VwGH vom 26.02.2003, 2002/13/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28/2/19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/286- 10/02, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sowie Vollstreckungskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, hatte das Finanzamt mit Bescheid vom zur Hereinbringung von Abgabenforderungen des Bundes gegen den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 149.086,92 sowie zur Hereinbringung gleichzeitig festgesetzter Pfändungsgebühren von EUR 1.490,87 die Pfändung und Überweisung einer dem Beschwerdeführer gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Geldforderung ausgesprochen.
In seiner Berufung sowohl gegen den Pfändungsbescheid wie auch gegen die Festsetzung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer die Verjährung der einzubringenden Abgabe eingewandt. Der vom Finanzamt behauptete Abgabenrückstand stamme aus einem mit Berufungsentscheidung vom abgeschlossenen Haftungsverfahren. Das Finanzamt habe keinerlei Betreibungsmaßnahmen gesetzt und nicht den Versuch unternommen, die Abgaben zwangsweise einzubringen. Der Pfändungsbescheid und auch die Festsetzung der Pfändungsgebühr sei rechtswidrig, weil eine verjährte Abgabenforderung betrieben werde.
Grundbuchseingaben des Finanzamtes im Jahre 1990 hätten zu keiner Liegenschaftsversteigerung geführt, die eingeräumten Pfandrechte seien schließlich gelöscht worden. Eine Fahrnispfändung im Dezember 1990 habe wegen nachgewiesenen Fremdeigentums eingestellt werden müssen. Weitere Exekutionsschritte seien nicht gesetzt worden. Eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes vom sei an eine Anschrift adressiert gewesen, an welcher der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1988 nicht mehr gemeldet gewesen sei, was dem Finanzamt auch habe bekannt gewesen sein müssen. Diese Zahlungsaufforderung vom sei dem Beschwerdeführer daher auch nicht zugekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Pfändungsbescheid und die bescheidmäßige Festsetzung der Vollstreckungskosten als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Einhebungsverjährung sei nicht eingetreten. Grundlage des bekämpften Pfändungsbescheides bilde die im Haftungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangene Berufungsentscheidung vom , die seinem Vertreter am zugestellt worden sei. Mit der Erlassung dieser Berufungsentscheidung sei die Verjährung unterbrochen worden. Eine weitere Unterbrechungshandlung stelle auch die aktenkundige Amtshandlung vom dar, die in einer Begehung an der vom Beschwerdeführer genannten Anschrift bestanden habe, wobei niemand angetroffen worden und eine Zahlungsaufforderung mit Wirkung vom hinterlegt worden sei. Da eine die Verjährung unterbrechende Amtshandlung nicht in einem Bescheid bestehen und dem Abgabenschuldner auch nicht zur Kenntnis gelangt sein müsse, sondern es für die Unterbrechung der Verjährung genüge, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung trete und erkennbar den Zweck verfolge, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, stelle sowohl die Amtshandlung vom als auch die Zahlungsaufforderung vom eine die Einhebungsverjährung unterbrechende Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0141, mit weiterem Nachweis). Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann auf der Basis des unstrittigen Verfahrensablaufes vom Eintritt der Einhebungsverjährung der betriebenen Abgabenforderung im Sinne des § 238 Abs. 1 BAO nicht die Rede sein, weil sowohl der Erlassung der Berufungsentscheidung im Haftungsverfahren im Jahre 1995 als auch der Zahlungsaufforderung im Jahre 1998 eine die Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO unterbrechende Wirkung zukam, was dem vom Beschwerdeführer gesehenen Eintritt von Einhebungsverjährung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Pfändungs- und Kostenfestsetzungsbescheides vom entgegensteht.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am