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VwGH 27.05.1999, 98/16/0352

VwGH 27.05.1999, 98/16/0352

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Unter den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis ist nur jener Bereich zu subsumieren, der einer Gebietskörperschaft unmittelbar durch das Gesetz verpflichtend übertragen worden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0015 E RS 1 (hier: § 10 Z 2 GGG anzuwenden)
Normen
RS 2
Für die Gebührenpflicht von Eingaben sind alle jene Aktivitäten, die Gebietskörperschaften zwar in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, aber auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, nicht von Bedeutung. Das bedeutet, daß alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar dies ohne unmittelbaren gesetzlichen Auftrag, in privatrechtlicher

Parteienstellung gegenüberstehen, nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zählen; dies trifft besonders für die weitere Abwicklung - für die kein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt - der mit der Gebietskörperschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu, auch wenn diese Rechtsgeschäfte an sich von der Gebietskörperschaft in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, also im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, abgeschlossen worden sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0008 E VwSlg 6235 F/1987 RS 3
Normen
AHG 1949 §1;
GGG 1984 §10 Z2;
KAG Tir 1957;
RS 3
Der an einem Patienten aufgetretene Schadensfall und der dadurch hervorgerufene Rechtsstreit stehen nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbaren Gesetzesauftrag (hier nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz 1957, LGBl 1958/5). Das Land Tirol hatte dabei keine Tätigkeit entfaltet, zu der es in Besorgung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen einer anstaltsbedürftigen Person und der Gebietskörperschaft als Betreiber der Krankenanstalt (soferne es sich nicht um Fälle zwangsweiser Anhaltungen handelt) allein privatrechtlicher Natur sind (Hinweis Schragel/Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum AHG2 Rz 103 zu § 1 AHG).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Landes Tirol, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schöpfstraße 6b/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Jv 5973-33/98, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der minderjährige Christian E erlitt bei seiner Geburt im Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhaus in Innsbruck gesundheitliche Schäden. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , 13 Cg 21 /96t, wurde dem Klagebegehren des Christian E auf Leistung einer monatlichen Rente durch das Land Tirol als Rechtsträger des Krankenhauses (Gesamtstreitwert S 3,335.509,--) stattgegeben. Der Berufung des Landes Tirol wurde keine Folge gegeben und die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Mit Zahlungsauftrag vom wurden dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3, Anmerkung 2 GGG in der Höhe von S 132.585,-- zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer eine Befreiung von den Gerichtsgebühren nicht zukomme. Es handle sich nicht um eine Angelegenheit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, sondern um eine privatrechtliche Angelegenheit.

Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Z 2 GGG sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren - neben dem Bund - die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises befreit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter dem Begriff des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises nur ein Wirkungskreis verstanden werden, der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch das Gesetz verpflichtend übertragen ist (vgl zB die Erkenntnisse vom , Zlen 89/16/0161,0162, und vom , Zl 94/16/0271). Alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar ohne unmittelbaren gesetzlichen Auftrag, in privatrechtlicher Parteienstellung gegenüberstehen, zählen jedoch nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft; dies trifft besonders auf die weitere Abwicklung - für die kein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt - der mit der Gebietskörperschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu, auch wenn diese Rechtsgeschäfte an sich von der Gebietskörperschaft in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, also im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, abgeschlossen worden sind (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 86/15/0008).

Damit ist aber der Beschwerdefall bereits entschieden: Der an einem Patienten aufgetretene Schadensfall und der dadurch hervorgerufene Rechtsstreit stehen nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbaren Gesetzesauftrag (hier nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz 1957, LGBl 5/1958). Das beschwerdeführende Land hatte dabei keine Tätigkeit entfaltet, zu der es in Besorgung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist. Vielmehr ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen einer anstaltsbedürftigen Person und der Gebietskörperschaft als Betreiber der Krankenanstalt (soferne es sich nicht um Fälle zwangsweiser Anhaltungen handelt) allein privatrechtlicher Natur sind (vgl dazu insbesondere auch Schragel/Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum AHG2 Rz 103 zu § 1 AHG und die dort referierte Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AHG 1949 §1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1 impl;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §2 Z2 impl;
GGG 1984 §10 Z2;
KAG Tir 1957;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160352.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-51073