VwGH vom 17.11.2005, 2002/13/0205
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des CK in W, vertreten durch Dr. Harald Strowenz, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Schopenhauerstraße 39/1/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Va) vom , Zl. RV/891-16/17/2001, betreffend u.a. Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Musiker und Komponist.
Im Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom wird unter Tz. 23 "Bauliche Investitionen" ausgeführt, die auf dem Anlagenkonto 255 (Adaptierung Studio) in den Jahren 1997 bis 1999 erfassten Investitionen stünden mit der Errichtung bzw. dem Umbau des Gebäudes K.-Straße 289, welches sowohl dem Studiobetrieb als auch Wohnzwecken diene, in Zusammenhang. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und einer Begehung des Gebäudes werde das Ausmaß "des zur Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse dienlichen Gebäudeteiles von 26,53 % auf 51 % berichtigt, sodass nunmehr 49 % der baulichen Investitionen dem künstlerischen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind". Die bisher im Jahr 1999 ausgeschiedenen Privatanteile seien daher zu berichtigen. Unter Tz. 26 "Privatkomponente Fremdwährungskredite und Fremdwährungsverluste 1999" sowie Tz. 27 "Aktivierung Kreditbeschaffungskosten" hielt der Prüfer fest, von den im Jahr 1998 zur Finanzierung der Baukosten des sowohl im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als auch für private Wohnzwecke genutzten Gebäudes aufgenommenen Fremdwährungskrediten seien die dem Privatbereich im Ausmaß von 51 % (vgl. Tz. 23) anteilig zuzuordnenden Kreditbeträge (und Fremdwährungsverluste) auszuscheiden bzw. seien die im Jahr 1998 zu aktivierenden (und auf eine zehnjährige Laufzeit abzuschreibenden) Kreditbeschaffungskosten ebenfalls um einen Privatanteil von 51 % zu vermindern.
Gegen die auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Abgabenbescheide betreffend u.a. Einkommensteuer 1998 und 1999 erhob der Beschwerdeführer Berufung. In Bezug auf das Gebäude in der K.-Straße 289 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das betriebliche Ausmaß der Liegenschaft "viel zu gering festgesetzt" worden sei, weil drei Räumlichkeiten (ein Vorbereitungsraum im Erdgeschoss, ein "Musikzimmer" im ersten Stock und ein Raum im Dachgeschoss) zu Unrecht nicht der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zugeordnet worden seien. Demnach liege ein betrieblicher Anteil von mindestens 70 % vor.
In einer Stellungnahme zur Berufung stellte der Betriebsprüfer fest, dass sich das Rechtsmittel gegen das im Zuge der Prüfung festgelegte Ausmaß der beruflichen Nutzung des Objektes K.-Straße 289 (begehrt werde die Anerkennung anteiliger Kosten im Ausmaß von 70 %) richte. Im Prüfungsbericht sei von einer Gesamtnutzfläche des Gebäudes im Ausmaß von 323,68 m2 ausgegangen worden, die den vorgelegten Plänen und Flächenaufstellungen entnommen worden sei. Diese auch der Berufung angeschlossenen Pläne hätten allerdings nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen, sodass im Arbeitsbogen die Pläne auf Grund der Begehung am entsprechend adaptiert worden seien. 157,20 m2 (somit 49 % der Gesamtnutzfläche) seien im Prüfungsverfahren als betrieblich genutzter Flächenanteil festgestellt worden. Auf Grund des Berufungsvorbringens ergebe sich keine Änderung der Nutzungsverhältnisse, zumal der Vorbereitungsraum im Erdgeschoss ohnedies berücksichtigt worden sei und die beiden Räumlichkeiten im ersten Stock und im Dachgeschoss entgegen der Meinung des Beschwerdeführers insgesamt der Befriedigung der persönlichen Wohnbedürfnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie zuzurechnen seien.
