VwGH vom 31.03.1999, 98/16/0358
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/16/0359
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Ing. W, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/4, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zlen. RV 197/1-T6/98 und RV 198/1-T6/98, je betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Margarete und Hubert Pichler (in der Folge: Darlehensgeber) einerseits und der Beschwerdeführer andererseits schlossen mit Notariatsakt vom einen Darlehensvertrag mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenem Inhalt:
"I.
(Der Beschwerdeführer) anerkennt von den (Darlehensgebern) ein
Darlehen in der Höhe von S 1,100.000 ... bar zugezählt erhalten zu
haben.
II.
(Der Beschwerdeführer) verpflichtet sich, für sich und seine
Erben und Rechtsnachfolger, das Darlehen in 110 ... gleich
bleibenden Monatsraten von S 10.000,-- zurückzubezahlen."
Mit Notariatsakt vom selben Tag wurde ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall mit nachstehendem Inhalt errichtet:
"Erstens /I.:
(Der Beschwerdeführer) schuldet aus dem Titel des Darlehens (den Darlehensgebern) einen Betrag von S 1,100.000,--. (Der Beschwerdeführer) ist verpflichtet, dieses unverzinsliche Darlehen
mit monatlichen Raten von S 10.000,-- ... sohin je S 5.000,-- ...
an Margarete P ... und Hubert P ... zurückzubezahlen.
Für den Fall, dass ein Ehegatte vor dem anderen verstirbt, ist (der Beschwerdeführer) verpflichtet, diese Rückzahlung zur Gänze an den überlebenden Ehepartner zu bezahlen."
Mit zwei Bescheiden vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 10 % vom steuerpflichtigen Erwerb in der Höhe von jeweils S 104.000,-- die Schenkungssteuer von jeweils S 10.400 (somit insgesamt S 20.800,--) vor. Dies mit der Begründung, der Wert des zugewendeten Vermögens sei die Zinsenschenkung in der Höhe von 5,5 % p.a. vom jeweils aushaftenden Betrag.
In den Berufungen brachte der Beschwerdeführer vor, das Darlehen sei ausdrücklich als unverzinslich vereinbart und ihm seien keine Zinsen geschenkt worden.
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In den Begründungen der Bescheide heisst es gleich lautend, es handle sich
um ein im nahen Verwandtschaftsverhältnis (Schwiegereltern =
Darlehensgeber - Schwiegersohn = Beschwerdeführer) begründetes
zinsenfreies und auch ohne Wertsicherung vereinbartes Darlehen. Die Hingabe eines solchen zinsenfreien Darlehens sei eine freigebige Zuwendung. Die Bereicherung bestehe nicht in einem tatsächlich zugewendeten Geldbetrag, sondern in der Einsparung der bei einem fremdüblich abgeschlossenen Darlehensvertrag anfallenden Zinsen.
Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Schenkungssteuer verletzt.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus persönlichen, sachlichen und rechtlichen Gründen die Verbindung der beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und danach erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts und nach § 3 Abs. 1 Z. 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Bei der Hingabe eines zinsenfreien Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eine freigebige Zuwendung (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0095), weil jedes Bankinstitut eine entsprechende Verzinsung verlangt und auch der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber, bzw. der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG dar (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0228).
Im Beschwerdefall ist durch den Verzicht auf die im Wirtschaftsverkehr für Darlehen üblicherweise zu zahlenden Zinsen eine Bereicherung im Vermögen des Beschwerdeführers auf Kosten der Darlehensgeber eingetreten. Damit sind die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen Vorgangs im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG in objektiver Hinsicht gegeben.
In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass die Zuwendenden den (einseitigen) Willen haben, den Bedachten auf ihre Kosten zu bereichern, das heisst, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Für das Vorliegen des Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgebend. Bei den Zuwendenden muss somit der Wille, zu bereichern, vorhanden sein. Dieser Wille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt, dass die Zuwendenden eine Bereicherung des Empfängers bejahen bzw. in Kauf nehmen, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Die Annahme des Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu § 3, samt dort angeführter Rechtsprechung).
Bei der Gewährung des zinsenlosen Darlehens der Schwiegereltern an den Schwiegersohn liegt es nahe, dass die Familie der Tochter von den Eltern der Tochter begünstigt werden sollte. Es sind im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedenfalls keine Behauptungen aufgestellt worden, dass ein solches zinsenloses Darlehen auch an nicht nahe stehende Personen gewährt worden wäre. Die belangte Behörde konnte daher mit Recht auf einen Bereicherungswillen der Darlehensgeber schließen.
Am wurden zwischen den Darlehensgebern und dem Beschwerdeführer zwei Notariatsakte errichtet und zwar ein Darlehensvertrag und ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall. Die Unverzinslichkeit des in Rede stehenden Darlehens und die getrennten monatlichen Rückzahlungsraten von je S 5.000,-- an Margarete P und Hubert P wurden nicht im Darlehensvertrag, sondern im Schenkungsvertrag auf den Todesfall festgeschrieben. Die beiden Notariatsakte bilden daher hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens eine Einheit. Die belangte Behörde stützte die Abgabenvorschreibung zu Recht auf den Schenkungsvertrag auf den Todesfall, mit dem auch die freigebige Zuwendung der Zinsenfreistellung des Darlehensvertrages erfolgte.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die belangte Behörde hat zwar zwei Gegenschriften, aber nur einen beide Beschwerdefälle betreffenden Verwaltungsakt vorgelegt. Das Kostenbegehren für zwei Aktenvorlagen war daher abzuweisen.
Wien, am