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VwGH vom 27.06.1994, 93/16/0081

VwGH vom 27.06.1994, 93/16/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 7/2/C-11/2/-/92, betreffend Zollabrechnung gemäß § 80 ZollG für zwei eingeführte Personenkraftwagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in dieser Abgabenangelegenheit im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom , Zlen. 91/16/0092, AW 91/16/0016, hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung dieses Berufungsbescheides erfolgte wegen der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbehörde, das übrige Beschwerdevorbringen wurde als unbegründet verworfen (auf die näheren Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Vorerkenntnisses wird verwiesen).

Das Zollamt Klagenfurt leitete mit Bescheid vom im Gegenstand gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein. Das dadurch gemäß § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 509/1979 in der geltenden Fassung, in dieser Abgabenangelegenheit sachlich und örtlich zuständig gewordene Zollamt Klagenfurt erließ im zweiten Rechtsgang einen im wesentlichen gleichlauteten erstinstanzlichen Bescheid vom .

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom als unbegründet ab und wiederholte dabei in den Entscheidungsgründen im wesentlichen die Ausführungen des im ersten Rechtsgang angefochtenen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Dem Inhalt der Beschwerde nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Eingangsabgaben für die zwei eingeführten Personenkraftwagen verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtsache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. § 63 Abs. 1 VwGG legt der belangten Behörde, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, die Pflicht auf, in dem betreffenden Streitfall mit dem ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Daher kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorangegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 85/16/0099).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Vorerkenntnis (auf die näheren Ausführungen der Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses wird nochmals verwiesen) ausgesprochen, daß der belangten Behörde betreffend die Nichteinvernahme bestimmter Zeugen und die Nichtbeiziehung eines Sprachsachverständigen bzw. Dolmetsch für die englische Sprache bei der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mit Erfolg ein Vorwurf gemacht werden könne. Ebenso komme es im vorliegenden Zollverfahren auf das Eigentum an den beiden Personenkraftwagen nicht entscheidend an.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich als Verfahrensrügen die Nichteinvernahme der bereits mit Schriftsatz vom geltend gemachten Zeugen und die Nichtheranziehung eines Übersetzers bei der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie als Rechtswidrigkeit des Inhaltes seine fehlende Eigentümer- bzw. Haltereigenschaft vorbringt, so verkennt er die Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesem Beschwerdevorbringen bereits im Vorerkenntnis auseinandergesetzt und diese ausdrücklich als unbegründet erkannt. Eine Änderung der für die rechtliche Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebenden Sach- und Rechtslage ist seit dem Vorerkenntnis nicht eingetreten; eine solche Änderung wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Diesem Beschwerdevorbringen kann somit kein Erfolg zukommen.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei ein Finanzstrafverfahren nicht eingeleitet bzw. eine Einleitungsverfügung ihm nicht zugestellt worden, widerspricht er damit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch einen Zustellnachweis (Auslandsrückschein) erwiesen sei. Dieser in den Administrativakten befindliche Rückschein trägt die Unterschrift des Empfängers sowie die Unterschrift des zustellenden Beamten. Die belangte Behörde durfte daher mit Recht von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausgehen, zumal dem Zustellnachweis die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt.

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Ansicht vertritt, nicht ihm gegenüber, sondern nur gegenüber den Eigentümern bzw. Haltern der Fahrzeuge hätte allenfalls ein "Straferkenntnis" ergehen dürfen, verkennt er schon den Umstand, daß für die Zuständigkeit des Zollamtes im Abgabenverfahren nach § 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes die Einleitung des Strafverfahrens und nicht das Ergehen von "Straferkenntnissen" von Bedeutung ist. Im übrigen ist der angefochtene Bescheid in Angelegenheit einer Abgabenvorschreibung und nicht eines Finanzstrafverfahrens ergangen, so daß die Frage, wem gegenüber Finanzstraferkenntnisse hätten ergehen dürfen, im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen war.

Aufgrund der obigen Erwägungen war die Beschwerde durch einen nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 614/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.