr Ermessen im Rahmen der Beweisaufnahme falsch ausgeübt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beweisaufnahme keine Ermessensentscheidung ist.

Gemäß § 114 Abs. 1 FinStrG sind im Finanzstrafverfahren alle Beweise aufzunehmen, die die Finanzstrafbehörde zur Erforschung der Wahrheit für erforderlich hält.

Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 114 FinStrG trifft die Beweislast im Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde. Nicht der Beschuldigte hat nachzuweisen, dass er keine strafbare Handlung begangen hat, sondern die Behörde hat nachzuweisen, dass er der Täter der strafbaren Handlungen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 249/74).

Somit konnte der Beschwerdeführer in einem Recht auf "fehlerfreie Handhabung des bei der Beweisaufnahme auszuübenden Ermessens" nicht verletzt werden. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen allerdings eine Verletzung der "freien Beweiswürdigung" gemeint haben, dann wird dazu bemerkt, dass die Entscheidung der belangten Behörde nachvollziehbar und schlüssig begründet ist und keine Verletzung der freien Beweiswürdigung - soweit diese vom Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann - vorliegt. Die Verfahrensrüge erweist sich daher als nicht berechtigt.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens als unbegründet.

Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich also nicht um die abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, sondern um eine vorläufige Maßnahme zur Regelung eines einstweiligen Zustandes oder zur einstweiligen Sicherung öffentlicher Rechte (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0056, VwSlg. 6550/F).

Tatbestandsvoraussetzung für die Verfügung der Beschlagnahme sind der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls (§ 17 FinStrG) oder der Umstand, dass der Gegenstand als Beweismittel in Betracht kommt, sowie das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0103, VwSlg. 6139/F).

Dass der Beschuldigte das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, dass bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben, erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/16/0103, VwSlg. 6139/F).

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht und das Flugzeug sei deswegen verfallsbedroht. Es sei auch geboten, die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls auszusprechen, weil sonst der Verfallsgegenstand dem Zugriff der Finanzstrafbehörde entzogen werden könnte.

Dem setze der Beschwerdeführer lediglich die gegen die Rechtmäßigkeit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorgebrachten Argumente entgegen, die den Tatverdacht entkräften sollten. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch - wie bereits dargestellt - nicht gelungen. Weitere gegen die Beschlagnahme sprechenden Gründe wurden in der Beschwerde nicht ins Treffen geführt.

Aus den dargestellten Gründen war daher die Beschwerde, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am