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VwGH vom 14.10.1999, 98/16/0385

VwGH vom 14.10.1999, 98/16/0385

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Mag. G in K, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien VII, Mondscheingasse 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA - 316/96, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom übermittelte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) die Ausfertigung eines von der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter am vor dem BG Döbling zu GZ 3 Nc 13/94v (zum Zwecke der Beendigung eines Verfahrens zur Geltendmachung des Ausstattungsanspruches gemäß § 1220 ABGB) geschlossenen Vergleiches.

Mit diesem Vergleich erhielt die Beschwerdeführerin eine Eigentumswohnung (Verkehrswert S 6,5 Millionen) und einen Bargeldbetrag von S 500.000,-- übertragen.

Auf Grund einer Anfrage des Finanzamtes vom übermittelte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Währing (Zl. 187/1987), aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin am in Wien Björn Frank Schallehn geehelicht hatte.

Auf die Frage des Finanzamtes, wann der erste gemeinsame Haushalt eingerichtet worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend mit der Erklärung: "Aufgrund des zu führenden Prozesses konnte die Wohnung in Eigennutzung nicht bezogen werden".

Über neuerliche Anfrage des Finanzamtes vom antwortete die Beschwerdeführerin, dass der erste gemeinsame Haushalt der Eheleute am eingerichtet worden sei und bescheinigte dies durch Vorlage eines Meldezettels über eine polizeiliche Anmeldung am genannten Tag an der Anschrift 1190 Wien, Krapfenwaldgasse 38. Aus diesem Meldezettel ergibt sich auch, dass sich die Beschwerdeführerin am nach Klosterneuburg, Steinwandgasse 11-13, abgemeldet hat.

Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom (unter Berücksichtigung einer vorangegangenen Schenkung aus dem Jahr 1992) Schenkungssteuer fest, wogegen die Beschwerdeführerin berief.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es die Meinung vertrat, nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute sei gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG begünstigt.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und ging davon aus, der erste Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sei in Wien XIX eingerichtet worden, danach sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten nach Klosterneuburg verzogen. Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 5 ErbStG sei daher nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "steuerfreies Zukommen eines Heiratsgutes" verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 5 ErbStG lautet:

"(5) Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig."

Die Beschwerdeführerin, die in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerde selbst anführt, sie habe ihre Mutter im Verfahren zu GZ 3 Nc 13/94v des BG Döbling (also erst 1994) auf Bezahlung eines Heiratsgutes in Anspruch genommen, stellt sich im Wege einer unter das Neuerungsverbot fallenden Behauptung auf den Standpunkt, dass die Wohnung in 1190 Wien seinerzeit von der Nachrichtenagentur Reutters für den Gatten der Beschwerdeführerin angemietet und eingerichtet worden sei. Die "erste gemeinsame wirkliche Haushaltsgründung" zwischen ihr und ihrem Gatten sei erst an der Adresse Klosterneuburg, Steinwandgasse 11-13, erfolgt.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Nach der hg. Judikatur kann zwar die steuerfreie Hingabe eines Heiratsgutes gemäß § 1220 ABGB auch erst nach der Eheschließung gefordert werden bzw. erfolgen (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 84 Abs. 4 und 5 zu § 3 ErbStG), jedoch ist für die Steuerfreiheit ua erforderlich, dass zur Zeit der Zuwendung als Anlass für diese die Absicht besteht, einen Haushalt einzurichten, worunter der erste gemeinsame Haushalt der Eheleute verstanden wird (vgl. dazu die zahlreiche, bei Fellner aaO Rz 91 und 92 zu § 3 leg. cit. referierte hg. Judikatur sowie die aaO in Rz 84 Abs. 2 referierte Rechtsprechung des VfGH).

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort auf die Anfrage des Finanzamtes vom ausdrücklich angegeben hat, der erste gemeinsame Haushalt sei schon am in Wien XIX eingerichtet worden, kann ihr für ein Heiratsgut, welches sie auf Grund eines erst 1994 angestrengten und durch einen Vergleich vom beendeten Außerstreitverfahrens erhielt, die angestrebte Steuerfreiheit nicht mehr zukommen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der erste gemeinsame Haushalt sei erst in Klosterneuburg eingerichtet worden, keine Neuerung darstellte, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre. Da sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Meldezettel ergibt, dass sie bereits 1990 nach Klosterneuburg verzogen ist, wo sie mit ihrem Gatten (nach der Sachverhaltsschilderung der Beschwerde) erstmals einen "wirklichen" (was immer dieses Attribut auch bedeuten soll) Hausstand gegründet haben will, kann auch diese Haushaltsgründung nicht als Anlass für die Zuwendung eines Heiratsgutes angesehen werden, das erst 1995 auf Grund eines 1994 eingeleiteten Verfahrens zugewendet wurde.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

Mit Rücksicht auf die durch die angeführte Judikatur klar gestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am