Zur Stellungnahme des Prüfers gab der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung ab, in der er hinsichtlich des im ersten Stock des Hauses gelegenen Raumes bzw. des Dachgeschosses nochmals betonte, warum seiner Ansicht nach eine berufliche Nutzung dieser Räumlichkeiten vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zum Haus K.-Straße 289 sei strittig, ob das so genannte "Musikzimmer" im ersten Stock sowie ein Raum im Dachgeschoss betrieblich genutzt würden (sohin das Ausmaß der betrieblichen Verwendung des Hauses nach Ansicht des Beschwerdeführers 70 % oder nach Ansicht des Finanzamtes 49 % betrage). Das vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen zur beruflichen Nutzung der strittigen Räumlichkeiten überzeuge die belangte Behörde nicht. Es bleibe daher bei der 51-%igen Privatnutzung des Hauses.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird unter dem Titel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebracht, die Liegenschaft in der K.-Straße 289 werde vom Beschwerdeführer sowohl zur Einkünfteerzielung (Musikstudio, Verlag, Komponist) als auch zu Wohnzwecken genutzt. Im Zuge der Betriebsprüfung sei der betriebliche Anteil mit 49 %, der Privatanteil mit 51 % festgelegt worden. Diese flächenmäßige Festlegung werde nunmehr seitens des Beschwerdeführers akzeptiert, "nicht jedoch die wertmäßige". Die Investition sei teilweise mit Fremdwährungskrediten im Ausmaß von insgesamt 6 Mio. S finanziert worden, wobei die Finanzierungskosten ebenfalls im Verhältnis 49 % betrieblich zu 51 % privat aufgeteilt worden seien. Dabei sei völlig außer Betracht gelassen worden, dass "die Investitionskosten für den betrieblichen Bereich wesentlich höher sind als für den privaten Bereich, sodass eine flächenmäßige Aufteilung im Bereich der Finanzierungskosten zu falschen Ergebnissen führen muss". Der Bau eines Tonstudios verursache erheblich höhere Kosten als ein Bau für Wohnzwecke. Wie aus dem nunmehr im Sinne der Betriebsprüfung berichtigten Anlagenverzeichnis (Beilage 1) ersichtlich sei, "ergeben sich für den betrieblichen Bereich Anschaffungskosten in Höhe von öS 5,224.092,36, was bei einem Kreditvolumen von öS 6.000.000,-- einem Anteil von 87,07 % entspricht". In diesem Verhältnis (87,07 % betrieblich zu 12,93 % privat) wären daher die Finanzierungskosten in Ansatz zu bringen, wobei mit der Beschwerde eine derartige Aufteilung begehrt werde.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass aus den Tz. 26 und 27 des Betriebsprüfungsberichtes vom eindeutig hervorgeht, dass die dort angesprochenen Fremdmittelkosten entsprechend den Feststellungen unter Tz. 23 des Prüfungsberichtes mit einem Privatanteil von 51 % den dort näher ausgewiesenen "Erfolgsänderungen" der Jahre 1998 und 1999 zu Grunde gelegt wurden. Zu Recht macht die belangte Behörde in der Gegenschrift geltend, dass das Beschwerdevorbringen, die Investitionen seien an Hand der Finanzierungskosten für den betrieblichen und den privaten Bereich (und nicht nach dem Ausmaß der flächenmäßigen Nutzung) aufzuteilen, weder in der Berufung noch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung noch "in irgend einem anderen Schriftsatz" des Beschwerdeführers angesprochen worden sei (selbst wenn diesem - erstmaligen - Vorbringen in der Sache Berechtigung zukäme, wäre im Übrigen für die Streitjahre die - lt. der Beilage zur Beschwerde - erfolgte Einbeziehung der erst im Jahr 2000 getätigten Investitionen für "Adaptierung Studio" und "Einrichtung Studio" in die Prozentsatzberechnung nicht zulässig).
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) zu überprüfen. Aus diesem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot (vgl. z.B. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S. 552 ff) ergibt sich bereits, dass dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg zukommen konnte. Die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit untätig geblieben ist und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Zurückhaltung ablegt, kann mit Aussicht auf Erfolg nicht der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 21.
September 2005, 2001/13/0059, 0060 und 0061).
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am