VwGH vom 26.11.1998, 98/16/0337
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der E in P, vertreten durch Dr. Franz Meißnitzer, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 3725-33/98-3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender unstrittige Sachverhalt zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin (als Vermieterin) klagte zu 25 C 715/97m des BG Salzburg zwei Mieter auf Bezahlung von S 12.089,21 (Mietzinsrückstand) und Räumung.
Am wurde ein Vergleich mit auszugsweise folgendem Inhalt geschlossen:
"1. Die beklagten Parteien verpflichten sich zur ungeteilten
Hand, der klagenden Partei ... S 20.000,-- bis längstens
zu bezahlen ...
3. Die beklagten Parteien verpflichten sich zur ungeteilten
Hand, die Wohnung ... binnen 14 Tagen zu räumen und der klagenden
Partei zu übergeben.
4. Die klagende Partei verzichtet bis auf eine Räumungsexekution, sofern die beklagten Parteien die in Punkt 1. des Vergleiches festgehaltenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht leisten und darüber hinaus das weitere monatliche Benützungsentgelt (inclusive Betriebskosten) beginnend mit Oktober 1997 fristgerecht bezahlen."
Für diesen Vergleich schrieb der Kostenbeamte des BG Salzburg (ausgehend von einem Streitwert von S 1,053.470,--) weitere Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von S 28.655,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von S 100,-- vor.
Den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wies die belangte Behörde ab, wobei sie hinsichtlich des strittigen Vergleichspunktes 4 die Auffassung vertrat, es sei damit eine Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes ohne zeitliche Begrenzung übernommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß die im Vergleichspunkt 4 genannte Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes als zeitlich mit befristet anzusehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 GGG bestimmt auszugsweise:
"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
...
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
Nach dem gemäß § 14 GGG anzuwendenden § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin vermeint im Kern ihres Vorbringens, der in Rede stehende Vergleichspunkt 4 enthalte über den vereinbarten Räumungstermin hinaus keine Verpflichtung zur Entrichtung der Nutzungsentschädigung.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der genannte Termin () lediglich die Einleitung der Räumungsexekution durch die Beschwerdeführerin als titelmäßige Gläubigerin des Räumungsanspruches hinausschiebt, jedoch keinesfalls die Verpflichtung der beklagten Parteien zur Bezahlung des Benützungsentgeltes mit einem Endtermin versah. Ganz im Gegenteil, durch die unstrittig getroffene Vereinbarung wurde über die Aufhebung des Bestandverhältnisses hinaus die Verpflichtung zur Entrichtung eines monatlichen Benützungsentgeltes ohne Befristung und daher bis zur tatsächlichen Räumung vereinbart.
Damit handelte es sich aber um eine Leistung, für deren Bewertung gemäß § 58 Abs. 1 JN der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen ist (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 unter E 6 und 7 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).
Da die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel im Rahmen der Darstellung der Beschwerdegründe nicht weiter ausgeführt sind, ergab sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am