VwGH vom 27.01.1999, 98/16/0323
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde 1.) der M und 2.) des Dr. F, Rechtsanwalt in W, Felix Mottl-Straße 11, die Erstbeschwerdeführerin vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 5079 - 33a/98, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien (im nachstehenden Vergleich: klagende Partei) schlossen am vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Dr. S. (im nachstehenden Vergleich: Beklagte) folgenden gebührenrechtlich relevanten Vergleich:
"1) Die Beklagte verpflichtet sich, der klagenden Partei das im Haus ... Wien, ...gasse 3, links vom Hauseingang gelegene Geschäftslokal, bestehend aus einem Raum in der ungefähren Größe von 13 m2, bis zum geräumt von eigenen Fahrnissen unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub zu übergeben.
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2) | ... | |||||||||
3) | Die Beklagte verpflichtet sich, den klagenden Parteien für den Fall, der nicht rechtzeitigen Übergabe lt. Punkt 1) ein Benützungsentgelt in Höhe von S 50.000,-- monatlich in das zu 1) genannte Bestandobjekt am Ersten eines jeden Monates zu bezahlen. | |||||||||
4) Die Beklagte verpflichtet sich, den klagenden Parteien als Ersatz für die der Erstklägerin auflaufenden Lagerkosten S 5.000,-- monatlich jeweils am Ersten des Monats für die Dauer der tatsächlichen Benützung des Bestandobjektes zu bezahlen, beginnend mit ." | ||||||||||
Mit dem Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte den beschwerdeführenden Parteien die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ausgehend vom Zehnfachen der Jahresleistung im Betrag von S 82.766,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 100,-- vor. | ||||||||||
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Dies mit der Begründung, die im Vergleich gewählte Formulierung schließe eine vorzeitige Räumung genausowenig aus, wie eine spätere. Da für den Fall der späteren Räumung auch nicht angenommen werden müsse, dass die beschwerdeführenden Parteien der Beklagten die weitere Benützung des Benützungsgegenstandes ohne Entrichtung eines Entgeltes hätten gewähren wollen, sei die Annahme einer Verpflichtung auf unbestimmte Zeit, welche gemäß § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten sei, nicht unrichtig. Dem im Vergleich verwendeten Begriff "Benützungsentgelt" müsse nach der Übung des redlichen Verkehrs ebenfalls die Bedeutung beigelegt werden, dass dieses Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen sei. Hätten die Parteien nur die Bezahlung eines Benützungsentgeltes für 16 Monate regeln wollen, wäre es ihnen freigestanden, dies ausdrücklich im Vergleich festzulegen. Es komme auch nicht darauf an, ob ein im Vergleich festgeschriebener Anspruch bestritten gewesen sei, sondern nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung. Der Vergleich sei daher, neben dem mit S 7.200,-- zu bewertenden Räumungsbegehren auch im Sinne des § 58 Abs. 1 JN zusätzlich noch mit S 6,600.000,-- zu bewerten. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage seien unter Abziehung der bereits entrichteten Gebühr noch zusätzliche Pauschalgebühren von S 82.766,-- vorzuschreiben gewesen. | ||||||||||
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Bewertung des Räumungsbegehrens nach § 58 Abs. 1 JN mit nur S 825.000,-- verletzt. | ||||||||||
Nach der Ausfertigung der Einleitung des Vorverfahrens wurde lediglich über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin das Vorverfahren eingeleitet. Diese Einleitung wurde dem Zweitbeschwerdeführer (auch als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin) zugestellt. | ||||||||||
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. | ||||||||||
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | ||||||||||
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. | ||||||||||
Wird allerdings der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. | ||||||||||
Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages ("für die Dauer der tatsächlichen Benützung") übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. insbesondere die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 5 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur). | ||||||||||
Mit Rücksicht darauf, dass angesichts der eindeutigen Formulierung des Punktes 4) des Vergleiches eine Zahlungspflicht der (ehemaligen) Mieterin "für die Dauer der tatsächlichen Benützung des Bestandobjektes" begründet wurde, fehlt für die Argumentation der Beschwerde, es sei lediglich der Zeitraum vom Vergleichsabschluß bis zum vorgesehenen Räumungstermin () maßgeblich, jegliche Grundlage. | ||||||||||
Da sich aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, hat die belangte Behörde zu Recht das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr herangezogen (vgl. dazu insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0122). | ||||||||||
Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, ein Bestandobjekt am festgesetzen Tag geräumt zu übergeben, und verpflichtete sie sich weiters zur Bezahlung für die Dauer der tatsächlichen Benützung des Bestandobjektes ohne zeitliche Begrenzung für den Fall, dass das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wurde, so kann eine solche vereinbarte Entschädigung nicht als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN qualifiziert werden (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/15/0092). | ||||||||||
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | ||||||||||
Die Kostenentscheidung betreffend die Erstbeschwerdeführerin gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. | ||||||||||
Wien, am |