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VwGH vom 28.11.2002, 2002/13/0180

VwGH vom 28.11.2002, 2002/13/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des MP in E, vertreten durch Kelemen & Mollatz Wirtschaftstreuhand OEG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 7000 Eisenstadt, Kaiserallee 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/307-16/14/02, betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, geht es im Beschwerdefall um die Frage, ob die Aufwendungen des Beschwerdeführers, eines Fachlehrers an einer landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, für die Teilnahme an einer Weinbaustudienreise nach Argentinien und Chile im Streitjahr als Werbungskosten anzuerkennen waren.

Für das Jahr 1999 hatte der Beschwerdeführer erfolglos die Kosten der Teilnahme an einer Fachexkursion in Weinbaugebiete Kaliforniens geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer gegen den im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , 2000/13/0194, als unbegründet abgewiesen. In den Gründen dieses Erkenntnisses hat der Gerichtshof die Bedingungen in Erinnerung gerufen, unter denen Kosten einer Studienreise ausnahmsweise nicht als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 anzusehen wären, und hat darauf verwiesen, dass der anstrengende Charakter der Programmgestaltung einer Reise an der Einschätzung der Reise als solche mit typischem Mischprogramm nichts ändern kann. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen gefunden, dass die belangte Behörde lange Anreisezeiten zu den Weingütern und Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten nicht zu fachspezifischen Arbeitszeiten gezählt hatte. Dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der damaligen Fachexkursion für seine Tätigkeit als Lehrer an der landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft förderlich gewesen sein mag, konnte, wie der Gerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt hat, die Einordnung der darauf entfallenden Aufwendungen für solche der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 rechtlich nicht hindern.

Inwiefern für die vom Beschwerdeführer im Streitjahr 2000 geltend gemachten Kosten seiner Teilnahme an der Weinbaustudienreise nach Argentinien und Chile anderes gelten sollte, als es vom Verwaltungsgerichtshof für die Teilnahme an der Fachexkursion in die Weinbaugebiete Kaliforniens im Jahre 1999 als rechtens befunden worden war, wird in der Beschwerde, die das dem Beschwerdeführer gegenüber ergangene hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0194, mit keinem Wort erwähnt, nicht einsichtig gemacht. Der Hinweis des Beschwerdeführers, bei den Teilnehmern an der Studienreise habe es sich ausschließlich um Absolventen der Schule gehandelt, an welcher er tätig sei, und es habe keinen Teilnehmer in der Reisegruppe gegeben, der nicht selbst aktiv in den Weinbau involviert sei, was auch für Ehegatten und Kinder gälte, die ihrerseits wiederum Weinbauern, Kellermeister oder Fachlehrer an seiner Schule seien, ist nicht geeignet, eine vom genannten Vorerkenntnis für das Jahr 1999 abweichende Beurteilung vorzunehmen. Rückt doch gerade die daraus abzuleitende Verbundenheit der Reiseteilnehmer untereinander durch das mit der Studienreise verbundene Erlebnis des gemeinschaftlichen Besuches eines fremden Kontinents die Veranstaltung noch näher in den Bereich eines der Lebensführung zuzuordnenden erfreuenden Gemeinschaftserlebnisses, als dies ohne eine solche Verbundenheit der Reiseteilnehmer der Fall wäre. Rechtserhebliche Unterschiedlichkeiten im Veranstaltungsablauf der Südamerikareise des Streitjahres zur Nordamerikareise des dem Vorerkenntnis zu Grunde gelegenen Jahres 1999 sind nicht zu erkennen und werden auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Aus den Gründen des hg. Erkenntnisses vom , 2000/13/0194, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen wird, ließ damit auch der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war, was der Gerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am