VwGH 24.10.1990, 90/13/0224
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Aufhebung des zweiten Satzes des § 34 Abs 2 EstG 1972 - dass die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) keine außergewöhnliche Belastung ist - mit dem E des , wurde erst für Leistungen eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ab dem (Tag der Kundmachung des Erkenntnisses) wirksam. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/14/0116 E RS 2 |
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RS 2 | Allein die Tatsache, daß die Leistung eines Heiratsgutes bereits vor der Eheschließung erfolgte, nimmt dieser Leistung nicht den Charakter eines Heiratsgutes, wenn sie in engem zeitlichen Abstand zum Hochzeitstermin (hier: ca 1 1/2 Monate) erfolgte (Hinweis E , 3113/79 und E , 86/14/0023, 0024). (Hier erfolgte die Zahlung des Heiratsgutes als Verwirklichung des Tatbestandes vor, die Hochzeit nach der Aufhebung des gesetzlichen Ausschlusses des Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung durch den VfGH; daher keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung). |
Entscheidungstext
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 182;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1933/1/90, betreffend Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für das Kalenderjahr 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom die Eintragung eines Freibetrages in der Höhe von S 70.000,-- für das Kalenderjahr 1987. Diesen Betrag habe er am seiner Tochter als Heiratsgut im Hinblick auf ihre beabsichtigte Eheschließung, die dann am erfolgt sei, bezahlt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Leistung des Heiratsgutes noch vor der Wirksamkeit der Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei und daher keine außergewöhnliche Belastung darstelle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der maßgebliche Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er vertritt lediglich die Rechtsansicht, daß auf Grund des Umstandes, daß im Zeitpunkt der Eheschließung § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972, der die Berücksichtigung der Leistung eines Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung generell ausschloß, durch die Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 52/87, im BGBl. Nr. 380/87, ausgegeben am , bereits außer Kraft getreten war, die am geleistete Zahlung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.
Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Auszugehen ist davon, daß gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG mangels Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten durch den Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 am Tage der Kundmachung, somit am , in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist die aufgehobene Bestimmung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, zumal der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat und der Beschwerdefall auch kein Anlaßfall für das aufhebende Erkenntnis war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/14/0116, die Auffassung vertreten, daß als Verwirklichung des Tatbestandes im oben genannten Sinne die Leistung des Heiratsgutes anzusehen ist. Wurde das Heiratsgut vor dem geleistet, konnte diese Leistung nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen. Bei der Zahlung vom handelte es sich auch nach der Auffassung des Beschwerdeführers um die Leistung eines Heiratsgutes an seine Tochter. Daß die Leistung bereits vor der Eheschließung erfolgte, nahm ihr nicht den Charakter eines Heiratsgutes, weil sie in engem zeitlichem Abstand vor der Eheschließung erfolgte und der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß solche Zahlungen als Leistung des Heiratsgutes zu werten sind und damit die Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung zu bejahen ist (siehe die Erkenntnisse vom , Zl. 3113/79, und vom , Zlen. 86/14/0023, 0024).
Da somit die Leistung (Zahlung) des Heiratsgutes und nicht der Hochzeitstermin den von der aufgehobenen Vorschrift umschriebenen Tatbestand verwirklicht, zum Zeitpunkt der Leistung aber nach dieser Vorschrift die Leistung des Heiratsgutes keine außergewöhnliche Belastung begründen konnte, hat die belangte Behörde den Antrag auf Berücksichtigung dieser Leistung als außergewöhnliche Belastung mit Recht abgewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Heiratsgut |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1990130224.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-51080