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VwGH vom 05.07.1999, 98/16/0351

VwGH vom 05.07.1999, 98/16/0351

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in Linz, Rudolfstraße 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. ZRV 107/1-3/1998, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übernahm am 21. Oktober bzw. in Schärding aus Deutschland in das österreichische Zollgebiet verbrachte Kunstwerke, nämlich eine Zeichnung von

Franz von Defregger, ein Ölbild von Adolf Kaufmann und ein Aquarell von Rudolf von Alt.

Mit Bescheid vom schrieb das Hauptzollamt Linz die Einfuhrumsatzsteuer von S 15.840,-- gemäß § 174 Abs. 3 lit. a zweiter Tatbestand i.V.m. § 3 Abs. 2 ZollG 1988 vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und vertrat dabei die Ansicht, dass für diese in Rede stehenden Kunstwerke das UNESCO-Abkommen, aber keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Abgabenbefreiung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0227, in einem gleich gelagerten Fall bereits entschieden hat, folgt aus Art. I Z. 1 lit. b des so genannten UNESCO-Abkommens, BGBl. Nr. 180/1958, dass für eingeführte Gemälde keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist, weil die Begünstigungen nach dem UNESCO-Abkommen grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 361/94-12, VfSlg. 14324).

Im Beschwerdefall handelt es sich um Kunstwerke, für die nach den Bestimmungen des UNESCO-Abkommens keine Zölle oder sonstigen Belastungen zu erheben sind.

Damit erweist sich auch die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer für die im Beschwerdefall eingeführten Kunstwerke als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am