VwGH vom 04.03.1999, 98/16/0372
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/16/0379
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1) des R und 2) der S L, beide in K, beide vertreten durch Dr. Christian Supper, Rechtsanwalt in Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom , Zlen. 1) RV 0143-09/11/97 und 2) RV 0144-09/11/97, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdeinhalt und den vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer veräußerten mit Kaufvertrag vom verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke an die Eheleute Wendelin und Sylvia Pfurtscheller, wobei für diesen Vorgang die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a GrEStG 1955 in Anspruch genommen wurde.
Der begünstigte Zweck wurde in der Folge durch eine am zur Abwehr einer Zwangsversteigerung erfolgte Veräußerung der Anteile der Sylvia Pfurtscheller wieder aufgegeben. Dazu behaupten die Beschwerdeführer, der Kaufvertrag vom sei dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) zu BRP 164917/89 angezeigt worden. Der Abgabenbehörde sei daher die Aufgabe des begünstigten Zweckes seit bekannt gewesen.
Nach Inhalt des angefochtenen Bescheides blieben Anfragen des Finanzamtes vom und an die Eheleute Pfurtscheller (ob sie die Grundstücke weitergegeben haben) jeweils unbeantwortet. Erst auf eine dritte Anfrage vom wurde bekanntgegeben, daß Sylvia Pfurtscheller ihre Anteile 1989 weiterveräußert habe.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt gegenüber Sylvia Pfurtscheller Grunderwerbsteuer wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes vor.
Da sich die Abgabe bei der Erwerberin als uneinbringlich erwies, zog das Finanzamt schließlich mit Bescheiden vom die beiden Beschwerdeführer als Verkäufer zur Steuerleistung heran.
Dagegen beriefen die beiden Beschwerdeführer je mit dem Einwand, es sei mit Verjährung eingetreten.
Die belangte Behörde wies die Berufungen je als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, die Anfragen vom November 1988 bzw. März und Mai 1993 hätten die Verjährung jeweils unterbrochen, sodaß die gegen die Beschwerdeführer erlassenen Bescheide vom noch innerhalb der Verjährungsfrist ergangen seien.
Gegen diese Berufungsentscheidungen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer formulieren den gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erforderlichen Beschwerdepunkt ausdrücklich wie folgt: "Die Beschwerdeführer werden auf Grund der erlassenen Bescheide zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen, wobei der Anlaßfall länger als zwölf Jahre zurückliegt und der Anspruch sohin offensichtlich verjährt ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der auf den Beschwerdefall noch anzuwendende § 4 GrEStG 1955
lautet auszugsweise:
"(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:
...
4. in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) der Erwerb eines Grundstückes
a) unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, wenn dieser Zweck durch einen Bescheid der zuständigen Agrarbehörde nachgewiesen wird,
...
(2) ... Die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird."
Gemäß § 17 Z. 4 GrEStG 1955 sind Steuerschuldner bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Nach § 18 Abs. 3 Z. 5 leg. cit. ist die Abgabenerklärung nach Abs. 1 binnen zwei Wochen auch dann vorzulegen, wenn einer der im § 4 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 angeführten Tatbestände eintritt.
Die Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgabe gemäß § 208 Abs. 2 BAO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt, beginnt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 GrEStG 1955 zu erklärenden Umstände.
Selbst nach dem Beschwerdevorbringen begann die Verjährung im vorliegenden Fall daher erst mit zu laufen und wäre ohne Unterbrechungshandlung mit Ablauf des eingetreten.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Da die Abgabenbehörde erster Instanz innerhalb der Verjährungsfrist, und zwar in Gestalt der Anfragen vom , und drei Unterbrechungshandlungen vorgenommen hat, begann die Verjährung jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen, zuletzt also mit Ablauf des Jahres 1993.
Da nach der von der belangten Behörde zutreffend zitierten hg. Rechtsprechung (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0148 von dem abzugehen, auch die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß geben, zumal das anfragende Finanzamt zu seinen Anfragen durchaus "besonderen Anlaß" hatte, weil es um die Prüfung des Weiterbestehens der Steuerfreiheit ging) Unterbrechungshandlungen grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner wirken, war Verjährung gegenüber den Beschwerdeführern zur Zeit der Erlassung der Grunderwerbsteuerbescheide vom noch nicht eingetreten. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf Grund eingetretener Verjährung liegt daher nicht vor.
Was die in der Beschwerde weiters erhobenen Rügen anlangt, die belangte Behörde habe ihre Ermessensübung zur Heranziehung der Beschwerdeführer nicht begründet und überdies die Bemessungsgrundlage nicht einwandfrei erhoben, ist darauf zu verweisen, daß diese Einwände vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt sind. Da ein bestimmt bezeichneter Beschwerdepunkt einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich ist (vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 245 Abs. 4 referierte Judikatur Slg. 11283/A uva.) wurde im vorliegenden Fall durch die oben wiedergegebene Formulierung des Beschwerdepunktes der Rahmen, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist, auf die Verjährungsfrage beschränkt (vgl. dazu die bei Dolp aaO 242 vorletzter Absatz angeführte hg. Rechtsprechung). Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Da sich schon aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die vom Beschwerdepunkt behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Mit Rücksicht auf die Erledigung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG war auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich (vgl. die bei Dolp, aaO 532 letzter Absatz bzw. 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).
Wien, am