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VwGH vom 07.12.2000, 98/16/0312

VwGH vom 07.12.2000, 98/16/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M in T, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, Rudolfstraße 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , GZ ZRV 108/1-3/1998, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe über das Ölgemälde "Besuch auf der Alm" (von Franz von Defregger) erstmals vorschriftswidrig so verfügt, als wäre es im freien Verkehr, wodurch die Eingangsabgabenschuld an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 21.859,-(zuzüglich Säumniszuschlag von S 437,--) entstanden sei. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Ölgemälde im Wert von DM 31.050,-- Juli oder August 1991 aus der Bundesrepublik Deutschland unter Verletzung der ihr obliegenden Stellungspflicht eingeführt.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 ZollG 1988 idFd Novelle BGBl. Nr. 463/1992 seien die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem UNESCO-Abkommen, BGBl. Nr. 180/1958, von den Zollämtern zu vollziehen. In Artikel 1 Z. 1 lit. c UNESCO-Abkommen hätten sich die Vertragsstaaten verpflichtet, anlässlich oder im Zusammenhang mit Malereien und Zeichnungen keine Zölle oder sonstigen Belastungen zu erheben. Daraus folge aber, dass für die eingeführten Gemälde auch keine Einfuhrumsatzsteuer zu erheben gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Auffassung vertreten, für die Gewährung einer zollrechtlichen Begünstigung sei es erforderlich, dass hierüber auf entsprechenden Antrag mittels eines Grundlagenbescheides abgesprochen werde. Ein solcher Grundlagenbescheid liege nicht vor, sodass eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf Grund des UNESCO-Abkommens nicht gewährt werden könne.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf Gewährung von der Freiheit von der Einfuhrumsatzsteuer verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Sachverhalte, in denen die Zollschuld schon vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entstanden ist, noch die für den Zeitraum vor dem Beitritt Österreichs geltende Rechtslage anzuwenden (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom , Zl 96/16/0073).

Gemäß § 31 Abs 2 Z 2 ZollG 1988 idF der Novelle BGBl 463/1992 sind die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aus dem so genannten UNESCO-Abkommen BGBl 180/1958 von den Zollämtern entsprechend den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu vollziehen. Nach § 204 Abs 6 ZollG 1988 waren die durch diese Novelle BGBl 463/1992 geänderten Bestimmungen des ZollG 1988 im Übrigen auch auf alle Fälle anzuwenden, die bei Wirksamwerden der anzuwendenden geänderten Bestimmung noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, wenn sie in ihrer Gesamtwirkung für den Abgabepflichtigen günstiger waren als die Bestimmungen vor der Änderung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , Zl 95/16/0227 und vom , Zl 98/16/0351, in gleich gelagerten Fällen entschieden hat, folgt aus Art I Z 1 lit b des UNESCO-Abkommens BGBl 180/1958, dass für eingeführte Gemälde keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist, weil die Begünstigungen nach dem UNESCO-Abkommen grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten (vgl. auch VfSlg. 14324).

Damit erweist sich auch die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer für das im Beschwerdefall eingeführte Ölgemälde als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am